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   BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20   

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https://dejure.org/2022,15772
BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20 (https://dejure.org/2022,15772)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - V ZB 12/20 (https://dejure.org/2022,15772)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - V ZB 12/20 (https://dejure.org/2022,15772)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 1193 Abs. 1 BGB, § 91a ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 724 ZPO, § 726 ZPO, § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 726 Abs. 1 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 134, §§ 307 ff. BGB

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eines Schuldners und eines Gläubigers i.R.e. Zwangsversteigerungsverfahrens

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 724, 726; BGB § 1193 Abs. 1 Satz 1
    Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit (hier: Kündigungsfrist Grundschuld) erteilter Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eines Schuldners und eines Gläubigers i.R.e. Zwangsversteigerungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung der Grundschuld ist von Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen (IVR 2022, 91)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2022, 388
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.2020 - VII ZB 56/18

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde:

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20
    aa) Zwar handelt es sich bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, so dass der Notar grundsätzlich gehalten ist, eine qualifizierte Vollstreckungsklausel frühestens nach entsprechendem Nachweis der Kündigung der Grundschuld zu erteilen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, BGHZ 227, 154 Rn. 14).

    Der Schuldner kann aber grundsätzlich auf den Schutz des Nachweiserfordernisses verzichten und erklären, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen erteilen darf; die materielle Bedingung bleibt durch einen solchen Verzicht unberührt, verliert aber ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, aaO Rn. 17).

    Erst recht war das Vollstreckungsgericht nicht gehalten zu prüfen, ob ein etwaiger von der Schuldnerin erklärter Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen, etwa gemäß oder entsprechend § 134 oder §§ 307 ff. BGB unwirksam sein könnte, da diese Prüfung eine umfassende materiell-rechtliche Würdigung erforderte, zu der der Notar bei der Klauselerteilung nicht berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, BGHZ 227, 154 Rn. 20) und erst recht nicht das Vollstreckungsgericht bei der Anordnung der Zwangsversteigerung auf der Grundlage der von dem Notar erteilten Klausel.

    Der Schuldner ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, ihm bleibt unbenommen, materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (vgl. zu diesen BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, aaO Rn. 23 f.) geltend zu machen.

  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20
    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, MDR 2012, 367 Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, JR 2013, 223 Rn. 9; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16, WM 2017, 590 Leitsatz).

    Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, aaO; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, aaO).

    Nur ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln, kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, aaO Rn. 16).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20
    Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Schuldnerin und der Gläubigerin ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden, da sich die Beteiligten über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gestritten haben, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).

    Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht der Entscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, aaO Rn. 5).

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 57/11

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang einer

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20
    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, MDR 2012, 367 Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, JR 2013, 223 Rn. 9; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16, WM 2017, 590 Leitsatz).

    Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, aaO; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, aaO).

  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 22/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Überprüfung der materiellen Richtigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - V ZB 12/20
    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, MDR 2012, 367 Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, JR 2013, 223 Rn. 9; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16, WM 2017, 590 Leitsatz).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZB 102/22

    Wirksame Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Gläubigers im Zeitpunkt der

    Bei kontradiktorischen Rechtsbehelfsverfahren gehen sie der Regelung des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, nach der die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 [juris Rn. 6 bis 8]; BGH, DGVZ 2019, 79 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZB 12/20, BWNotZ 2022, 426 [juris Rn. 4]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 788 Rn. 23; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 788 Rn. 12; BeckOK.ZPO/Preuß aaO § 788 Rn. 12).
  • VGH Bayern, 27.10.2022 - 8 C 22.334

    Vollstreckung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts

    Nur ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln, kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein mit der Folge, dass dies im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, B.v. 28.4.2022 - V ZB 12/20 - juris Rn. 6; B.v. 12.1.2012 - VII ZB 71/09 - NJW-RR 2012, 1146 = juris Rn. 16; OLG Hamm, B.v. 8.8.1980 - 14 W 78/80 - FamRZ 1981, 199 = BeckRS 2010, 16011).
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