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   LG München I, 20.12.1990 - 19 S 11 609/90   

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https://dejure.org/1990,10670
LG München I, 20.12.1990 - 19 S 11 609/90 (https://dejure.org/1990,10670)
LG München I, Entscheidung vom 20.12.1990 - 19 S 11 609/90 (https://dejure.org/1990,10670)
LG München I, Entscheidung vom 20. Dezember 1990 - 19 S 11 609/90 (https://dejure.org/1990,10670)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • zfs 1991, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    (1) In Rechtsprechung und Schrifttum ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass dem Kraftfahrthaftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zusteht (LG München I ZfSch 1991, 123: etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliege und behauptet werde, dass Vorschäden verschwiegen worden seien; LG Kleve ZfSch 1999, 239, 240; AG Rostock ZfSch 2000, 151, 152: "regelmäßig" kein Anspruch; Jaeger VersR 2011, 50; Dötsch ZfSch 2013, 63).
  • LG Kleve, 29.12.1998 - 3 O 317/98

    Kein Recht auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch Haftpflichtversicherung

    Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges (vgl. z.B. LG München, ZfS 1991, 123).
  • LG Frankfurt/Oder, 18.07.2016 - 72 O 10/15
    Eine Ausnahme könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebracht werden oder gar der Verdacht auf betrügerische Geltendmachung eines Unfallschadens bestehe (vgl. LG München, ZfS 1991, 123; Dötsch, in ZfS 2013, 63).
  • LG Ingolstadt, 03.03.2021 - 33 O 370/18

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Unfall, Fahrzeug, Unfallhergang,

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass dem Kraftfahrthaftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zusteht (LG München I ZfSch 1991, 123: etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliege und behauptet werde, dass Vorschäden verschwiegen worden seien; LG Kleve ZfSch 1999, 239, 240; AG Rostock ZfSch 2000, 151, 152: "regelmäßig" kein Anspruch; Jaeger VersR 2011, 50; Dötsch ZfSch 2013, 63).
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