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   BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12   

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https://dejure.org/2013,7801
BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1004 Abs 1 BGB
    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer Zugang zu seinem Grundstück "zu privaten Zwecken" erlaubt, gibt damit noch nicht die Erlaubnis zur Anfertigung und kommerziellen Verwertung von Fotos des Grundstücks

  • IWW
  • JurPC

    Verwertung vom eigenen Grundstück aus angefertigter Fotografien von Gebäuden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grundstückseigentümer hat Unterlassungsanspruch gegen die Verwertung gewerblich angefertigter Fotos seines Grundstücks; § 1004 Abs. 1 BGB

  • debier datenbank

    Preussische Gärten und Parkanlagen II

    Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fotografieren von Bauwerken auf Grundstücken bei gestattetem Grundstückszugang; kommerzielle Verwertung von Fotos; Zutritt; Zuweisungsgehalt des Grundeigentums; Umfang von Eigentümerrechten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterlassungsanspruch bei kommerzieller Verwendung von Grundstück gefertigten Fotos ohne Entgeltbeteilgung des Eigentümers

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1
    Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückseigentümer entscheidet allein die Verwertung von Fotos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer entscheidet über kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer kann kommerzielles Fotografieren seines Eigentums untersagen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Recht am Bild von eigenen Gebäuden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren eines Gebäudes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fotografien privater Bauwerke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stiftung Preußischer Kulturbesitz kann ungenehmigtes Fotografieren und Vermarkten von Kulturgütern untersagen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite der Einwilligung für Fotografien bei einem Grundstück

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Fotografien von Grundstücken

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Keine kommerzielle Verwertung gegen den Willen des Eigentümers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigtes Fotografieren von Bauwerken nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht für Fotos von Bauwerken und Grundstücken

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kann ein Grundstückseigentümer die Veröffentlichung von Grundstücksfotos verhindern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer trifft Entscheidung über kommerzielle Verwertung von Bildern seines Grundstücks selbst bei Erlaubnis des Zugangs - Eigenmächtig aufgenommene Fotos begründen Unterlassungsanspruch gegen Fotografen

Besprechungen u.ä. (4)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Grundstückseigentümer kann kommerzielle Fotos seiner Gebäude verbieten

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zoom oder nicht Zoom? - Zum Verwertungsrecht für Fotos von einem Grundstück

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Das Recht des Grundstückseigentümers über die Verwertung von Fotografien seiner Bauwerke zu entscheiden, ergibt sich aus der Beschränkung des Zugangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fotografien von Bauten und Gartenanlagen: Grundstückseigentümer entscheidet über die Verwertung! (IMR 2013, 382)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1809
  • MDR 2013, 666
  • GRUR 2013, 623
  • NZM 2014, 93
  • MMR 2014, 64
  • K&R 2013, 397
  • ZUM 2013, 571
  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

    Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

    Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8).

    Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18).

    Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34).

    Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15).

    Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20).

    Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27).

    bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28).

    Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).

    Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchberichtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    cc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 gegen den Beklagten in dem parallelen Rechtsstreit V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt.

    Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8).

    Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18).

    Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34).

    Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15).

  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14).

    Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1514).

    Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178).

  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 5 U 152/16

    Baulast kann Grundstücksnutzung durch Nachbarn rechtfertigen

    Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urteil vom 01. März 2013 - V ZR 14/12 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Er hat dies auch für den Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB angenommen (vgl. Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Es gebe keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wobei dann die Argumente der dagegen geäußerten Kritik abgehandelt werden (BGH GRUR 2011, 323 [324 ff. Rn. 14 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [624 f. Rn. 13 - 17] - Preußische Gärten und Parkanlagen II).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht darunter jeden dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand oder Vorgang (BGH GRUR 2013, 623 [624 Rn. 14] Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH NJW-RR 2011, 1476 Rn. 14; BGHZ 156,172 [175] - Fremdeinspeisung; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein "Recht am Bild der eigenen Sache" begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).

  • LG Stuttgart, 27.09.2016 - 17 O 690/15

    Urheberrechtlicher Schutz für Reproduktionsfotografien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum beeinträchtigt und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 12- Preußische Gärten und Parkanlagen II mwN.).

    Damit gehört zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 8- Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH, GRUR 1975, 500 = NJW 1975, 778- Schloß Tegel).

    Der BGH hat sich in seiner Entscheidung "Preußische Gärten und Parkanlagen II" (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II) ausführlich mit der Kritik an seiner Rechtsprechung, insbesondere der Annahme eines Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des Eigentümers im Falle wirtschaftlicher Verwertung von Fotografien des Eigentums, auseinandergesetzt und der Gegenauffassung erneut eine Absage erteilt.

    Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (so ausdrücklich BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 16- Preußische Gärten und Parkanlagen II).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiell-rechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 365 für den Anspruch aus § 985 BGB und Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 BGB).
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
    Bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 14.12.1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954; BGH, Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1).

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17.12.2010 (V ZR 46/10, juris) und vom 1.3.2013 (V ZR 14/12, juris) sehr weit gefasste Unterlassungsanträge wegen Eigentumsverletzungen als zulässig erachtet.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2022 - 19 U 130/21 n.v.).

    Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Die Beklagte selbst nimmt insofern nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert der von § 1004 Abs. 1 BGB gewährleistete Schutz des Eigentümers gegen ungenehmigte Fotos seines Grundstücks auf der Erwägung, dass zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Eigentümers gehört, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums, denn in gleichem Maße kann der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der Fotos durch die Beklagte durch Einstellen auf ihrer Plattform begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

  • OLG Hamm, 09.10.2017 - 5 U 146/16

    Ortsübliche Einfriedung

    Im Rahmen eines Klageantrages nach § 1004 BGB müssen die zu beseitigenden oder unterlassenden Beeinträchtigungen grundsätzlich so konkret angegeben werden, dass für die Zwangsvollstreckung die notwendige Bestimmtheit (auch unter Heranziehung der Urteilsgründe) gesichert ist (BGH NJW 13, 1809 Rz. 7).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13

    Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gemälde

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

    Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

    Allerdings stellt nach der (umstrittenen) obergerichtlichen Rechtsprechung das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Hamm, 09.07.2019 - 24 U 27/18

    Blendwirkung von Dachpfannen

    Demzufolge erfüllt jede Einwirkung, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, den Tatbestand der Beeinträchtigung in § 1004 BGB (BGH NJW 2013, 1809, 1810, Tz. 14; BeckOK BGB/Fritzsche, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 37).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

  • OLG München, 25.06.2019 - 24 W 700/19

    Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss

  • OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205/17

    Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines

  • LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17

    Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22
  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei

  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15

    Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten

  • AG München, 09.04.2021 - 142 C 14251/20

    Verfallene Burg darf als ,,lost Place" bezeichnet werden

  • OLG Nürnberg, 19.01.2021 - 2 U 2451/20

    Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch Nutzung einer Brücke und

  • LG Darmstadt, 09.03.2022 - 9 O 209/19
  • LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

  • LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.01.2013 - I-15 W 79/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5792
OLG Hamm, 10.01.2013 - I-15 W 79/12 (https://dejure.org/2013,5792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2013 - I-15 W 79/12 (https://dejure.org/2013,5792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - I-15 W 79/12 (https://dejure.org/2013,5792)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    B §§ 164, 168, 172; GBO §§ 20, 29, 35
    Vollmachtserteilung des Erblassers an seinen Alleinerben; transmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren; Erlöschen der Vollmacht durch Konfusion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer dem Alleinerben erteilten Vollmacht nach Versterben des Erblassers

  • zfir-online.de

    Nachweis der Erbenstellung bei Auflassungserklärung des vom Erblasser bevollmächtigten Alleinerben

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 29 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 164; GBO § 35 (Notarvertreter Jonas Huber, Notarvertreter Sebastian Mensch; BWNotZ 2013, 91-94)

  • rechtsportal.de

    BGB § 164, GBO § 35
    Wirksamkeit einer dem Alleinerben erteilten Vollmacht nach versterben des Erblassers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erbscheinerfordernis trotz "transmortaler Vollmacht"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transmortale Vollmacht - Bevollmächtigter darf nicht Alleinerbe sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollmachtserteilung des Erblassers an seinen Alleinerben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vollmachtserteilung des Erblassers an seinen Alleinerben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbscheinerfordernis trotz "transmortaler Vollmacht"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Erlöschen einer transmortalen Vollmacht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Transmortale Vollmacht an Alleinerben erlischt mit Tod des Vollmachtgebers

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vollmachtserteilung des Erblassers an sein en Alleinerben; transmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren; Erlöschen der Vollmacht durch Konfusion

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Bevollmächtigter beerbt Vollmachtgeber - Konfusion und Grundbuch

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Transmortale Vollmacht erlischt bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Alleinerbe benötigt möglicherweise trotz transmortaler Vollmacht einen Erbschein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Im Erbfall erlischt transmortale Vollmacht des Alleinerben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beerbt ein Bevollmächtigter den Vollmachtgeber allein, erlischt die postmortale Vollmacht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt - Rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 23 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Reichweite transmortaler und postmortaler Vollmachten unabhängig von Erbfolge und Testamentsvollstreckung

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 29 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 164; GBO § 35 (Notarvertreter Jonas Huber, Notarvertreter Sebastian Mensch; BWNotZ 2013, 91-94)

Verfahrensgang

  • AG Rahden - DL-217
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - I-15 W 79/12

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 689
  • FGPrax 2013, 148
  • FamRZ 2013, 1513
  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bremen, 18.12.1992 - 5 T 829/92
    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 15 W 79/12
    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur auch die Gegenmeinung vertreten, wonach der Alleinerbe aufgrund der ihm erteilten Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin legitimiert ist, rechtsgeschäftlich als Vertreter des Erblassers zu handeln (so LG Bremen Rpfleger 1993, 235 mit zustimmender Anm. Meyer-Stolte; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 168 Rn 4; Hügel in Beck'scher Online-Kommentar GBO "Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Vertretung (Vollmacht)" Rn 47; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., AT VII, Rn 112).
  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 15 W 452/10

    Widerlegung der Vermutung für die Berechtigung des abtretenden

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 15 W 79/12
    Aus der Entscheidung des Senats vom 04.01.2011 (FGPrax 2011, 192) lässt sich ein abweichender Standpunkt nicht ableiten.
  • KG, 02.03.2021 - 1 W 1503/20

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht des eine transmortale Vollmacht

    Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von KG Berlin, 22. Oktober 2020, 1 W 1357/20, MDR 2021, 162; entgegen OLG Hamm, 10. Januar 2013, I-15 W 79/12, FGPrax 2013, 148 und OLG München, 31. August 2016, 34 Wx 273/16, NJW 2016, 3381).(Rn.3).

    Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (LG Bremen, Rpfleger 1993, 235; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 168 Rn. 4; a.A. OLG Hamm, FGPrax 2013, 148; OLG München, NJW 2016, 3381).

  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht - Grundbucheintragung trotz

    Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig vom 15.7.2014, 2 W 48/14; Abgrenzung zu OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DNotZ 2013, 689) kann der Vollmachtsurkunde im Grundbuchverkehr zwar grundsätzlich weiterhin Legitimationswirkung zukommen; diese entfalle jedoch, wenn der Urkundsbeteiligte sie dadurch aufhebt, dass er ausdrücklich erklärt, als Alleinerbe berufen zu sein.

    Dann laufe seine Erklärung nämlich darauf hinaus, dass er eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Vertreter abgegeben habe, obwohl deren Wirkungen nur ihn selbst als den vertretenen Alleinerben treffen können (OLG Hamm DNotZ 2013, 689/690).

    Der gegebene Fall unterscheidet sich in der unmissverständlichen Eindeutigkeit der Eintragungsunterlagen gerade von der gewählten - doppeldeutigen - Übertragungsform, die das Oberlandesgericht Hamm (DNotZ 2013, 689/690) zu beurteilen hatte.

  • OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 273/16

    Alleinerbe mit transmortaler Generalvollmacht - Entfallen der

    Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hammvom 10.1.2013, I-15 W 79/12).

    Ob die Vollmacht vom 5.3.2009, die nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen soll, in diesem Sinne (noch) eingesetzt werden könnte, braucht im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hammvom 10.1.2013 (I-15 W 79/12 = FGPrax 2013, 148 = DNotZ 2013, 2013, 689 mit Anm. Keim) nicht abschließend geklärt zu werden, weil hier einerseits die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde (vgl. § 173BGB) gegenüber dem Grundbuchamt nicht fortbesteht und andererseits die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 gemäß § 35GBO nicht nachgewiesen ist.

    Häufig wird vertreten, dass die (transmortale) Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird (OLG Hamm FGPrax 2013, 148; OLG Stuttgart JfG12, 274; NJW 1947/1948, 627; Staudinger/Reimann BGB Bearb. Nov. 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff. Rn. 70; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2197 Rn. 43; Bestelmeyer notar2013, 147/160).

    Die Sicherheit des Grundbuchverkehrs lässt auch dann keine Einschränkungen dieses Grundsatzes zu, sofern nur absehbar wäre, dass die Vornahme der beantragten Eintragung nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt (OLG Hamm FGPrax 2013, 148/149).

    Im Anschluss an das Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 2013, 148/149 a. E.) stellt auch der Senat ausdrücklich klar, dass seine Entscheidung nur an den Inhalt der eigenen Erklärung des Beteiligten zu 1 in der notariellen Urkunde vom 27.6.2016 anknüpft.

  • OLG Schleswig, 15.07.2014 - 2 W 48/14

    Transmortale Vorsorgevollmacht: Kein Erbschein vorzulegen, wenn Bevollmächtigter

    Die Rechtspflegerin hat für ihre Rechtsauffassung die Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Januar 2013 (15 W 79/12) angeführt, der ein entsprechender Sachverhalt zugrunde liege.

    Das Grundbuchamt bezieht sich auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Januar 2013 (ZEV 2013, S. 341 ff.), nach der die transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird.

    Das OLG Hamm hat dazu ausgeführt, eine Vollmacht erlösche durch Konfusion, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe, da § 164 BGB eine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraussetze (so auch OLG Stuttgart, NJW 1947/48, S. 627; Huber, BWNotZ 2013, S. 91 ff.).

    Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenauffassung wird die durch die wirksam erteilte transmortale Vollmacht geschaffene Legitimationswirkung auch durch das Zusammenfallen der Positionen des Bevollmächtigten und des Alleinerben nicht beseitigt (LG Bremen, Rpfleger 1993, S. 235, mit zustimmender Anmerkung Meyer-Stolte; Wilsch in: Hügel, Beck"scher Online-Kommentar GBO, § 35 Rn. 69; Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 168 Rn. 4; Mensch, BWNotZ 2013, S. 91 ff.; Keim, DNotZ 2013, S. 692 ff.; Dutta, FamRZ 2013, S. 1513 ff.; Lange, ZEV 2013, S. 343).

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 18 W 33/19

    Beurkundungsbedürftigkeit widerruflicher General- und Vorsorgevollmacht

    Gleichwohl ist für den Vollzug der Eintragung im Grundbuch im Allgemeinen ein Erbnachweis in der Form des § 35 GBO nicht zu führen, weil der bzw. die Erben durch die postmortale Vollmacht des Erblassers gebunden sind, solange diese Vollmacht nicht widerrufen wird (so ebenfalls OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2013 - 15 W 79/12, ZEV 2013, 341, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2018 - 8 W 312/18

    Grundbuchsache: Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld

    Dabei kann dahinstehen, ob der streitigen Rechtsauffassung, die trans- oder postmortale Vollmacht erlösche durch "Konfusion", wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird, weil rechtsgeschäftliche Stellvertretung eine Personenverschiedenheit zwischen Vertreter und Vertretenem voraussetze (so OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12; kritisch mit beachtlichen Argumenten: Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 168 BGB, Rn. 13 m.w.N.) zu folgen ist.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Die Frage, ob die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Allein- oder Miterbe des Vollmachtgebers wurde und ob der Rechtsschein der Vollmacht durch die nicht durch Erbschein belegte Angabe des Bevollmächtigten gegenüber dem Grundbuchamt, er sei Erbe oder Miterbe, zerstört wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12; OLG Schleswig a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16 und Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16; Wendt, ErbR 2016 74; 2017, 19), bedarf mithin an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • OLG Nürnberg, 25.03.2024 - 15 Wx 2176/23

    Grundbuchamt, Legitimationswirkung, Alleinerbenstellung, Erlöschen der Vollmacht,

    Teilweise wird vertreten, dass eine Eigentumsumschreibung aufgrund eines mit einer solchen Vollmacht vorgenommenen Verfügungsgeschäfts nicht erfolgen könne, da diese durch Vereinigung der Position des Vertreters und des Vertretenen wirkungslos werde (z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.5. 1948 - 1 RS 49/48, NJW 1947/48, 627: ", ..., ..., die Fiktion eines Fortbestehens der Vollmacht [kann] nur da eingreifen, wo überhaupt ein Handeln des Bevollmächtigten auf Grund der Vollmacht mit Wirkung für einen Dritten noch rechtlich möglich ist. Diese rechtliche Möglichkeit ist aber hier deshalb nicht gegeben, weil die Bevollmächtigte nach dem Tode ihres Vollmachtgebers dessen Alleinerbin geworden ist.") bzw. durch sog. "Konfusion" erlösche (OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - I-15 W 79/12, ErbR 2013, 187 = FGPrax 2013, 148 = DNotZ 2013, 689 m. Anm. Keim = ZEV 2013, 341 m. Anm. Lange: "Eine solche Form der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung ist nach Auffassung des Senats durch § 164 BGB ausgeschlossen, der eine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem rechtsgeschäftlich Vertretenen voraussetzt.
  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit

