Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.06.1991 - 13 U 55/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6206
OLG Hamm, 05.06.1991 - 13 U 55/91 (https://dejure.org/1991,6206)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.1991 - 13 U 55/91 (https://dejure.org/1991,6206)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - 13 U 55/91 (https://dejure.org/1991,6206)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,6206) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen Schadensminderungspflicht; Wiederbeschaffungsdauer eines neuen Fahrzeuges; Anmietung eines Ersatzfahrzeuges; Interimsfahrzeug; Ersatzanspruch; Wertverlust des Unfallfahrzeuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 254

Papierfundstellen

  • zfs 1991, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision angeführt wird.
  • KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers

    Darüber hinaus ist der Geschädigte mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB ohnehin gehalten, einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (vgl. BGH NJW 2010, 2426; BGH NJW 2009, 1663; BGH NJW 1982, 1518; OLG Hamm ZfSch 1991, 234; OLG Schleswig DAR 1991, 24; OLG Frankfurt VersR 1982, 859; OLG Köln VersR 1979, 965).

    Von diesem Differenzbetrag ist jedoch der Wertverlust abzusetzen, den das vorenthaltene Fahrzeug in der Zeit der Benutzung des Interimsfahrzeugs erlitten hätte (vgl. OLG Hamm ZfSch 1991, 234).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht