Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1593
BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06 (https://dejure.org/2007,1593)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2007 - III ZR 305/06 (https://dejure.org/2007,1593)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 (https://dejure.org/2007,1593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festhalten an der Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung der baugesetzlichen Vorschriften (BauGB) bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung; Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks für ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignungsentschädigung nach zulässiger Nutzung auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist Hilfsbaugesetzbuchs

  • Judicialis

    BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7; ; BauGB § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BauGB § 42 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 43 Abs. 3 Satz 2; ; BauGB a.F. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 1 Ea; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks bei sog. eigentumsverdrängender Planung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Isolierte" eigentumsverdrängende Planung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 486
  • ZfBR 2007, 788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten.

    Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Objekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342).

    Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Zusätzlich bestimmt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 BauGB nicht zu entschädigen wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 f).

    Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat bereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen Änderungen übernommen wurde, ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 ff).

    Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats zu § 42 Abs. 2, 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entsprechend (Senatsurteil BGHZ 141, 319, 326 ff).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff).

    Zu diesem gehört auch die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f).

    Dabei ist in den Blick zu nehmen, ob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeiden (vgl. BVerfGE 100, 226, 244).

    Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert ausgerichtete Entschädigung erfordert (vgl. BVerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 Abs. 3 GG), so kann es gleichwohl von Verfassungs wegen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten geboten sein, dem Eigentümer einen Übernahmeanspruch durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226, 245 f).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten.

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusammenspiel der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu entnehmen, wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).

    Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -NJW 2003, 63).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen mehrere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f).

    Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f).

    Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 161).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff).

    Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.).

    Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen mehrere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Objekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342).

    Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288, 320).

    Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 161).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186, 196) und erst die weiteren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 279).

    Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116).

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
    aa) Bei der eigentumsverdrängenden Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes in Bezug auf das Grundstück des Beteiligten zu 1 als öffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; Berkemann DVBl. 1999, 1285, 1286).

    Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • KG, 05.12.2006 - 9 U 1/06
  • BVerfG, 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04

    Zurückweisung einer Baunachbarklage gegen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

  • BGH, 22.04.1982 - III ZR 131/80

    Bedeutung einer Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren für die

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    In diesen Konstellationen sei es notwendig, durch verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (BGHZ 141, 319 sowie Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris) wie auch von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, juris) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der dort geregelten Entschädigungsreduktionen herbeizuführen.

    Wie der Senat bereits entschieden habe (Hinweis auf die Urteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - und BGHZ 141, 319 ), stünden die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet würden.

  • BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10

    Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des

    Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt.

    Anlass für die Prüfung der Vorschrift gibt hier, dass die zulässige Nutzung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 bis 6 als Baugrundstück nach § 34 BauGB möglich war ab dem 3. Oktober 1990 und die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 BauGB damit am 3. Oktober 1997 ablief (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 f), stehen die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Allein der Umstand, dass auch weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung des konkret Betroffenen nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dies auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen (Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO S. 789).

    Deshalb kann auch nicht allein auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke abgestellt werden, um daraus folgend ein Sonderopfer zu bejahen oder zu verneinen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO; vom 8. Juli 2010 - III ZR 221/09, BGHZ 186, 136 Rn. 40).

  • BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der

    Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011, III ZR 156/10, BGHZ 190, 227).

    Nach der von dem Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 92 ff) in diesem Beschluss in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789) stehen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der genannten Normen entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Wirkt sich ein Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-) Enteignung aus, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 790; BVerfGE 83 aaO; BVerfG, NVwZ 1999, 979, 980).

    Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit keinen sachlichen Grund gesehen, den im Hinblick auf eigentumsverdrängende Festsetzungen der Planung letztlich enteigneten Eigentümer bei der Bewertung des ihm Genommenen in Anwendung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB über diejenigen Minderungen des Bodenwertes hinaus, die sich aus den in § 42 BauGB angesprochenen - sich im Bereich der Privatnützigkeit des Eigentums haltenden - Planungsmaßnahmen ergeben, entschädigungslos zu lassen (z.B. Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789).

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Ob (und ab wann) die Voraussetzungen für eine Vorwirkung im Einzelfall gegeben seien, sei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 141, 319 ; Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, S. 788).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Bei den heteronomen Festsetzungen im Bebauungsplan handelt es sich um eigentumsverdrängende Planungen (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 327; vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).

    Diese kann zwar nicht - wie von der Beteiligten zu 3 geltend gemacht - allein deshalb verneint werden, weil nicht allein ein einzelnes Grundstück, sondern auch benachbarte Grundstücke von der Planung betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789); sie ist jedoch nur für die Frage bedeutsam, nach welcher Grundstücksqualität eine Enteignungsentschädigung zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007 aaO 788), nicht aber für die Frage, ob eine Übernahme- oder eine sonstige Geldentschädigung zu gewähren ist.

  • KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08

    Eigentumsverdrängende Sanierung: Rechtswirkung einer Sanierungsverordnung im

    Abgesehen davon ist, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 8., in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB 1990 im Fall einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung vornehmen können und nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, juris Tz. 23 = BauR 2008, 486).

    Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier: Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 8 m. w. N.).

    Die 7-Jahres-Frist begann für das im ehemaligen Ost-Berlin belegene Grundstück am 3. Oktober 1990 (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 10).

    Für die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem technisch formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begründenden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, seine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 BauGB auf die Fälle einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung beschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, juris Tz. 17 ff, = NJW 2003, 63; Bielenberg/Runkel, a. a. O., § 42 Rn. 105; zur Kritik an dieser Rechtsprechung, s. Breuer, LMK 2008, 6 = Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06; Berkemann, DVBl. 1999, 1285, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98).

  • KG, 10.07.2015 - 9 U 1/13

    Baulandsache: Entschädigungsanspruch bei Wegfall einer planungsrechtlich

    Die Vorschriften können auch nicht, wie das Landgericht im Anschluss an eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, juris Rn. 13 m.w.N.; std. Rspr.) meint, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unangewendet bleiben.
  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -,.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im Falle einer sogenannten "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben.

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2008 - 1 KN 149/05

    Bestehen eines relativ breiten Raumes durch das Straßenrecht für die Ersetzung

    Auch in der Planungsschadensrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das hohe Gewicht dieser Gesichtspunkte deutlich (vgl. zur "isoliert eigentumsverdrängenden Planung" BGH, Urt. v. 11.7.2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, 788).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08

    Bebauungsplan der Landeshauptstadt Potsdam zur Verhinderung weiterer Bebauung des

    Nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - BRS 68 Nr. 183) steht die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.
  • VG Stuttgart, 22.04.2008 - 13 K 3584/07

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Zuschlag zum ALG II

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 1 KN 25/07

    Bauleitplanung für zersiedelte Waldflächen; Rechtsschutzbedürfnis für einen

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 1 KN 47/07

    Zulässigkeit einer Waldfestsetzung i.R.d. "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht