Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 49.06   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZfBR 2006, 679



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Wird zitiert von ... (33)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2007 - 8 C 11412/06  

    Konzentrationszonen für Windkraftnutzung in Regionalplan

    Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen in substanziellem Umfang durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, E 118, 33 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 12.7.2006, ZfBR 2006, 679 und juris, Rn. 7).

    Auch in inhaltlicher Hinsicht genügt das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungskonzept nach Auffassung des Senats im Grundsatz den rechtlichen Anforderungen an eine Konzentrationsplanung für Windenergie im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, E 117, 287 und juris, Rn. 27 ff.[30, 33]; Urteil vom 13.3.2003, E 118, 33 und juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 21.10.2004, E 122, 109 und Rn. 13; Beschluss vom 12.7.2006, ZfBR 2006, 679 und juris, Rn. 8).

    Der Vorrangflächenausweisung entgegenstehende Belange kann der Planungsträger im Rahmen seines Planungsermessens als gewichtiger einstufen und auf diese Weise eine Standortauswahl treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, E 117, 287 und juris, Rn 33; BVerwG, Beschluss vom 12.7.2006, ZfBR 2006, 679 und juris, Rn. 8).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Grenze zur Negativplanung abstrakt nicht bestimmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2006, ZfBR 2006, 679 und juris, Rn. 7).

    Denn der Planungsträger ist angesichts des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verpflichtet, eine bestmögliche Verwirklichung der Windenergie zu ermöglichen und alle geeigneten Flächen als Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, E 118, 33, 15; BVerwG, Beschluss vom 12.7.2006, ZfBR 2006, 679 und juris, Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2012 - 8 S 1370/11  
    Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf der unzulässigen "Negativplanung" entkräften (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 sowie Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 und Beschlüsse vom 12.07.2006 - 4 B 49.06 - juris RdNr. 6, und vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris RdNr. 8; vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178, juris RdNr. 32, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 2 A 2.09 - juris Rd.Nr. 40).

    Insbesondere die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche andererseits kann auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen; auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006, a. a. O.).

    So kann insbesondere die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialflächen andererseits auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006, a. a. O., juris RdNr. 6).

  • VGH Hessen, 17.06.2009 - 6 A 630/08  

    Windkraftanlage: Rechtswidrige Ablehnung der Genehmigung

    Entscheidend ist allein, ob der Ausschluss der Windenergie auf hierfür geeigneten weiteren Außenbereichsflächen auf nachvollziehbaren städtebaulichen oder sonstigen gewichtigen Gründen beruht und ob mit der Bestimmung der Konzentrationszonen der Windenergie noch substantiell Raum geschaffen wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - BVerwG 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679; Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 [295]; Gatz, a.a.O., Seite 739).

    Vielmehr muss sie alle ermittelten, d.h. potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Bereiche im Blick behalten und die Abwägung sämtlicher beachtlichen Belange auf die positiv festgelegten und alle ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - BVerwG 4 B 20.08 -, ZfBR 2008, 808, und vom 12. Juli 2006 - BVerwG 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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