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   OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90   

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OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90 (https://dejure.org/1991,4407)
OLG München, Entscheidung vom 08.01.1991 - 5 U 3782/90 (https://dejure.org/1991,4407)
OLG München, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - 5 U 3782/90 (https://dejure.org/1991,4407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Das Prognoserisiko für eine Überschreitung der Reparaturkosten gegenüber dem SV-Gutachten liegt beim Schädiger

Verfahrensgang

  • LG München II - 1 O 4428/89
  • OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 267
  • zfs 1991, 304
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Diesen Einwendungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko zu tragen hat (BGH NJW 1978, 812 ; BGH VersR 1976, 389 f.; BGH NJW 1972, 1800 ff.; Steffen NZV 1991, 1/2 mit Fußnote 9; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl. § 7 StVG Rn 200).

    Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten für den Geschädigten "überraschend und unvorhersehbar" (BGH NJW 1972, 1800 /1801) die zuvor prognostizierten Kosten übersteigen.

    Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Schädiger das Prognoserisiko zu tragen hat, mag zwar bei älteren Kraftwagen gelten, wenn "schon nach dem Kostenvoranschlag (die) Instandsetzungskosten (hier: 16.409,86 DM Reparaturkosten) über den Wert des Fahrzeugs (hier: 9.500,- DM Restwert) hinausgehen" (BGH NJW 1972, 1800 ff.); im vorliegenden Fall handelt es sich aber um kein älteres Fahrzeug, denn der in den Unfall vom 14.4.1989 verwickelte Pkw Marke AUDI des Klägers wurde 1987 erstmals zugelassen.

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Die grundsätzliche Freiheit des Geschädigten, sich - wie hier der Kläger - für die Forderung von Reparaturkosten zu entscheiden, enthebt ihn freilich nicht der Pflicht, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung sich für dasjenige zu entscheiden, das einen deutlich geringeren Aufwand mit sich bringt (BGHZ 66, 239/248; BGH NJW 1985, 2469 ).

    Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dem Geschädigten deshalb versagt, wenn eine Reparatur zum Beispiel wegen des Ausmasses der Beschädigung und/oder des Alters des Unfallwagens unwirtschaftlich wäre (sog. wirtschaftlicher Totalschaden); die Gerichte ziehen diese Grenze im allgemeinen dort, wo die Kosten der Reparatur den Aufwand der Ersatzbeschaffung um 30 % überschreiten; bei dieser Berechnung sind die Reparaturkosten zuzüglich des trotz Reparatur verbleibenden Minderwerts dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand abzüglich seines Restwerts gegenüberzustellen (BGH NJW 1985, 2469 f.; BGH VersR 1985, 865 f.; BGH NJW 1972,; 1600, Steffen NZV 1991) 1/4 mit Fußnote 25).

  • BGH, 02.12.1975 - VI ZR 249/73

    Ersatzfähigkeit eines fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch im Rahmen der

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Diesen Einwendungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko zu tragen hat (BGH NJW 1978, 812 ; BGH VersR 1976, 389 f.; BGH NJW 1972, 1800 ff.; Steffen NZV 1991, 1/2 mit Fußnote 9; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl. § 7 StVG Rn 200).
  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 168/84

    Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dem Geschädigten deshalb versagt, wenn eine Reparatur zum Beispiel wegen des Ausmasses der Beschädigung und/oder des Alters des Unfallwagens unwirtschaftlich wäre (sog. wirtschaftlicher Totalschaden); die Gerichte ziehen diese Grenze im allgemeinen dort, wo die Kosten der Reparatur den Aufwand der Ersatzbeschaffung um 30 % überschreiten; bei dieser Berechnung sind die Reparaturkosten zuzüglich des trotz Reparatur verbleibenden Minderwerts dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand abzüglich seines Restwerts gegenüberzustellen (BGH NJW 1985, 2469 f.; BGH VersR 1985, 865 f.; BGH NJW 1972,; 1600, Steffen NZV 1991) 1/4 mit Fußnote 25).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Demgemäß gehören die Kreditzinsen in Höhe von 65, 08 DM zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB (BGHZ 61, 346/350).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Diesen Einwendungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko zu tragen hat (BGH NJW 1978, 812 ; BGH VersR 1976, 389 f.; BGH NJW 1972, 1800 ff.; Steffen NZV 1991, 1/2 mit Fußnote 9; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl. § 7 StVG Rn 200).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Selbstverständlich gilt auch für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB der schadensrechtliche Grundsatz, das der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, daß er aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" soll (BGH NJW 1989, 3009 ).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90
    Die grundsätzliche Freiheit des Geschädigten, sich - wie hier der Kläger - für die Forderung von Reparaturkosten zu entscheiden, enthebt ihn freilich nicht der Pflicht, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung sich für dasjenige zu entscheiden, das einen deutlich geringeren Aufwand mit sich bringt (BGHZ 66, 239/248; BGH NJW 1985, 2469 ).
  • AG Köln, 28.05.1993 - 266 C 608/92

    Einigungsgebühr

    Anders als das AG Charlottenburg ZfS 1991, 304 und das AG Wiesbaden ZfS 1992, 310 sieht das AG Köln VersR 1994, 1322 (Urt. v. 28.05.1993 - 266 C 608/92) in der Erfüllung der Klageforderung und Verzicht auf Kostenerstattung gegen Rücknahme der Klage keinen Vergleichsabschluss und führt hierzu aus: Die Klagerücknahme nach Zahlung der Hauptforderung und nach verbindlicher Zusage der Kostenübernahme durch eine Versicherung läßt in der Regel keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstehen.
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