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   BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03   

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03 (https://dejure.org/2004,1094)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2004 - IXa ZB 330/03 (https://dejure.org/2004,1094)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03 (https://dejure.org/2004,1094)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 180 Abs. 1 ZVG
    Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers als Vorerben

  • lexetius.com

    ZVG § 180 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 180 Abs. 1; BGB §§ 471, 2100, 2113, 2115; GBO § 51
    Teilungsversteigerung trotz Vereinigung aller Bruchteile, wenn (nur) ein Bruchteil einer Nacherbfolge unterliegt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung von Bruchteilen eines Erbbaurechts - Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Schutz des Nacherben vor Verlust eines Nachlasses - Wirksamkeit einer Teilungsversteigerung gegenüber einem Nacherben

  • zvi-online.de

    ZVG § 180 Abs. 1
    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung trotz Vereinigung aller Bruchteile eines Erbbaurechts bei Vorerbe an einigen Anteilen

  • Judicialis

    ZVG § 180 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 180 Abs. 1
    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines Erbbaurechts in einer Hand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht: Teilungsversteigerung zulässig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsversteigerung bei Bruchteilsvereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    ZVG § 180 Abs. 1; BGB §§ 471, 2100, 2113, 2115; GBO § 51
    Teilungsversteigerung trotz Vereinigung aller Bruchteile, wenn (nur) ein Bruchteil einer Nacherbfolge unterliegt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erbbaurecht: Vereinigung von Bruchteilen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 180 Abs. 1 ZVG
    Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers als Vorerben

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nacherbfall - Die ideelle Hälfte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1513
  • NJW-RR 2004, 1514
  • MDR 2005, 112
  • DNotZ 2005, 123
  • FamRZ 2004, 1719 (Ls.)
  • WM 2004, 1843
  • DB 2004, 2811 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 721
  • ZfIR 2005, 70
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76

    Einsetzung zum befreiten Vorerben durch einen Miterben - Sicherung des

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03
    Andernfalls würde der dem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72, NJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW 1978, 698 unter II).
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03
    Andernfalls würde der dem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72, NJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW 1978, 698 unter II).
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

    Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob der gepfändete Gesellschaftsanteil für die Zwecke des Teilungsversteigerungsverfahrens als fortbestehend hätte fingiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, WM 2004, 1843 f; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 10; jeweils zum Miteigentumsanteil).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09

    Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der

    b) Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 12), liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
  • OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18

    Ordnungsgemäße Verwaltung bei Vorerbschaft - Grundstücksveräußerung

    Daher ist die von der Klägerin beabsichtigte Veräußerung des Gesamtgrundstückes ohne Zustimmung des Beklagten unwirksam (vgl. hierzu auch Palandt-Weidlich, BGB, § 2113 Rn. 4; vgl. ferner BGH ZEV 2005, 28).

    Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Nacherben und sein Interesse an der Substanzerhaltung und -erlangung schützen und den Vorerben zur Wahrung dieses Interesses verpflichten (vgl. Staudinger-Avenarius, BGB (2013), § 2120 Rn. 1; Palandt-Weidlich, BGB, § 2120 Rn. 2; BGH NJW 1993, 1582; BGH MDR 1972, 496; BGH ZEV 2005, 28).

    Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn dem Vorerben schon vor dem Vorerbfall ein ideeller Hälftebruchteil an einem Grundstück zustand und er mit dem Erbfall als Vorerbe auch die andere Hälfte erworben hat, er trotz der insoweit angeordneten Nacherbschaft berechtigt ist, eine Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG durchführen zu lassen (vgl. BGH ZEV 2005, 28; Palandt-Weidlich, BGB, § 2113 Rn. 4).

    Die bisher geteilte Rechtszuordnung setzt sich in diesem Fall trotz der Vereinigung beider Rechte in einer Person fort, weil die Verfügungsmacht des Rechteinhabers hinsichtlich der einzelnen Bruchteile verschieden ausgestaltet ist (BGH ZEV 2005, 28).

    Sähe man dies anders, dann würde auch der dem Vorerben schon vor dem Erbfall zu eigenem Recht zustehende Miteigentumsanteil im Ergebnis den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen, was gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel darstellen würde (BGH ZEV 2005, 28).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Möglichkeit einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG um einen Umstand handelt, der beim Erbfall bereits vorbestand und dem Vorerben durch die nachträgliche Entstehung der Nacherbschaft auch nicht mehr genommen werden kann (BGH ZEV 2005, 28).

  • BGH, 23.06.2022 - V ZB 32/21

    Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer

    Sie setzt nach ihrem Wortlaut eine Gemeinschaft, also eine Mehrheit von Personen, voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9).

    So ist der nicht befreite Vorerbe in seiner Möglichkeit, über den ererbten Bruchteil zu verfügen, durch die gegenüber jedermann wirkenden §§ 2113 ff. BGB so stark eingeschränkt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Bruchteil als Sondervermögen anzusehen und die Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 1 ZVG zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513).

  • OLG München, 20.02.2018 - 34 Wx 109/17

    Vergrößerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - Selbständigkeit

    Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).

    Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041, 1042; MüKo/K. Schmidt § 741 Rn. 16 mit § 1008 Rn. 14; Palandt/Herrler § 1008 Rn. 5).

  • OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 228/16

    Widersprüchlicher Vorbehalt von Nießbrauch am gesamten oder am Bruchteilseigentum

    Bei unterschiedlicher dinglicher Belastung der je hälftig auf zwei Erwerber übertragenen Anteile behalten die übertragenen ideellen Bruchteile insofern eine rechtliche Selbstständigkeit, als sich ihre unterschiedliche dingliche Belastung in der Form des Bruchteilsnießbrauchs an den sich in der Hand des jeweiligen Erwerbers bildenden neuen Anteilen fortsetzt (BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1008 Rn. 5; MüKo/Pohlmann BGB 6. Aufl. § 1030 Rn. 34, § 1066 Rn. 3, 4 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2016 - 3 Wx 285/15

    Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament

    Überdies weist die Beteiligte zu 2. zutreffend darauf hin, dass der Beteiligten zu 1. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung offensteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1513 f.).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2009 - 1 U 14/09

    Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem Grundstück

    Für eine Teilungsversteigerung ist indessen - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. zu diesen BGH MDR 2005, 112) - kein Raum mehr, wenn Alleineigentum besteht.
  • FG Hamburg, 15.03.2012 - 1 K 248/10

    Nacheinander erworbene Miteigentumsanteile als verschiedene Wirtschaftsgüter

    Indes gilt dies auch zivilrechtlich nicht, wenn den Anteilen eine gewisse rechtliche Selbständigkeit zukommt (vgl. z. B. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.07.2004 IXa ZB 330/03, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 2004, 1513).
  • LG Gießen, 13.05.2009 - 7 T 89/09

    Vereinigung der Eigentumsanteile einer Bruchteilsgemeinschaft als Hinderungsgrund

    Nur auf diese Art und Weise kann der Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens, nämlich ein grundsätzlich unteilbares Grundstück in teilbares Geld zu verwandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 16.7.2004, Az: IXa ZB 330/03 ) im Falle der Durchführung der Teilungsversteigerung durch den Pfändungsgläubiger eines Miteigentümers gewahrt werden.
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