    Nichts anderes gilt, falls die Vollmacht durch Konfusion erloschen ist, weil der Bevollmächtigte Alleinerbe der Vollmachtgeberin geworden ist (OLG Hamm FGPrax 2013, 148; OLG Stuttgart JfG 12, 274; NJW 1947/1948, 627; Staudinger/Reimann BGB Bearb. Nov. 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff. Rn. 70; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2197 Rn. 43; Bestelmeyer notar 2013, 147/160).
  • OLG Bremen, 31.08.2023 - 3 W 15/23

    Auslegung einer Vollmachtserklärung, Wirkung der Vollmacht bei Erbanfall

    Nach Auffassung des Senats ist die Vollmacht auch nicht dadurch erloschen, dass beide gemeinschaftlich Bevollmächtigte auch gemeinschaftlich Erben des zuletzt verstorbenen Vollmachtgebers geworden sein sollen (anders für den bevollmächtigten Alleinerben: OLG Hamm Beschluss vom 10.01.2013, 15 W 79/12 - FGPrax 2013, 148; differenzierend: OLG München Beschl. v. 31.8.2016 - 34 Wx 273/16 Rn. 18/19 - juris, wie hier: Kammergericht Beschl. v. 2.3.2021 - 1 W 1503/20 Rn. 4/5 - beck-online).
  • KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20

    Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine

  • OLG Braunschweig, 15.07.2019 - 1 W 12/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes; Verweisung auf eine

  • OLG, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Grundstücksübertragung durch Insichgeschäft mit transmortaler Vollmacht

  • OLG Frankfurt, 14.11.2023 - 20 W 155/22

    Handeln aufgrund Vollmacht über den Tod hinaus

  • OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22

    Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von

  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 383/16

    Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und

  • AG Weißenburg, 28.09.2023 - GU-8282

    Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Grundbuchamt,

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6972
BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,6972)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - V ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,6972)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,6972)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1365 Abs 1 BGB, § 19 GBO
    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks ohne Zustimmung des Ehegatten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19
    Prüfung der Verfügungsbeschränkung gem. § 1365 Abs. 1 BGB durch das Grundbuchamt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Grundbuchamts zum Anzweifeln der Verfügungsbefugnis im Falle des Verfügens eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Grundstückseigentümers über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten

  • grundeigentum-verlag.de

    Verfügung über Vermögen im Ganzen; Übertragung eines Grundstücks durch Ehegatten; gesetzlicher Güterstand

  • zfir-online.de

    Keine Eintragung eines Amtswiderspruchs bei fehlenden Anhaltspunkten von Verfügung des Ehegatten über sein gesamtes Vermögen

  • rewis.io

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks ohne Zustimmung des Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit des Grundbuchamts zum Anzweifeln der Verfügungsbefugnis im Falle des Verfügens eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Grundstückseigentümers über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Grundbuchrecht - Verfügung des Ehegatten: Nur begründete Zweifel ausreichend!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Grundbuchamt und die Grundstücksübertragung ohne Genehmigung des Ehegatten

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Prüfungspflicht bei Ehegattenverfügung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Grundstücksübertragung ohne Genehmigung des Ehegatten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufklärung des Notars über das Verfügungsverbot des § 1365 BGB, aber keine Nachforschungspflicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 701
  • DNotZ 2013, 686
  • NZM 2013, 438
  • FGPrax 2013, 142
  • FamRZ 2013, 948
  • Rpfleger 2013, 378
  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGH, 28. April 1961, V ZB 17/60, BGHZ 35, 135).

    Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das Eigentum ableitet (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 56), hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139).

    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139 ff.; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38).

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Eine solche Beschränkung enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62, BGHZ 40, 218).
  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senat, Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62, BGHZ 43, 174, 177; Urteil vom 25. Juni 1993 - V ZR 7/92, BGHZ 123, 93, 95).
  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11, NJW 2011, 3783, 3784; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90, NJW 1991, 1739).
  • BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92

    Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senat, Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62, BGHZ 43, 174, 177; Urteil vom 25. Juni 1993 - V ZR 7/92, BGHZ 123, 93, 95).
  • BGH, 07.10.2011 - V ZR 78/11

    Zugewinngemeinschaft: Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bei

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11, NJW 2011, 3783, 3784; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90, NJW 1991, 1739).
  • OLG Celle, 29.01.1987 - 12 UF 122/86
    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Allerdings liegt bei engen Verwandten, sofern sie in Kontakt miteinander stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (OLG Celle, FamRZ 1987, 942, 944; MünchKommBGB/Koch, 5. Aufl., § 1365 Rn. 33; Bauer, MittBayNot 2006, 39, 41).
  • BayObLG, 20.01.2000 - 2Z BR 190/99

    Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139 ff.; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38).
  • OLG Schleswig, 24.01.2005 - 2 W 204/04

    Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139 ff.; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38).
  • OLG Zweibrücken, 26.08.2003 - 3 W 171/03

    Grundbuchverfahren: Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Zwischenverfügung;

    Auszug aus BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12
    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139 ff.; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38).
  • OLG Celle, 01.03.1999 - 4 W 27/99

    Zustimmungsbedürfnis des Ehemannes der Eigentümerin bei Verkauf eines

  • OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 20 W 320/16

    Grundbuch: freie Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

    Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. die Nachweise bei BGH NZM 2013, 438, [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] zitiert nach juris).

    Weitere Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit ist aber jedenfalls, dass der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174; BGH NJW 1975, 1269 [BGH 23.04.1975 - VIII ZR 58/74] ; vgl. die weiteren Nachweise bei BGH NZM 2013, 438, [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] und Siede in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2016, § 1365 Rz. 17).

    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (BGH NZM 2013, 438 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] m. w. N.).

    Bloße Wertangaben zum Grundbesitz des verfügenden Ehegatten reichen hierzu in der Regel nicht aus (BGH NZM 2013, 438 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] ).

