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   VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97   

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VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97 (https://dejure.org/1997,1209)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 (https://dejure.org/1997,1209)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 (https://dejure.org/1997,1209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage - fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 31 a; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 235 (Ls.)
  • NZV 1998, 126
  • VBlBW 1998, 178
  • VBlBW 1998, 189
  • DÖV 1998, 298
  • zfs 1998, 78
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.06.1995 - 11 B 7.95

    Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Es besteht kein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 22.06.1995 - 11 B 7/95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht entgegen (Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -,  Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 und vom 20.07.1983 - 7 B 96.82 -, Buchholz, aaO, Nr. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 07.12.1981, NJW 1982, 568).

    Insbesondere besteht kein doppeltes ''Recht'', nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (BVerwG, Beschluß vom 22.06.1995, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1995 - 25 B 98/95

    Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Punktesystem; Fahrtenbuchauflage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 13.10.1976 (aaO) darauf abgehoben, daß das Führen eines Fahrtenbuchs nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße fördert, sondern vielmehr auch dazu beiträgt, daß etwaige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muß, daß er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.1995, NJW 1995, 2242).

    Da das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt (vgl. zu diesem Kriterium, BVerfG, Beschluß vom 12.09.1995, DVBl. 1995, 1297), diese vielmehr über eine gewisse mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.1995, aaO), überwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse sein privates Verschonungsinteresse.

  • BVerfG, 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81

    Verfassungsmäßgkeit der Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht entgegen (Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -,  Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 und vom 20.07.1983 - 7 B 96.82 -, Buchholz, aaO, Nr. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 07.12.1981, NJW 1982, 568).

    § 31 a StVZO gehört mithin zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger einschließlich des Antragstellers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 07.12.1981, aaO), das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlaß des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. Schoch, aaO, § 80 RdNr. 148 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 10 S 938/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats erübrigen sich in aller Regel und so auch hier weitere Ermittlungen, wenn der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen gibt, daß er eine Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz, aaO, Nr. 12; Urteil des Senats vom 18.06.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132 = VBlBW 1992, 64).
  • BVerwG, 20.07.1983 - 7 B 96.82

    Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Fahrzeughalters zur Führung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht entgegen (Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -,  Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 und vom 20.07.1983 - 7 B 96.82 -, Buchholz, aaO, Nr. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 07.12.1981, NJW 1982, 568).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Dadurch wird zwar - wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat - im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.02.1991, NVwZ-RR 1991, 365); diese beschränkt sich aber im wesentlichen auf die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 RdNr. 52 unter Hinweis auf BVerfG, DVBl. 1985, 670 und m.w.N.).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97
    Da das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt (vgl. zu diesem Kriterium, BVerfG, Beschluß vom 12.09.1995, DVBl. 1995, 1297), diese vielmehr über eine gewisse mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.1995, aaO), überwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse sein privates Verschonungsinteresse.
  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 CS 11.1548

    Fahrtenbuchauflage

    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (VGH BW vom 17.11.1997 DÖV 1998, 298; BayVGH vom 15.4.1999 Az. 11 ZS 98.3283).

    § 31 a StVZO gehört somit zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298 f.; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 299; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Da sich § 31 a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (vgl. VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298), genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen (BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).".

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2009 - 10 S 584/09

    Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des

    Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris).

    Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 - v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).

    Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris).

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451

    Begründung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO;

    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (VGH BW vom 17.11.1997 DÖV 1998, 298; BayVGH vom 15.4.1999 Az. 11 ZS 98.3283).

    § 31 a StVZO gehört somit zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298 f.; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 299; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Da sich § 31 a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (vgl. VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298), genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen (BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

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