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   BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05   

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https://dejure.org/2005,2504
BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05 (https://dejure.org/2005,2504)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2005 - 4 BN 37.05 (https://dejure.org/2005,2504)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 (https://dejure.org/2005,2504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klärung des Begriffs "Außenbereich im Innenbereich" - Ausschlaggebende Kriterien für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) - Einnahme des Augenscheins zur Frage der Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich bei Bereichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34; BauGB § 35; VwGO § 86 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich; Begriff "Außenbereich im Innenbereich"; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 ; BauGB § 35 ; VwGO § 86 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich; Begriff "Außenbereich im Innenbereich"; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 348
  • ZfBR 2006, 54
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    Hierfür ist es erforderlich, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).

    Sie legt jedoch nicht wie dies für eine substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.) dar, aufgrund welcher Umstände sich dem Gericht die Erforderlichkeit eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 BVerwG 4 B 238.96 BRS 59 Nr. 78 m.w.N.).

    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91

    Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht,

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass sich dem Tatsachengericht bei der Prüfung, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Flächen den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt und ob das zur Bebauung anstehende Grundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilhat, häufig das Beweismittel der Ortsbesichtigung zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten wird; dies bedeutet freilich nicht, dass über die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich verfahrensfehlerfrei stets nur auf der Grundlage eines Augenscheins entschieden werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 BVerwG 4 C 1.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236).

    Im Einzelfall kann es auch ausreichend sein, die Überzeugungsbildung auf Kartenmaterial, Fotos, Luftbilder oder auch auf Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter zu stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991, a.a.O.; Beschluss vom 19. April 1994 BVerwG 4 B 77.94 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 169 = BRS 56 Nr. 60).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 BVerwG 4 C 55.81 BRS 42 Nr. 94, vom 1. Dezember 1972 BVerwG 4 C 6.71 BRS 25 Nr. 36).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 4 B 77.94

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit der Streubebauung im Innenbereich, Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    Im Einzelfall kann es auch ausreichend sein, die Überzeugungsbildung auf Kartenmaterial, Fotos, Luftbilder oder auch auf Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter zu stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991, a.a.O.; Beschluss vom 19. April 1994 BVerwG 4 B 77.94 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 169 = BRS 56 Nr. 60).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05
    Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 BVerwG 4 C 55.81 BRS 42 Nr. 94, vom 1. Dezember 1972 BVerwG 4 C 6.71 BRS 25 Nr. 36).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Ob die Vorschrift die Überplanung eines "Außenbereichs im Innenbereich" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 1 C 11757/17

    Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung außerhalb des Siedlungsbereichs einer

    Ein solcher "Außenbereich im Innenbereich", der keinen eigenständigen Rechtsbegriff darstellt, liegt dann vor, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, juris mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    5 Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom 6. November 1968 BVerwG 4 C 2.66 a.a.O. S. 21; Beschluss vom 15. September 2005 BVerwG 4 BN 37.05 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 m.w.N.).
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