    Da es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, kann sie nur aus äußeren Tatsachen gefolgert werden (BGH NZM 2013, 438 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] ).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18

    Familiensache: Anerkennung einer sog. relativen Geschäftsunfähigkeit;

    Dabei liegt lediglich bei engen Verwandten, sofern sie in Kontakt miteinander stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (BGH FamRZ 2013, 948).
  • OLG München, 15.09.2022 - 34 Wx 114/22

    Verfügungsbeschränkung führt zur unrichtigen Grundbucheintragung

    Jedenfalls bei größeren Vermögen wie hier ist die Grenze bei 90% zu ziehen (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; OLG Celle FamRZ 2010, 562/563; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG München FamRZ 2005, 272; OLG Köln NJW-RR 2005, 4/5; Grüneberg/Siede BGB 81. Aufl. § 1365 Rn. 6; MüKoBGB/Koch 9. Aufl. § 1365 Rn. 31).

    Denn zur Anwendung des § 1365 BGB ist weiter erforderlich, dass der Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt, oder dass er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; Senat vom 10.9.2009, 34 Wx 59/09 = NJW-RR 2010, 523/524; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078/1079; OLG Köln NJW-RR 2005, 104/105; BayObLG Rpfleger 2000, 265; MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 35; Grüneberg/Siede § 1365 Rn. 8).

    Bei engen Verwandten liegt, sofern sie in Kontakt miteinander stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; a.A. MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 75).

    Auch im Hinblick auf eine solche Kenntnis bedarf es allerdings konkreter Anhaltspunkte, bloße Vermutungen und Unterstellungen genügen nicht (BGH FGPrax 2013, 142/143; Senat vom 10.9.2009, 34 Wx 59/09 = NJW-RR 2010, 523/524; BayObLG Rpfleger 2000, 265; MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 75).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - 5 W 87/22

    Grundbuchamt: Verlangen des Nachweises weiteren Vermögens bei Betroffenheit des

    Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, MDR 2013, 701; Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11, DNotZ 2012, 195; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90, NJW 1991, 1739; Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - 5 W 58/17).

    Weitere Voraussetzung für die Zustimmungsbedürftigkeit ist, dass der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, MDR 2013, 701; BGH, Urteil vom 25. Juni 1993 - V ZR 7/92, BGHZ 123, 93-96; BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62, BGHZ 43, 174; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 20 W 320/16).

    Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, MDR 2013, 701; Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, NJW 1961, 1301; Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - 5 W 58/17; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38).

    Waren mithin schon keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Grundbuchamt vorliegend von den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB ausgehen durfte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, MDR 2013, 701; BGH, Urteil vom 25. Juni 1993 - V ZR 7/92, BGHZ 123, 93-96; BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62 -, BGHZ 43, 174-178), insbesondere ob auch ohne konkrete Anhaltspunkte generell angenommen werden kann, dass die Bank als Kreditgeberin stets umfassende Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - hier der Antragstellerin - haben müsse.

  • KG, 08.11.2016 - 1 W 493/16

    Wohnungsgrundbucheintragung einer Teilungserklärung: Bestimmung von Balkonen zu

    Gemäß § 172 Abs. 1 S. 5 BauGB i.V.m. § 135 BGB unterliegt der Eigentümer mit dem Inkrafttreten der Verordnung einer relativen Verfügungsbeschränkung (Hügel, GBO, 3. Aufl., Verfb Rn. 55), die das Grundbuchamt von Amts wegen beachten muss, da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Eigentum ableitet (BGH, MDR 2013, 701).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2019 - 5 W 59/19

    1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit

    Das Grundbuchamt hat die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, insbesondere eine etwa gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung eines Dritten, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948).

    Die Vermutungswirkung umfasst aber nicht die güterrechtlichen Verhältnisse eines Ehegatten; auch entfällt sie, wenn im Grundbuchamt (eintragungsfähige) Verfügungsbeschränkungen aufgrund konkreter Tatsachen bekannt werden (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881; OLG Zweibrücken, FGPrax 2013, 206 zu § 80 Abs. 1 InsO; zu güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 117; KG, NJW 1973, 428; OLGE 38, 250; LG Aurich, FamRZ 1990, 776; Kohler, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 891 Rn. 10; Staudinger/Picker (2019) BGB § 891, Rn. 55).

    Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das Eigentum ableitet (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948), gilt das Zustimmungserfordernis auch für die Bewilligung nach § 19 GBO.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2014 - 24 U 90/14

    Wirksamkeit der Übertragung einer nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten

    Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12 -, juris; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11-, juris).
  • OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15

    Prüfung des Verbots des Selbstkontrahierens durch das Grundbuchamt bei Handlungen

    (1) Bei der Bewilligung gemäß § 19 GBO handelt es sich nach nunmehr herrschender Meinung zwar um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die deshalb grundsätzlich nur verfahrensrechtlichen, nicht aber sachlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 6 nach juris; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 13 m. w. N.; hiervon geht auch BGH Rpfleger 2013, 378 Rn. 8 nach juris aus).
  • KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher

    Das Grundbuchamt hat deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (BGH, MDR 2013, 701).
  • OLG München, 27.09.2016 - 34 Wx 235/16

    Geschäftsunfähigkeit bei Erklärung der Auflassung

    2 Z 134/91">Rpfleger 1992, 152; Senat vom 19.2.2015, 34 Wx 421/14 = NJW-RR 2015, 1043; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 450/451; OLG Celle FGPrax 2011, 111; OLG Düsseldorf RNotZ 2013, 292; OLG Hamm MittBayNot 2016, 32; Demharter GBO 30. Aufl. § 20 Rn. 38; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 37, 107; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 10 mit Rn. 164, 166, 168; vgl. für die ähnliche Problematik zu § 1365 Abs. 1 BGB: BGH Rpfleger 2013, 378/379; BGHZ 35, 135/139 ff.).
  • OLG Nürnberg, 23.06.2014 - 15 W 1126/14

    Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16

    Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers

  • KG, 01.03.2022 - 1 W 471/21

    Grundbuchverfahrensrecht: Zustimmung des Ehegatten bei Veräußerung eines

  • KG, 13.10.2016 - 1 W 303/16

    Grundbucheintragung: Eintragungshindernis durch nach Stellung des

  • OLG Naumburg, 23.03.2015 - 12 Wx 71/14

    Grundbuchsache: Amtswegige Prüfung der Erforderlichkeit einer Zustimmung des

  • KG, 30.05.2017 - 1 W 39/17

    Grundbuchsache: Verfügungsbefugnis eines eingetragenen Grundstückseigentümers

  • KG, 26.05.2016 - 1 W 170/16

    Wohnungsgrundbuchsache: Erfordernis einer gemeindlichen Genehmigung vor

  • OLG Nürnberg, 04.12.2013 - 15 W 2175/13

    Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek aus vorläufig vollstreckbarem

  • KG, 08.12.2015 - 1 W 680/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Erforderlichkeit einer gemeindlichen Genehmigung bei

  • OLG München, 04.06.2013 - 34 Wx 28/13

    Grundbuchverfahren: Erwerbsbeschränkung für bayerische Sparkassen als

  • OLG Dresden, 30.10.2013 - 17 W 1032/13
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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48856
BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12 (https://dejure.org/2012,48856)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2012 - IX R 28/12 (https://dejure.org/2012,48856)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - IX R 28/12 (https://dejure.org/2012,48856)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • openjur.de

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 2 EStG 1997, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002
    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Qualifizierung von Zahlungen an einen nahen Angehörigen für den Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • zfir-online.de

    Zahlungen zum Verzicht auf Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rewis.io

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Zahlungen an einen nahen Angehörigen für den Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen an den Wohnungsberechtigten zum Verzicht auf sein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung von Zahlungen an einen nahen Angehörigen für den Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zahlungen zum Verzicht auf Wohnrecht sofort abziehbare Werbungskosten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 952
  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 24/10

    Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten oder als

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. im hier gegebenen Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480).

    Die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Rechts begründet den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1480).

  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, unter II.2.).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 73/01

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG bei seiner Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist und alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Würdigung einbezogen hat, diese Würdigung jedenfalls möglich ist und dabei nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, zu II.4.; vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50, unter II.3.b).
  • BFH, 24.08.2004 - IX R 28/03

    Einkünfteerzielungsabsicht: verbilligte Vermietung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG bei seiner Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist und alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Würdigung einbezogen hat, diese Würdigung jedenfalls möglich ist und dabei nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, zu II.4.; vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50, unter II.3.b).
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, unter II.2.).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 8/07

    Verträge zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Das ist --soweit hier problematisch-- der Fall, wenn die Vereinbarungen in Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, und vom 23. April 2009 IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 24/08

    Auslegung der Klageschrift - Bestimmung des Klägers - Nachholung einer fehlerhaft

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Das ist --soweit hier problematisch-- der Fall, wenn die Vereinbarungen in Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, und vom 23. April 2009 IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427).
  • BFH, 24.07.2012 - IX B 173/11

    NZB: Fremdvergleich, Vertragsauslegung, Rechtsanwendungsfehler; Gesamtergebnis

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12
    Man muss nämlich unterscheiden zwischen dem festgestellten Vertragsinhalt und der Würdigung, ob dieser einem Fremdvergleich standhält (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784).
  • BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare

    NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 - IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 26.01.2011 - IX R 24/10 (BFH/NV 2011, 1480) und vom 11.12.2012 - IX R 28/12 (BFH/NV 2013, 914) eine Überlagerung des (ursprünglichen) Veranlassungszusammenhangs für möglich erachtet habe, wenn Aufwendungen nicht nur die Lastenfreiheit des Grundstücks (= ursprünglicher Veranlassungszusammenhang) bewirkten, sondern ermöglichen sollten, das Grundstück zur Einkunftserzielung (= neuer Veranlassungszusammenhang) zu nutzen, seien die Grundsätze der genannten Entscheidungen nicht auf den Streitfall übertragbar; vorliegend sei der vom Kläger mit dem (entgeltlichen) Verzicht auf das Wohnungsrecht verfolgte Zweck, unbelastetes Eigentum zu erlangen, nicht überlagert worden.

    Dies entspreche auch im Ergebnis der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1480, und in BFH/NV 2013, 914).

    c) Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrages und mithin der (künftigen) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 1480, zum Erbbaurecht, und in BFH/NV 2013, 914, zum Wohnungsrecht).

    In seiner Entscheidung in BFH/NV 2013, 914 hatte der Senat Zahlungen des Steuerpflichtigen für den (schuldrechtlichen) Verzicht eines Angehörigen auf die Ausübung eines (unentgeltlichen) Wohnungsrechts als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt, da der Steuerpflichtige die aufgrund des Verzichts freigewordene Wohnung nunmehr vermieten konnte und damit die bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche ersetzte.

    Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht nicht nur schuldrechtlich vereinbart wurde (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 914, Rz 12), sondern das dingliche Recht zudem im Erbbaugrundbuch gelöscht wurde.

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 2 K 228/19

    Abzugsfähigkeit einer Zahlung zur Ablösung eines Wohnungsrechts als

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine Rechtsprechung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen für dingliche Rechte mit seinen Urteilen vom 26. Januar 2011, IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480 und vom 11. Dezember 2012, IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 weiterentwickelt.

    In der Entscheidung vom 11. Dezember 2012, IX R 28/12 habe die Mutter gegenüber ihrem Sohn, der Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, ein Wohnungsrecht besessen.

    Darüber hinaus ließe sich der sofortige Werbungskostenabzug der streitigen Aufwendungen auch aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012, IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 ableiten.

    32 b. Auch aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012, IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 kann keine Abkehr von der oben genannten Rechtsprechung zur Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten abgeleitet werden.

