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   OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01   

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https://dejure.org/2001,9234
OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01 (https://dejure.org/2001,9234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 WF 205/01 (https://dejure.org/2001,9234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - 9 WF 205/01 (https://dejure.org/2001,9234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Verfahrenspflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung; Erfüllung der vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ; Notwendiger Zeitaufwand; Plausibilitätsprüfung des Aufwandes; Verfahrenspfleger als subjektiver Interessenvertreter des Kindes; Überschreitung eines ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    FGG § 50 Abs. 5; ; FGG § ... 56 g Abs. 5 Satz 1; ; FGG § 67 Abs. 3; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 1835 Abs. 1; ; BGB § 1835 Abs. 4; ; BGB § 1836 a; ; BGB § 1908 i Abs. 1; ; BVormVG § 1; ; FGG § 50 Abs. 1; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang des dem Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes zustehenden Aufwendungs- und Vergütungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfJ 2002, 233
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 12.02.2001 - 9 WF 19/01

    Umfang der Vergütung des Verfahrenspflegers eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01
    All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (vgl. insgesamt Senat FamRZ 2001, 1541; 2001, 692 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01
    Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. - für den Betreuer - BayObLG BtPrax 2001, 76, 77; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 S. 111).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01
    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2000 - 9 WF 218/00

    Zu den Aufgaben und dem Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 9 WF 205/01
    All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (vgl. insgesamt Senat FamRZ 2001, 1541; 2001, 692 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Vergütet wird nur der für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte Zeit-(Aufwand) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FRP 2002, 280; OLG Köln, KindPrax 2003, 27 f).

    Für den Verfahrenspfleger als subjektivem Interessenvertreter des Kindes (BT-Drucks. 13/4899, S. 129 f), gehören die über die Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen, und die Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung nicht zu seinen Aufgaben (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FPR 2002, 280 sowie MDR 2001, 573 m.w.N. und FamRZ 2001, 692, 693; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190; KG, FamRZ 2002, 1661 und KGR Berlin 2001, 385, 386; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 408), auch wenn diese Tätigkeit nützlich und möglicherweise zur Konfliktlösung beitragen kann.

    Gespräche mit Dritten sind nicht erstattungsfähig, soweit diese letztendlich die Prüfung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zum Gegenstand haben und damit den Kompetenzbereich des Verfahrenspflegers überschreiten (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 sowie FPR 2002, 280 f).

  • OLG Brandenburg, 14.08.2002 - 9 WF 128/02

    Zur Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers

    Die hierbei geäußerte Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts über die Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Brandenburgisches OLG, ZfJ 2002, 233, FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).

    Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Brandenburg, ZfJ 2002, 233, 234; Beschluss vom 30. November 2001 - 9 WF 189/01 -).

  • OLG Brandenburg, 23.03.2006 - 9 WF 67/06

    Vergütung des Verfahrenspflegers in einer Familiensache: Verneinung einer

    Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233; FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).
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