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   BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07   

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BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07 (https://dejure.org/2007,180)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 (https://dejure.org/2007,180)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 (https://dejure.org/2007,180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 34 Abs. 3
    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Fernwirkungen; Schädlichkeitsschwelle; Funktionsstörung; Kaufkraftabfluss; Umsatzumverteilungen; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenvergleich.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 3
    Einzelhandelsbetrieb; Elektrofachmarkt; Fernwirkung; Fernwirkungen; Funktionsstörung; Funktionsstörung; Innenbereich; Innenstadt; Kaufkraftabfluss; Kaufkraftabfluss; Marktgutachten; Prognose; Schwelle; Schädlichkeit; Schädlichkeitsschwelle; Umsatzumverteilung; ...

  • Wolters Kluwer

    Zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde im baurechtlichen Sinne - Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde - Zulässigkeit der Heranziehung des erwarteten Kaufkraftabflusses als Maßstab zur ...

  • Judicialis

    BauGB § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 3
    Bauplanungsrecht - Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Fernwirkungen; Schädlichkeitsschwelle; Funktionsstörung; Kaufkraftabfluss; Umsatzumverteilungen; Verkaufsfläche; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Schädliche Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben im unbeplanten Innenbereich auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandel: Außerhalb der Innenstadt unzulässig? (IBR 2008, 1028)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 307
  • NVwZ 2008, 308
  • DVBl 2008, 255
  • BauR 2008, 315
  • ZfBR 2008, 49
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Deren Systematik liegt nämlich die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass - jedenfalls nach den bei der Festlegung der Vermutungsgrenze von 1 200 m² Geschossfläche maßgeblichen Erfahrungen - eine solche Geschossfläche ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m² entsprach (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - BRS 67 Nr. 76).
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Auch der Senat hat es in seinem Urteil zum Einkaufszentrum Mülheim-Kärlich vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25 ) herangezogen, um die Gefährdung innenstadtnaher Einzelhandelsbetriebe durch die Fernwirkungen eines großflächigen Einkaufszentrums zu umschreiben.
  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Die Vorschrift wäre nur dann entsprechend der Forderung der Klägerin in ihrem Geltungsanspruch einzuschränken, wenn sie andernfalls so konturenlos bliebe, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet wäre (vgl. Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 7 A 964/05

    Ausweisung "für nicht citytypische Sortimente" unwirksam

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Dezember 2006 - OVG 7 A 964/05 - UPR 2007, 393) hat festgestellt, dass die Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Andererseits verlangt sie Folgen, die in ihrer Intensität über die "nicht nur unwesentlichen" Auswirkungen hinausgehen, von denen in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO die Rede ist, und setzt die Schwelle der Schädlichkeit höher an als diejenige der Geringfügigkeit, ab der im Falle der gemeindeübergreifenden Wirkung einer Planung eine interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als Ausprägung des "einfachen" Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geboten ist (vgl. Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    So beantwortet sich etwa die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BauNVO großflächig ist, nach dem Umfang seiner Verkaufsfläche (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Das im Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit Maßstäben zu umschreiben, die so genau sind, dass es bei dessen Auslegung und Anwendung keine Zweifelsfragen gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 ).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 36.87

    Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68), trägt die Größe der Verkaufsfläche zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst von daher die geordnete städtebauliche Entwicklung.
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 BV 10.397

    Keine Baugenehmigung für ALDI in München-Aubing

    Zentrale Versorgungsbereiche in diesem Sinn sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 BVerwGE 129, 307; vom 17.12.2009 Az. 4 C 2/08 NVwZ 2010, 590).

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde sind dann im Sinn von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten, wenn ein Bauvorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Hierbei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.; vom 17.12.2009 Az. 4 C 1/08 a.a.O.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Schädlichkeitsschwere des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, sind ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Auch kann die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Magnetbetriebs, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs hat, in die Würdigung einzustellen sein (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Ein taugliches Hilfsmittel für die zu treffende Prognoseentscheidung ist ein Vergleich der im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen der betreffenden Branche mit den hinzutretenden Verkaufsflächen des Vorhabens (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Dem Verkaufsflächenvergleich kann eine gewisse Indizwirkung dafür beigemessen werden, ob das Vorhaben in beachtlichem Umfang Kundschaft von den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Frequenzbringern abziehen wird (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.; vom 17.12.2009 Az. 4 C 2/08 a.a.O.).

    Daneben kann ein Rückgriff auf ein (ergänzendes) Marktgutachten zur Ermittlung der Kaufkraftabflüsse geboten sein (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Auf die relevante Verkaufsfläche im gesamten zukünftigen Einzugsgebiet des Vorhabens kann dagegen nicht abgestellt werden, es ist vielmehr auf den betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu rekurieren (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.).

    Diese Vorschädigung sowie die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Magnetbetriebs sind in die Bewertung einzustellen (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 a.a.O.; vom 7.12.2009 Az. 4 C 1.08 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Senats räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 11).

    Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 15).

    Marktgutachten sind eine taugliche Methode, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren; Kaufkraftabflüsse sind geeignet, die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu konkretisieren (Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 18, 21).

    Die vom Tatsachengericht herangezogene Methode ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn die Wahl der Kriterien nicht von einem Rechtsirrtum infiziert ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führt (Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 22).

    Dass ein solcher Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 8/14

    Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum

    Für diese Herangehensweise könne einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herangezogen werden; im Gegenteil: Im Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich das dort streitige Vorhaben betrachtet, ohne die Umgebung oder das gesamte Baugebiet einzubeziehen; ganz abgesehen davon, dass dort ein deutlich höherer branchenspezifischer Flächenbestand in Rede gestanden habe, während hier noch nicht einmal 2 % Verkaufsflächen in im Übrigen auch deutlich größerer Entfernung zur klägerischen City als in jener Entscheidung zu beurteilen seien.

    Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, juris [Rn. 11]).

    Sie können - bei fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen - anhand der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 12 f.]).

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet einer Gemeinde sind zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird (OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, juris [Rn. 150 ff.]. Unter Funktionsstörung ist danach die Herbeiführung eines Zustandes der Unausgewogenheit zu verstehen, der zur Folge hat, dass der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14]).

    Ziel und damit Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14] unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs.

    Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der mit der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB verfolgten gesetzgeberischen Intention, städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen zu vermeiden, in jedem Falle den Verlust der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern und daher zu befürchtenden Störungen der Funktionsfähigkeit vorzubeugen, ist es konsequent, jede zumindest "nicht nur unwesentliche" (so BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14]) Steigerung auch solcher Störungen, die bereits durch andere dezentrale Einzelhandelsbetriebe verursacht werden, als dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB unterfallend zu beurteilen.

    Für die Frage, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, kommt es auf eine Prognose an (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 20] und vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, a.a.O [Rn. 13]).

    Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - a.a.O.[Rn. 24] und Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4/09 -, a.a.O. [Rn. 9]).

    Als taugliche Methode für die prognostische Beurteilung, ob durch das Vorhaben ein Kaufkraftabfluss bedingt wird, der die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigt bzw. stört, kommt - jedenfalls im Wege einer Gesamtbetrachtung mit den v.g. städtebaulichen Faktoren - ein Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 23] und vom 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, a.a.O. [Rn. 15]), zumal die Größe der Verkaufsfläche zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes beiträgt und von daher die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinflusst.

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