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BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 142
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unerlaubtes Entfernen von Unfallort
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 546
- zfs 1987, 222
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 22.02.1983 - 1 ObOWi 399/82
Öffentlicher Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht; Anwendbarkeit; Zufahrt; …
Auszug aus BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87
durch einen nicht näher bezeichneten Personenkreis zugelassen ist (vgl. BayObLGSt 1983, 31/32 [hier: II (286) 185 a] m. w. Nachw.).
- OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen …
Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983, 129 [nicht öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus] ; BayObLG VRS 73, 57 f.). - OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
Verkehrsunfallflucht auf einem vermieteten Privatparkplatz
Ist dies der Fall, ist die gelegentliche Nutzung des Platzes durch Unbefugte unschädlich (…OLGe Braunschweig und Hamm a.a.O.; BGHSt 16, 7 [11]; OLG Düsseldorf NZV 92, 120; BayObLG VRS 73, 57).Auch die bloße Zugänglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund, so dass auch der offene Hof eines Anwesens nicht darunter falle (BayObLG VRS 73, 57).
- BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92 Die bloße Zugänglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund (BayObLG VRS 73, 57 ).
Der Duldungswille muss sich vielmehr in derartigen Fällen aus für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umständen ergeben (BayObLG VRS 73, 57 /58; BayObLGSt 1983, 31/32; BayObLG VRS 66, 290).
- BayObLG, 21.12.1989 - 2 ObOWi 354/89
Kurzkennzeichen
Danach ist es erlaubt, das rote Kennzeichen z.B. mit einer Schnur, einem Riemen, Gummibändern, Magneten oder Saugnäpfen am Fahrzeug zu befestigen (BGH ZfS 1987, 222), sofern die Art der Anbringung sicher ist.