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   OLG Stuttgart, 24.07.1996 - 3 Ss 332/96   

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OLG Stuttgart, 24.07.1996 - 3 Ss 332/96 (https://dejure.org/1996,12951)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.1996 - 3 Ss 332/96 (https://dejure.org/1996,12951)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - 3 Ss 332/96 (https://dejure.org/1996,12951)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • zfs 1997, 73
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 14.01.2003 - 4 Ss 566/02

    Bußgeldverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen: Aufhebung eines

    Auch kommt es bei der Frage, ob ganz ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen an (vgl. OLG Stuttgart ZfS 2002, 253 und 254 und ZfS 1997, 73; OLG Frankfurt ZfS 1994, 388; Thüringisches OLG ZfS 1995, 115; zu pauschal Deutscher NZV 1999, 187).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2002 - 4b Ss 455/01

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an ein

    Die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes ist dagegen kein Gesichtspunkt, der generell geeignet ist, die Ablehnung eines Entbindungsantrags zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1994, 388; Thüringer OLG ZfS 1995, 115; OLG Stuttgart ZfS 1997, 73, 74).
  • OLG Stuttgart, 05.03.2002 - 4 Ss 46/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an ein

    Die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes ist kein Gesichtspunkt, der generell geeignet ist, die Ablehnung eines Entbindungsantrages zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1994, 388; Thüringer OLG ZfS 1995, 115; OLG Stuttgart ZfS 1997, 73, 74).
  • OLG Bamberg, 30.01.2006 - 3 Ss OWi 126/06

    Hauptverhandlung - Entbindung vom persönlichen Erscheinen

    Die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots ist kein Gesichtspunkt, der generell geeignet ist, die Ablehnung eines Entbindungsantrages zu rechtfertigen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273; OLG Frankfurt ZfS 1994, 388; Thüringer OLG ZfS 1995, 115; OLG Stuttgart ZfS 1997, 73, 74).
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