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   BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02   

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https://dejure.org/2003,1183
BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,1183)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2003 - 4 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,1183)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,1183)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 136 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, §§ 144, 145, § 149 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 1, § 215 a Abs. 2
    Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung; räumlicher Geltungsbereich; Einbeziehung früher festgelegter Sanierungsgebiete; Sanierungsziele; Zeitrahmen; Aufhebung der Sanierungssatzung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 136 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, §§ 144, 145
    Aufhebung der Sanierungssatzung; Einbeziehung früher festgelegter Sanierungsgebiete; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung; Sanierungssatzung; Sanierungsziele; Unwirksamkeit; Zeitrahmen; räumlicher Geltungsbereich

  • Wolters Kluwer

    Nachbesserung fehlerhafter Sanierungssatzung; Materieller Mangel; Rückwirkendes Inkrafttreten; Eintritt der Gesamtnichtigkeit; Behebung von Form- und Verfahrensfehlern

  • Judicialis

    BauGB § 136 Abs. 1; ; BauGB § 142 Abs. 1 Satz 2; ; BauGB § 144; ; BauGB § 145; ; BauGB § 149 Abs. 1 Satz 2; ; BauGB § 162 Abs. 1; ; BauGB § 215 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung; räumlicher Geltungsbereich; Einbeziehung früher festgelegter Sanierungsgebiete; Sanierungsziele; Zeitrahmen; Aufhebung der Sanierungssatzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtige Sanierungssatzung: Ergänzendes Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1389
  • DVBl 2003, 1464
  • BauR 2004, 53
  • ZfBR 2003, 771
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 07.06.1996 - 4 B 91.96

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Sanierung keine Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Welchen Zeitraum die Sanierung als Gesamtmaßnahme in Anspruch nimmt, lässt sich selbst bei gründlicher Vorbereitung allenfalls grob abschätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 297).

    Mit dem Zügigkeitserfordernis beugt der Gesetzgeber vermeidbaren Verzögerungen vor, die dadurch eintreten können, dass Gemeinden die Sanierung ohne schlüssiges Konzept oder sonst unsachgemäß betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 72/80 - NVwZ 1982, 329).

    Welcher Zeitraum "absehbar" im Sinne dieser Regelung ist, ist je nach den konkreten Gegebenheiten prognostisch abzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 4 B 33.95 - Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98

    Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Demgemäß hat es der Senat bisher lediglich gebilligt, eine verfahrens- oder formfehlerhaft zustande gekommene Sanierungssatzung rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 14.97 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 14; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4).

    Maßgeblich hierfür sind die zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, die nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auch im Sanierungsrecht zum Tragen kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1993 - 4 NB 26.93

    Verwerfung der so bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Etwaigen Missbräuchen soll bereits im Ansatz entgegengewirkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - BVerwG 4 NB 26.93 - Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4).
  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 72/80

    Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Mit dem Zügigkeitserfordernis beugt der Gesetzgeber vermeidbaren Verzögerungen vor, die dadurch eintreten können, dass Gemeinden die Sanierung ohne schlüssiges Konzept oder sonst unsachgemäß betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 72/80 - NVwZ 1982, 329).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 4 B 33.95

    Vorkaufsrecht der Gemeinde im Sanierungsgebiet - Sanierungsvorkaufsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Welcher Zeitraum "absehbar" im Sinne dieser Regelung ist, ist je nach den konkreten Gegebenheiten prognostisch abzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 4 B 33.95 - Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - a.a.O.).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 14.97

    Sanierungsgebiet; förmliche Festlegung des -; Sanierungssatzung; Bestimmtheit;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Demgemäß hat es der Senat bisher lediglich gebilligt, eine verfahrens- oder formfehlerhaft zustande gekommene Sanierungssatzung rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 14.97 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 14; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 20.81

    Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungs- bzw. Mietverträgen für Räume in noch zu

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Im Gegensatz zur Veränderungssperre, deren Geltungsdauer nach Maßgabe des § 17 BauGB begrenzt ist, gehört es nicht zum zwingenden Inhalt einer Sanierungssatzung, einen Zeitraum für die Durchführung der Sanierung anzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 20.81 - BVerwGE 70, 83; Beschluss vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 15.93 - Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 3).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Satzung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Maßgeblich hierfür sind die zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, die nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auch im Sanierungsrecht zum Tragen kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 - a.a.O.).
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
    Überdies liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin die Satzung jedenfalls für die Zukunft in Kraft gesetzt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass eine Rückwirkungsanordnung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - BVerwG 4 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 9).
  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 15.93

    Städtebauförderungsgesetz - Sanierungssatzung - Sanierungsmaßnahme -

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

  • VGH Bayern, 29.02.2024 - 1 N 21.3084

    Sanierungssatzung, Fortschreibung und Erweiterung eines früher festgelegten

    Wenn in § 136 Abs. 1 BauGB von einer zügigen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen die Rede ist, lenkt der Gesetzgeber den Blick vornehmlich in die Zukunft; eine Anrechnung früherer Zeiten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 - 4 CN 2.02 - NVwZ 2003, 1389).

    Es bleibt der Gemeinde aber unbenommen, ein früher festgelegtes Sanierungsgebiet in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der aufgrund veränderter Verhältnisse neue Ziele verfolgt werden; auch kann die Erledigung eines "Rest"-Programms im Rahmen einer neuen Sanierungssatzung in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2019 - 6 B 10540/19

    Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen bei einer Sanierungsdauer von rund 44

    Für die gerichtliche Kontrolle der Wahrung dieses Spielraums gelten die zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, die nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auch im Sanierungsrecht zum Tragen kommen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 - NVwZ 2003, 1389 [1390] m.w.N.).

    Bei dieser Prognose spielt es keine Rolle, wie sich die Sanierungsdauer im Rückblick darstellt; vielmehr kommt es auf die Abschätzung bei Erlass der Sanierungssatzung an: Das Zügigkeitserfordernis enthält "keine retrospektive Komponente" (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 - NVwZ 2003, 1389 [1390]).

    Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung dabei auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, NVwZ 2003, 1389).

    Undurchführbarkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB meint eine flächendeckende Undurchführbarkeit der Sanierung als Gesamtmaßnahme (vgl. dahingehend BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, NVwZ 2003, 1898 [1390]).

    Es ist ihr zur Verwirklichung neuer Sanierungsziele zwar - einerseits - nicht verwehrt, ein verbliebenes "Rest"-Programm im Rahmen einer neuen Sanierungssatzung zu erledigen, die sich zur Erreichung weiterer berechtigter Ziele als erforderlich erweist (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, NVwZ 2003, 1389 [1390]).

    Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Sanierung sei hier ohne schlüssiges Konzept oder sonst unsachgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, NVwZ 2003, 1389 [1390]) betrieben worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 5 S 3092/08

    Zur Frage der sanierungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit

    Nur dann, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sind sie auch "erforderlich" bzw. liegen im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003 - 4 CN 2.02 -, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6).

    Objektive Gründe, dass sich die Sanierung inzwischen als endgültig nicht mehr durchführbar erwiese, weil keine Aussicht mehr bestünde, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.

    Solches lässt sich auch nicht retrospektivisch aus dem bisherigen Zeitablauf herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, a.a.O.), zumal bislang weder die in der "Grobanalyse" vorgesehene Frist für langfristige Maßnahmen (bis 2012) noch die nunmehr in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Frist von 15 Jahren überschritten ist.

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