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   BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09   

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https://dejure.org/2009,9932
BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09 (https://dejure.org/2009,9932)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2009 - 4 BN 12.09 (https://dejure.org/2009,9932)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 4 BN 12.09 (https://dejure.org/2009,9932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der Planungsabsichten durch die Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der Planungsabsichten durch die Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2009, 692
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.1998 - 4 B 25.98

    Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
    Dies ist nach § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Beschluss vom 17. März 1998 BVerwG 4 B 25.98 NVwZ 1998, 737), zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 14.06.1995 - 1 B 132.94

    Ausländergesetz - Grundsatz der streitbaren Demokratie

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
    Gründe für die Zulassung der Revision, die nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1995 BVerwG 1 B 132.94 NVwZ 1995, 1134; stRspr).
  • AG Salzgitter, 30.10.2008 - 23 C 407/08
    Auszug aus BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
    Sie legt nicht dar, welche Tatsachen das Normenkontrollgericht hätte ermitteln müssen und durch Einsichtnahme in die beim Amtsgericht Marl zum Aktenzeichen 23 C 407/08 geführten Akte hätte ermitteln können.
  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht nämlich nur, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (Beschluss vom 23. April 1996 BVerwG 11 B 96.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr).
  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558

    Leinenzwang für Loisl und Schnipsi

    Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 26.01.2016 - 8 ZB 15.470

    Luftsicherheitsrechtliche und persönlich Unzuverlässigkeit eines Piloten

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).
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