Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97 - 57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15693
OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97 - 57 (https://dejure.org/1998,15693)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.04.1998 - 5 W 161/97 - 57 (https://dejure.org/1998,15693)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. April 1998 - 5 W 161/97 - 57 (https://dejure.org/1998,15693)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,15693) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und -leitungen einschließlich der dazugehörigen Meß- und Sicherheitsapparaturen, die zur Versorgung aller Wohnungseigentumseinheiten bestimmt seien, nicht im Gemeinschaftseigentum stehen

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zum Bestehen eines Eintragungshindernisses; Begründung von Sondereigentum an Räumen mit zentralen Versorgungseinrichtungen; Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum nach Zweckbestimmung der Anlage oder Einrichtung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 1999, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Der Bundesgerichtshof (RPfleger 1991, 454) habe dies auch für Räume entschieden, in denen sich die genannten Einrichtungen befänden.

    Zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehören folglich auch Räume (BGHZ 73, 302, 311; BGH NJW 1991, 2909).

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204) oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt- Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909).

    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332).

    Es hat zwar gesehen, daß sich in dem Kellerraum lediglich die Zähleinrichtungen für zwei Eigentumswohnungen befinden und sich damit der Sachverhalt wesentlich von demjenigen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1991, 2909) unterscheidet.

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Ob eine Anlage oder Einrichtung, die in einem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörenden Gebäude untergebracht ist, den Wohnungseigentümern zu gemeinschaftlichen Gebrauch dient und deshalb nicht durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden kann, beurteilt sich nach der Art der betreffenden Anlage oder Einrichtung, nach ihrer Funktion und Bedeutung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 73, 302, 311).

    Zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehören folglich auch Räume (BGHZ 73, 302, 311; BGH NJW 1991, 2909).

    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332).

    Die Frage einer Zuordnung des Kellerraumes zu dem gemeinschaftlichen Eigentum, weil Anlagen oder Einrichtungen, wie eine Heizung oder andere zentrale Versorgungseinrichtungen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, stellt sich nur dann, wenn letztere wesentliche Bestandteile des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks oder der ihr gehörenden Gebäude sind (vgl. BGH NJW 1975, 688; BGHZ 73, 302).

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95

    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204) oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt- Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909).

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332).
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 120/73

    Wirksamkeit eines Vorbehalts einer Heizungsanlage als Sondereigentum -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Die Frage einer Zuordnung des Kellerraumes zu dem gemeinschaftlichen Eigentum, weil Anlagen oder Einrichtungen, wie eine Heizung oder andere zentrale Versorgungseinrichtungen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, stellt sich nur dann, wenn letztere wesentliche Bestandteile des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks oder der ihr gehörenden Gebäude sind (vgl. BGH NJW 1975, 688; BGHZ 73, 302).
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79

    Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).
  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97
    Sie können hingegen im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach - was etwa bei einem Dachboden der Fall ist (vgl. BayObLG, MittBayNot 1992, 131, 331; 1995, 204) - nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Auch der Zugang zu Gas- oder Wasserzählern muss nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein; denn sie werden unter normalen Umständen nur einmal jährlich abgelesen und in Abständen von mehreren Jahren ausgetauscht (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.04.1998, 5 W 161/97, juris Rn. 23 f.).

    Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn. 6 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn. 8; Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.04.1988, 5 W 161/97, juris Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn.8; anders für moderne Heizungsanlagen Röll, Rpfleger 1992, 94, 95).

  • OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage

    Diese Gestattungspflicht kann aber auch durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden (für Eigentumsanlage mit zwei Wohneinheiten: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.1998, 5 W 161/97, Rdnr. 24, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren in einem Kellerraum; vgl. LG Duisburg, Urt. v. 07.06.2013, 2 O 334/12, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschluss sowie Wasseruhren, Strom- und Telefonanschluss).
  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

    Es genügt, wenn dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.1998, Az. 5 W 161/97).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht