Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88   

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BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienststelle - Selbständigkeit - Organisatorische Einheit - Bestehen des Personalrats - Nichtigkeit einer Personalratswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885
  • ZfPR 1990, 113
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Eine Klarstellung habe erst der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) gebracht, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt habe, daß ein Personalrat nur bei Dienststellen gebildet werden könne, die einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und die innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien.

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1936 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.

    Auch nach dem zitierten Beschluß des Senats vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.), in dem grundsätzliche Ausführungen zu der Frage gemacht wurden, ob ein Kreiskrankenhaus eine selbständige Dienststelle ist, bedurfte es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, eingehender Prüfungen, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind.

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Eine Personalratswahl ist wegen des Fehlens einer personalratspflichtigen Dienststelle dann nichtig, wenn dieser Mangel offensichtlich ist, d.h., wenn hierbei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1957 - BVerwG 7 P 10.57 -, vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 9.57 - <BVerwGE 7, 251 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57]> und vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - ).

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    In den Fällen des § 28 Abs. 1 LPVG kann nur die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zu dem Auflösungsbegehren geführt hat, Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Feststellung sein (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - <BVerwGE 49, 259>).
  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 P 9.86

    Personalvertretung - Nebenstelle

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII P 6.61

    Zulässigkeit der Neuausschreibung einer Vorabstimmung über die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft ist die Antragstellerin nur dann antragsbefugt, wenn ihr das jeweilige Personalvertretungsgesetz ein solches Recht ausdrücklich zubilligt (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 6.61 - <BVerwGE 14, 153> und vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 P 7.61 - <BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61]>).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII P 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Eine Personalratswahl ist wegen des Fehlens einer personalratspflichtigen Dienststelle dann nichtig, wenn dieser Mangel offensichtlich ist, d.h., wenn hierbei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1957 - BVerwG 7 P 10.57 -, vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 9.57 - <BVerwGE 7, 251 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57]> und vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - ).
  • BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87

    Personalrat - Antrag auf Ausschluss - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • BAG, 28.04.1964 - 1 ABR 1/64

    Belegschaftsmitglied - Betriebsrat - Wahlrecht - Betriebsratswahl

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Die Nichtigkeit der Wahl kann in diesen Fällen jedermann auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist geltend machen (vgl. hierzu auch BAG, Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 1/64 - <BAGE 16, 1 [BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64]> hinsichtlich Betriebsrätewahl; OVG Bremen, Beschluß vom 18. Juni 1959 - PV 3/58, B 1/59 - ).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII P 7.61

    Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit

  • OVG Bremen, 18.06.1959 - PV 3/58
  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

  • BVerwG, 12.02.1986 - 6 P 25.84

    Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses - Mitbestimmungsrecht eines öffentlichen

  • BVerwG, 27.11.1981 - 6 P 38.79

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Rektors als Dienststellenleiter einer

  • BVerwG, 20.02.1976 - VII P 7.73

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache im Beschlussverfahren in einer

  • BVerwG, 13.06.1966 - VII P 2.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.05.1958 - VII P 10.57

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 2225/90

    Eine in die Landkreisverwaltung eingebundene Krankenhausverwaltung stellt keine

    Diese Beurteilung ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, zudem auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -.

    Diese Beurteilung sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -) angezeigt.

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 Nr. 3 = PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54; BVerwG, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 Nr. 5 = PersV 1990, 348).

    Es hat die Frage in den zitierten Beschlüssen vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - und 18.1.1990 - 6 P 8.88 - für die dort beurteilten Sachverhalte jeweils verneint.

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

    Sie wird rechtlich behandelt, als sei ihre Wahl nichtig (vgl. Beschluss vom 18. Januar 1990 BVerwG 6 P 8.88 Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5).
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

    Selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Senats organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind (Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit.Nachw.; Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3).

    Gleichwohl besitzt der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen aufgrund der Regelungen des 5. Unterabschnitts - in den üblichen Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - einen eigenen Verantwortungs-, Entscheidungs- und Handlungsspielraum, der es ihm bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten ermöglicht, dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenüberzutreten und mit ihm eigenständige Gespräche, und Verhandlungen zu führen (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit. Nachw.).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 15 S 4/88   

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VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 15 S 4/88 (https://dejure.org/1988,6036)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.02.1988 - 15 S 4/88 (https://dejure.org/1988,6036)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 15 S 4/88 (https://dejure.org/1988,6036)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 76 (Ls.)
  • ZfPR 1990, 113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 30.85

    Lehrkraft - Vorwiegend Wissenschaftliche Tätigkeit - Personalrat - Einschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 15 S 4/88
    Die Wahl eines Personalrats bei einer nicht personalratspflichtigen Dienststelle ist wegen dieses Mangels nur dann nichtig, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Wahl offensichtlich war (wie BVerwG, Beschluß vom 13.05.1987, 6 P 30/85, ZBR 1987, 350).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2002 - PL 15 S 543/02

    Streit um die Personalratspflicht der Beschäftigten in einem Schulbauernhof.

    Das Fehlen einer nicht personalratspflichtigen Dienststelle führt demnach nur dann zur Nichtigkeit der Wahl eines Personalrats, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Wahl offensichtlich war (vgl. BVerwGE 7, 251; BVerwG, Beschl. v. 13.5.1987, ZBR 1987, 350 = PersV 1988, 401; Beschl. des Senats vom 9.2.1988, ZBR 1989, 186 = PersR 1988, 305; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 14 RdNr. 23).
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