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 und vom 4.8.2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Gelegentlich einigten sich Altenteiler und Grundstückseigentümer auch darauf, dass die Altenteiler in eine Mietwohnung zögen (ohne dass das Wohnrecht gelöscht werde), der Eigentümer die Wohnung vermieten könne und andererseits die Mietkosten der Altenteiler --zumindest bis zur Höhe der erzielten Miete-- übernehme (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).
  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als

    Er hat die Würdigung der Gesamtumstände durch das FG lediglich daraufhin zu prüfen, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334), alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551; vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192; vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 24/13

    Grundsätzlich keine einkommensteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 11 K 322/18

    Übertragung eines vermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteile vom 11. Februar 2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 und vom 11. Dezember 2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2012 - V R 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48489
BFH, 08.11.2012 - V R 15/12 (https://dejure.org/2012,48489)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2012 - V R 15/12 (https://dejure.org/2012,48489)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2012 - V R 15/12 (https://dejure.org/2012,48489)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG - Begriff der "Vermietung von Grundstücken

  • openjur.de

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG; Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12, UStG § 13 Abs 1, BGB § 1090, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst 1, BNatSchG, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 3 Abs 9
    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG - Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • Bundesfinanzhof

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG - Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 UStG 1999, § 13 Abs 1 UStG 1999, § 1090 BGB, Art 13 Teil B Buchst b EWGRL 388/77, Art 135 Abs 1 Buchst 1 EGRL 112/2006
    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG - Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 4 Nr. 12; UStG § 13 Abs. 1; BGB § 1090
    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG; Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • cpm-steuerberater.de

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG – Begriff der “Vermietung von Grundstücken”

  • zfir-online.de

    Keine umsatzsteuerrechtliche Befreiung der für Überlassung von Grundstück im Rahmen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen erhaltenen Zahlungen

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken i. R. v. Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

  • rewis.io

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG - Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

  • datenbank.nwb.de

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen ist keine Vermietung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietungseinkünfte und die Grundstücksüberlassung für Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken i.R.v. Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken i. R. v. Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dinglichen Nutzungsrechten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grundstücksüberlassung für Ausgleichsmaßnahmen nicht umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 509
  • BB 2013, 981
  • BStBl II 2013, 455
  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2004 - V R 30/04

    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz -

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das Urteil des Senats vom 11. November 2004 V R 30/04 (BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802) steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 23.02.2011 - V B 61/10

    Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2011 V B 61/10, BFH/NV 2011, 832, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 41/09

    Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    a) Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513 Rdnr. 19).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --(seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG)-- besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    (1) Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BFH/NV 2011, 1978, Rz 19; vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29).

    Die Vermietung von Grundstücken i.S. des insoweit maßgeblichen Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL-- setzt voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    (2) Danach liegt --wie der V. Senat des BFH bereits entschieden hat-- keine steuerfreie Vermietung vor, wenn einer Gemeinde zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG das Recht zur Inbesitznahme eines Grundstücks eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 30).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach dem BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04 (BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802) die Einräumung der Berechtigung zur Überspannung eines Grundstücks jedenfalls dann eine als Vermietung und Verpachtung zu beurteilende Nutzungsüberlassung auf Zeit ist, wenn damit nicht der endgültige und vollständige Verlust der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 31).

    § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG, der auf Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG beruht, wonach die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei ist, erfasst bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung jedoch nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte, die auch von dem Begriff "Vermietung und Verpachtung" in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 33).

  • BFH, 24.04.2014 - V R 27/13

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

    Wesensmerkmal der (steuerfreien) Vermietung ist es, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteil vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

    aa) Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BStBl II 2014, 73, unter II.2.b, und vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 46/13

    Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die

    Bei richtlinienkonformer Auslegung liegt eine Vermietung vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen Vergütung so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 8. August 2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, und vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2018 - 1 K 3780/15
    Die BFH-Urteile vom 28.05.2013 (XI R 32/11, BStBl II 2012, 411), vom 08.11.2012 (V R 15/12, BStBl II 2013, 455) sowie das Urteil des 1. Senates des FG Düsseldorf vom 23.05.2014 (1 K 4581/12, EFG 2014, 1519) bestärkten den Kläger in seiner Rechtsauffassung.

    Im Gegensatz zu den Urteilen des BFH vom 28.05.2012 XI R 32/11 und vom 08.11.2012 V R 15/12 sei die Nutzungsüberlassung zeitlich befristet.

    Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. dazu BFH, Urteile vom 08.11.2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455, vom 21.02.2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635; BFH, vom 28.05.2013 XI R 32/11, BStBl II 2014, 411 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des V. und XI. Senates des BFH in Zusammenhang mit der Überlassung von Grundstücken als Grünausgleichsflächen zugrunde lagen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 08.11.2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455, vom 21.02.2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635; BFH, vom 28.05.2013 XI R 32/11, BStBl II 2014, 411).

    Der erkennende Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 08.11.2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455, vom 21.02.2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635; BFH, vom 28.05.2013 XI R 32/11, BStBl II 2014, 411) zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ab.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Eine Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen Vergütung so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 V R 50/10, BFH/NV 2011, 1407, und vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a).
  • BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher

    Im Übrigen geht auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 8. November 2012 - V R 15/12 (BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücksflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen davon aus, dass mit einer solchen Überlassung ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (z.B. Rz 30 und 31 des BFH-Urteils in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; ebenso BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 17 ff.), auch wenn es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Vermietung oder Verpachtung handelt.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 36/14

    Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald als steuerfreie

    Die Vermietung von Grundstücken i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL setzt danach voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73; vom 8. November 2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455; vom 18. Februar 2016 V R 23/15, BStBl II 2016, 496).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15

    Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12

    Die Vermietung von Grundstücken i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL setzt danach voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73; vom 8. November 2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455; vom 18. Februar 2016 V R 23/15, BStBl II 2016, 496).
  • FG Hessen, 01.11.2017 - 6 K 1667/16

    § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst c UStG

    Die Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche dinglichen Nutzungsrechte von der Steuerbefreiung betroffen sind, die auch vom Begriff der Vermietung und Verpachtung i. S. v. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l MwStSystRL erfasst werden (EuGH vom 04.10.2001 - C-326/99 Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484; BFH vom 08.11.2012 - V R 15/12, BStBl. II 2013, 455; BFH vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635 [BFH 21.02.2013 - V R 10/12] ).

