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   BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06   

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https://dejure.org/2008,40
BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06 (https://dejure.org/2008,40)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2008 - XII ZR 84/06 (https://dejure.org/2008,40)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - XII ZR 84/06 (https://dejure.org/2008,40)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 535 ff.
    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag über Gewerberäume; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Übertragung bei Gewerberaummietverträgen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 307
    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparatur-Klausel mit starren Fristen auch in Gewerberaummietvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Mietvertrag über Gewerberäume

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch in der Geschäftsraummiete unwirksam; Schönheitsreparaturen; Renovierung; starre Fristen; starrer Fristenplan; Gewerberaum

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 307 Cl; ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    AGB-Kontrolle im kaufmännischen Verkehr, Auslegung von AGB, Inhaltskontrolle, Verbot geltungserhaltender Reduktion, Unwirksamkeit einer starren Schönheitsreparaturklausel (auch) bei gewerblicher Miete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 307
    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Gewerberäumen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparatur: Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen bei Gewerberäumen unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Starre Fristen auch bei Gewerberaum unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Starre Fristen für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemietverträgen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    § 307 BGB
    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Starre Fristen für Schönheitsreparaturen auch bei Gewerbemiete unzulässig

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Keine starre Schönheitsreparaturfrist

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen bei Gewerberäumen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Nichts Neues von der Schönheitsreparaturfront: Starre Fristen auch in Gewerbemietverträgen unwirksam

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schönheitsreparaturklauseln auch für Gewerberäume

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Mietvertrag: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Auch im gewerblichen Bereich sind starre Fristenklauseln unwirksam

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Keine starre Schönheitsreparaturfrist

  • ra-heinicke.de PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klausel über Schönheitsreparaturen im Gewerbemietvertrag

  • arztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Für Gewerberäume keine starre Renovierungspflicht

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Starre Renovierungsfristen bei Gerwerbe-Mietverträgen unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine starre Schönheitsreparaturfrist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln in Gewerberaummietverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete: Stärkung der Rechte des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Starre Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.10.2008)

    Starre Renovierungsfristen auch bei Gewerberäumen unzulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gewerberaummietrecht:Starre Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Besprechungen u.ä. (6)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Starre Fristen für Schönheitsreparaturen sind auch bei Gewerberaummiete unwirksam

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    AGB-Kontrolle im kaufmännischen Verkehr, Auslegung von AGB, Inhaltskontrolle, Verbot geltungserhaltender Reduktion, Unwirksamkeit einer starren Schönheitsreparaturklausel (auch) bei gewerblicher Miete

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Starren Fristen in Schönheitsreparaturklauseln bei Gewerberäumen unwirksam

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Starre Fristen in Schönheitsreparaturklauseln bei Gewerberäumen unwirksam

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 9.10.2008)

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch im Gewerberaummietrecht unwirksam! (IMR 2009, 4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 158
  • NJW 2008, 3772
  • ZIP 2009, 275
  • MDR 2009, 77
  • NZM 2008, 890
  • ZMR 2009, 110
  • ZfIR 2009, 319
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 VIII ZR 361/03 NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 XII ZR 308/02 NJW 2005, 2006).

    Für die Übertragung der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht auf gewerbliche Mietverhältnisse spreche zudem die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2005 (XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006).

    Wegen dieser langjährigen Übung, die bereits allgemeine Verkehrssitte geworden ist, hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden, obwohl nach § 307 BGB Bestimmungen, die vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, in der Regel als unangemessen und damit unwirksam anzusehen sind (BGH Rechtsentscheid vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84 - WuM 1985, 46; Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006, 2007; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 538 Rdn. 112).

    Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist aber in diesen Vorschriften nicht geregelt und deswegen an § 307 BGB zu messen, einer Bestimmung, die für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen gilt (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 206, 207).

    Selbst wenn der gewerbliche Mieter die Problematik erkennt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ihm die örtliche Marktsituation die Abwehr einer solchen - seine gesetzlichen Rechte beschneidenden - Klausel ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006 f.).

    Denn auch im Verkehr mit Unternehmen ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuelle, generalisierende Betrachtungsweise abzustellen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006, 2008).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    a) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nicht vom Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen trennbar (vgl. insoweit Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 96 und Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 373).

    Lässt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 86 m.w.N.).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Allerdings scheide im gewerblichen Mietrecht eine Erhöhung der Miete wegen der nicht kalkulierten Schönheitsreparaturen aus (zum Wohnungsmietrecht vgl. jetzt BGH Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 - zur Veröffentlichung bestimmt), was zu einer grundlegenden Störung der Vertragsparität führe, die nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wiederhergestellt werden könne (so auch Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 535 Rdn. 47 a und Börstinghaus WuM 2005, 675).

    Selbst wenn sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist ihm grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (BGH Urteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07 - NJW 2008, 1438, 1439 und vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 VIII ZR 361/03 NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 XII ZR 308/02 NJW 2005, 2006).

    Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erachtet, weil sie den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als sie den Vermieter ohne eine solche vertragliche Klausel treffen würde (BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586, 2587).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    b) Darauf, ob sich die unwirksame Klausel über die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieterin in § 13 Abs. 3.1 von der Freizeichnung des Vermieters in § 13 Abs. 1 des Mietvertrages trennen lässt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226 und BGHZ 145, 203, 212), kommt es nicht an, weil die Parteien hier um eine Renovierungspflicht der Beklagten als Mieterin streiten.
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    b) Darauf, ob sich die unwirksame Klausel über die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieterin in § 13 Abs. 3.1 von der Freizeichnung des Vermieters in § 13 Abs. 1 des Mietvertrages trennen lässt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226 und BGHZ 145, 203, 212), kommt es nicht an, weil die Parteien hier um eine Renovierungspflicht der Beklagten als Mieterin streiten.
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Wegen des inneren Zusammenhangs beider Aspekte wäre eine Gesamtregelung sogar dann unwirksam, wenn eine Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen in zwei verschiedenen Klauseln enthalten wären (BGH Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Selbst wenn sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist ihm grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (BGH Urteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07 - NJW 2008, 1438, 1439 und vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 352/00

    Sittenwidrigkeit eines Miet- bzw. Pachtverhältnisses

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    In diesen Fällen kann der Mieter mit den Risiken eines Mietvertrages sogar besser vertraut sein als der Vermieter und dadurch seine Interessen hinreichend durchsetzen (zur sittenwidrig überhöhten Miete vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 178/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06
    Knüpft die Vertragsklausel die Renovierungspflicht des Mieters allerdings allein an feste zeitliche Grenzen und führt die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier - dazu, dass der Erhaltungszustand für die Verpflichtung keine Rolle spielt, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel (BGH Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05 - NJW 2006, 1728 f. und vom 7. März 2007 - VIII ZR 247/05 - WuM 2007, 260, 261).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 24/92

    Ausfallbürgschaft für dinglich gesicherte Darlehensforderung - Bürgenhaftung bei

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/04

    Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 247/05

    Formularmäßige Vereinbarung anteiliger Abgeltung von Renovierungskosten bei

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05

    Zur Wirksamkeit der Renovierungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 10 U 102/06

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag über gewerbliche

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

    Dabei sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Tz. 14).
  • BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 21 mwN) kommt nicht in Betracht.
  • OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16

    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe

    Dieser Rechtsprechung ist der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2008, 3772, 3723 [BGH 08.10.2008 - XII ZR 84/06] [BGH 08.10.2008 - XII ZR 84/06] ) für das gewerbliche Mietrecht mit der Begründung gefolgt, dass die Unwirksamkeit einer starren Fristenregelung für Schönheitsreparaturen durch den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der gesetzlichen Wertung folge, die insoweit nicht zwischen Wohnungsmiete und gewerblicher Miete unterscheide, und dass der Schutzzweck in Bezug auf starre Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht grundsätzlich anders zu bewerten sei als bei der Wohnraummiete.
  • BGH, 06.04.2016 - XII ZR 29/15

    Gewerberaumietvertrag: Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit

    Zwar ist, wenn sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 mwN und vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - NJW 2015, 928 Rn. 23).
  • BGH, 12.03.2014 - XII ZR 108/13

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Wegen dieser langjährigen Übung, die bereits allgemeine Verkehrssitte geworden ist, hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden, obwohl nach § 307 BGB Bestimmungen, die vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, in der Regel als unangemessen und damit unwirksam anzusehen sind (vgl. BGHZ 92, 363 = NJW 1985, 480, 481; Senatsurteile vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006, 2007 und BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 12).

    Auch in solchen Fällen kann die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB allerdings zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führen, insbesondere wenn sich die Regelung noch weiter als im Rahmen der mietrechtlichen Praxis erforderlich vom gesetzlichen Leitbild entfernt und zu einer unangemessenen Verschärfung der vertraglichen Verpflichtungen zu Lasten des Mieters führt (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 15).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für den Bereich der Gewerberaummiete angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 21 ff.).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14).

  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 112/10

    Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die

    Denn lässt sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so begegnet die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 und vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863, 865).
  • LG Berlin, 08.03.2016 - 63 S 213/15

    Wohnraummiete: Regelungsumfang einer Hausordnung; Beweislast hinsichtlich eines

    Eine Zahlung unabhängig vom Zustand der Mietsache bei dessen Rückgabe ist auch als Individualvereinbarung in der hier vorhandenen Kombination mit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam (BGH, Urteil vom 06. April 2005 - XII ZR 308/02-, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 -, Urteil vom 08. Oktober 2008 - XII ZR 84/06 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 10 U 58/09

    Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen

    Soll die Fristenregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur für den Regelfall gelten und Ausnahmen nach dem Erhaltungszustand zulassen, trifft den Mieter die Beweislast, dass entgegen der im Vertrag genannten Frist noch keine Renovierungsbedürftigkeit besteht (BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2008, 1556 = NJW 2008, 3772 = NZM 2008, 890 = ZfIR 2009, 319 - XII ZR 84/06).
  • BGH, 23.02.2011 - XII ZR 101/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenz einer Klausel in einem

    Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14).

    In einer Gesamtschau können diese beiden Regelungen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14) nur dahingehend verstanden werden, dass er bei einem von ihm fahrlässig verursachten Schaden an dem überlassenen Fahrzeug selbst oder an fremden Rechtsgütern von jeglicher Haftung freigestellt ist und solche Schäden durch die von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen ausgeglichen werden.

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 10 U 66/10

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem

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  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 33/14

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  • BGH, 06.04.2016 - XII ZR 30/15

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  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - 6 U 117/13

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  • LG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 S 8/15

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  • LG Potsdam, 16.04.2015 - 2 O 232/14
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 10 U 102/06
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