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   BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00   

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BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00 (https://dejure.org/2001,5166)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 6 PB 15.00 (https://dejure.org/2001,5166)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - 6 PB 15.00 (https://dejure.org/2001,5166)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    MBG SH §§ 54, 88
    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Empfehlung der Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren - Empfehlung der Einigungsstelle

  • Judicialis

    MBG SH § 54; ; MBG SH § 88

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1083 (Ls.)
  • ZfPR 2001, 72
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Der angefochtene Beschluss weicht ferner nicht vom Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - (Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG S. 1) ab.

    Für die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen es um die Überprüfung eines Beschlusses der Einigungsstelle auf Antrag des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung ging, war wesentlich, dass der Beschluss der Einigungsstelle geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen, und daher seine Verbindlichkeit sowie die daraus herzuleitende Verpflichtung der Dienststelle, ihn auszuführen, ausschließlich davon abhing, ob er dem geltenden Recht entsprach (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 198; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - a.a.O. S. 4; Beschluss vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 - ZfPR 2000, 263, 264).

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Für die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen es um die Überprüfung eines Beschlusses der Einigungsstelle auf Antrag des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung ging, war wesentlich, dass der Beschluss der Einigungsstelle geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen, und daher seine Verbindlichkeit sowie die daraus herzuleitende Verpflichtung der Dienststelle, ihn auszuführen, ausschließlich davon abhing, ob er dem geltenden Recht entsprach (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 198; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - a.a.O. S. 4; Beschluss vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 - ZfPR 2000, 263, 264).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Demgegenüber unterschied das für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss maßgebliche Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG SH vom 11. Dezember 1990, GVBl Schl.-H. S. 577, nicht nach verbindlichen und nur empfehlenden Beschlüssen der Einigungsstelle. Vielmehr war nach § 54 Abs. 4 Satz 3 MBG SH jeder Beschluss der Einigungsstelle bindend, wenn er nicht von der zuständigen Dienststelle nach § 55 Abs. 1 MBG SH fristgerecht aufgehoben wurde. Diese Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37), mit welchem wesentliche Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt wurden, erheblich umgestaltet, indem es nach näherer Maßgabe der Entscheidungsformel Nr. 4 (a.a.O. S. 41) angeordnet hat, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen kann.
  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.95

    Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften, die einen unterschiedlichen sachlichen Regelungsgegenstand haben oder in anderem systematischen Zusammenhang stehen, abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (Beschluss vom 28. Juni 1996 - BVerwG 6 PB 11.95 - PersR 1997, 76).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2000 - 12 L 1/99
    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    BVerwG 6 PB 15.00 OVG 12 L 1/99.
  • OVG Hamburg, 08.11.1999 - 8 Bs 368/99

    Überprüfung des beschrittenen Rechtswegs und der Verfahrensart durch das

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Die Divergenzrüge greift weiter nicht durch, soweit sie sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 1999 - 8 Bs 368/99 PVL - (Der Personalrat 2000, S. 252) beruft, mit welchem die gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenbeschlusses, der nur als Empfehlung gilt, für zulässig gehalten wurde (a.a.O. S. 253).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Die Abweichungsrüge geht fehl, soweit sie sich auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - (Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 2) stützt.
  • BVerwG, 28.06.2000 - 6 P 1.00

    Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Für die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen es um die Überprüfung eines Beschlusses der Einigungsstelle auf Antrag des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung ging, war wesentlich, dass der Beschluss der Einigungsstelle geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen, und daher seine Verbindlichkeit sowie die daraus herzuleitende Verpflichtung der Dienststelle, ihn auszuführen, ausschließlich davon abhing, ob er dem geltenden Recht entsprach (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 198; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - a.a.O. S. 4; Beschluss vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 - ZfPR 2000, 263, 264).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1994 - 1 A 1889/91

    Beschlußfähigkeit der Einigungsstelle; Beisitzer; Vorsitzender; Nichtigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00
    Der Divergenzrüge bleibt schließlich der Erfolg versagt, soweit sie sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1994 - 1 A 1889/91.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    a) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz besteht, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2001 - BVerwG 6 PB 15.00 - Buchholz 251.95 § 88 MBGSH Nr. 1 S. 1).

    Für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob Vorschriften verschiedener Personalvertretungsgesetze inhaltlich übereinstimmen, kann auch die Gesetzessystematik von Bedeutung sein (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2001, a.a.O., S. 1 f.).

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

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  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.1.2001 - 6 PB 15/00 - ZfPR 2001 S. 72) besitzt ein Beschluss der Einigungsstelle mit lediglich empfehlendem Charakter keine Verbindlichkeit, unabhängig davon, ob die im Beschluss zum Ausdruck kommende Beurteilung der Rechtslage zutrifft oder nicht.

    Zum anderen ist der Spruch der Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren jedenfalls insoweit überprüfbar, als hier die Rechtsfehlerfreiheit des Mitbestimmungsverfahrens als solche in Rede steht (vergl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.2001 - 6 PB 15/00 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.1999 - 8 Bs 368/99.PVL - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02

    Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Die Zulassung abstrakter Feststellungsanträge insbesondere in Mitbestimmungsstreitigkeiten setzt immerhin - der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ähnlich - einen Anlassfall und die Erwartung voraus, dass dieselbe Frage voraussichtlich zwischen den Beteiligten demnächst wieder streitig sein wird und deswegen der verbindlichen gerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001, PersR 2001, 204 = ZBR 2001, 72).
  • OVG Hamburg, 20.01.2003 - 8 Bf 266/02

    Antrag des Personalrats auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.1.2001 - 6 PB 15/00 - ZfPR 2001 S. 72) besitzt ein Beschluss der Einigungsstelle mit lediglich empfehlendem Charakter keine Verbindlichkeit, unabhängig davon, ob die im Beschluss zum Ausdruck kommende Beurteilung der Rechtslage zutrifft oder nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2012 - PB 15 S 3324/11

    Mitbestimmungsverfahren bei Eingruppierungen; Aufhebung der Entscheidung der

    Insoweit kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem beanstandeten Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 "in Wahrheit" nur um eine Empfehlung handelte, die von vornherein keine Bindungswirkung zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 entfaltete - mit der Folge, dass der Spruch der weiteren Beteiligten zu 2 (überhaupt) als Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausschiede bzw. die Antragsbefugnis des Antragstellers, die eine ihm gegenüber verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle voraussetzt, zu verneinen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001 - 6 PB 15.00 -, PersR 2001, 219), so dass sich der streitgegenständliche Aufhebungsantrag bereits als unzulässig erwiese.
  • BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    In solchen Fällen findet eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht mehr statt (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2001 BVerwG 6 PB 15.00 Buchholz 251.95 § 88 MBGSH Nr. 1 S. 4 f.).
  • VG Berlin, 03.04.2013 - 62 K 2.13

    Tarifrechtliche Stufenzuordnung einer neu eingestellten Beschäftigten

    Anders als in dem vom Beteiligten in Bezug genommenen, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 6 PB 15.00 -) kommt der Entscheidung der Einigungsstelle (hier: der Beteiligten zu 1) nach dem bei der Einstellung bzw. Eingruppierung anzuwendenden Berliner Landesrecht nicht nur Empfehlungscharakter zu (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - PL 15 S 2688/02

    Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens

    Ein Beschluss der Einigungsstelle ist im vorliegenden Zusammenhang für die Beteiligten nach § 71 Abs. 5 Satz 2 LPVG zwar verbindlich, aber wirksam nur dann, wenn er sich nach § 71 Abs. 4 Satz 3 LPVG im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001, PersR 2001, 204).
  • OVG Hamburg, 19.04.2004 - 8 Bf 214/03

    Zuständigkeit des örtlichen Personalrates bzw. Gesamtpersonalrates bei Schließung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.1.2001 - 6 PB 15/00 - ZfPR 2001 S. 72) besitzt der Beschluss der Einigungsstelle mit lediglich empfehlendem Charakter keine Verbindlichkeit, unabhängig davon, ob die im Beschluss zum Ausdruck kommende Beurteilung der Rechtslage zutrifft oder nicht.
  • OVG Bremen, 10.11.2021 - 6 LP 443/20

    Arbeitnehmer; Demokratieprinzip; Einigungsstelle; Letztentscheidungsrecht;

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 6 LP 443/20

    Personalvertretungsrecht; keine Bindungswirkung von Beschlüssen der

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2002 - PL 15 S 543/02

    Streit um die Personalratspflicht der Beschäftigten in einem Schulbauernhof.

  • VG Aachen, 05.05.2011 - 16 K 256/11

    Richterrat und Personalrat haben zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung

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