    Der Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH auch dann erfüllt, wenn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit - was zivilrechtlich nach § 1090 Abs. 1 BGB ohne weiteres zulässig und möglich ist (z. B. Grziwot in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1090 Rn. 5 m. w. N.) - den Eigentümer lediglich zur Unterlassung eines bestimmten, eindeutig definierten Verhaltens verpflichtet und dieser insoweit eine grundstücksbezogene Unterlassungsleistung erbringt (BFH vom 11.05.1995 - V R 4/92, BStBl. II 1995, 610; BFH vom 24.02.2005 - V R 45/02, BStBl. II 2007, 61; Wenzel in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 2/2002, § 4 Nr. 12 Rn. 55; Kraeusel in Reiß / Kraeusel / Langer / Wäger, UStG, Stand 1/2011, § 4 Nr. 12 Rn. 176), solange nur der Eigentümer die Herrschaftsmacht an dem Grundstück nicht vollständig und endgültig verliert (BFH vom 08.11.2012 - V R 15/12, BStBl. II 2013, 455; BFH vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 16/14

    Umbruch von Dauergrünland gemäß § 2 DGrünErhV SH - Keine Anwendung von § 24 UStG

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12 (Hs)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37633
OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12 (Hs) (https://dejure.org/2012,37633)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 9 U 98/12 (Hs) (https://dejure.org/2012,37633)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. November 2012 - 9 U 98/12 (Hs) (https://dejure.org/2012,37633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Gewerberaummietvertrag: Voraussetzungen für die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis; Sonderkündigungsrecht des Hauptmieters bei fehlendem Anmietungswillen des benannten Untermieters

  • Wolters Kluwer

    Vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses infolge Kündigung wegen Versagung einer Untervermietung

  • zfir-online.de

    Treuwidrigkeit der Berufung auf Formnichtigkeit des Mietvertrags bei vereinbarter Schriftformheilungsklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 540
    Vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses infolge Kündigung wegen Versagung einer Untervermietung

  • ibr-online

    Verweigerte Untermieterlaubnis: Kündigung durch den Mieter möglich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anforderungen an Untervermietungsbegehren des Mieters

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Untervermietung bei Gewerbemietern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an Untervermietungsbegehren des Mieters

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerte Untermieterlaubnis: Keine Kündigung, wenn es am Untermietwillen fehlt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Die Kündigung von Gewerbeimmobilien wegen Verstoßes gegen die Schriftform // Richtige Vertragsgestaltung schützt vor überraschender Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerte Untermieterlaubnis: Keine Kündigung, wenn es am Untermietwillen fehlt

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerte Untermieterlaubnis: Keine Kündigung, wenn es am Untermietwillen fehlt! (IMR 2013, 289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    In diesem Urteil hat der Senat festgestellt, dass irgendwelche Klauseln zur Betriebspflicht auch formularmäßig wirksam vereinbart werden können (vgl. BGH, ZMR 1992, 292, 294).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2004 - 24 U 264/03

    Treuwidriges Handeln bei vorzeitiger Kündigung eines Mietvertrages unter Berufung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Haben jedoch die Parteien für den Fall eines Mangels die Nachholung der Form vereinbart, greifen die in § 550 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 147; OLG Köln, GuT 2006, 14; Wiechert, ZMR 2006, 259; JuG, NZM 2006, 913; Timmel/Hülk, NZM 2008, 774).
  • OLG Hamm, 12.12.1995 - 7 U 71/95

    Kündigung eines Mitverhältnisses über eine Gaststätte - Rechtsmißbrauch

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Dem Vermieter müssen ferner die Bedingungen des Mietvertrages mitgeteilt werden, insbesondere Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige Kündigungsmöglichkeiten und die Übernahme der Betriebspflicht (vgl. OLG Hamm, DWW 1996, 162).
  • OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der mündlichen Abänderung eines befristeten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Senat habe im Urteil 9 U 38/12 die Betriebspflicht als unwirksam vereinbart angesehen.
  • OLG Köln, 23.09.2005 - 1 U 43/04

    Treuwidrige Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform bei unterlassenem

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Haben jedoch die Parteien für den Fall eines Mangels die Nachholung der Form vereinbart, greifen die in § 550 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 147; OLG Köln, GuT 2006, 14; Wiechert, ZMR 2006, 259; JuG, NZM 2006, 913; Timmel/Hülk, NZM 2008, 774).
  • OLG Koblenz, 30.04.2001 - 4 W-RE 525/00

    Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Hiervon ist auszugehen, wenn der Mieter ein ausreichendes Untermietbegehren an den Vermieter heranträgt und eine Untervermietung auch nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz, WUM 2001, 272).
  • OLG München, 08.03.1996 - 21 U 2850/95

    Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich einer Formabrede

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2012 - 9 U 98/12
    Ein derartiger Anspruch macht die auf dem bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig (vgl. BGH, MDR 1964, 229; OLG München, NJW-RR 1996 1223).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.10.2013 - 915 C 170/13

    Mieter muss Vermieter über Untervermietung Auskunft erteilen

    Anders als etwa bei Gewerberäumen bestehen hier auf Seiten des Vermieters und des Mieters keine weiteren Bindungen (vgl. jedoch unten) wie Betriebspflicht oder bauliche Nutzungsgenehmigungen für nur einen bestimmten Gewerbezweig (vgl. z. B. Oberlandesgericht des Landes Sachse-Anhalt, U. v. 15.11.2012, 9 U 98/12; zit. n. juris), deren Einhaltung wegen der Folgen eines entsprechenden Verstoßes überprüft werden müsste.
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