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   OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01   

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https://dejure.org/2001,7547
OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01 (https://dejure.org/2001,7547)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.12.2001 - 8 U 2749/01 (https://dejure.org/2001,7547)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 8 U 2749/01 (https://dejure.org/2001,7547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen einer Schulprügelei; Vorliegen einer schulbezogenen Handlung; Erfordernis des "doppelten Vorsatzes"; Wegfall der Haftungsprivilegierung; Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolgen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsausschluss bei Rauferei unter Schülern

  • Judicialis

    RVO § 636 a. F.; ; SGB VII § 104 Abs. 1; ; SGB VII § 106 Abs. 1; ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Schulbezogene Handlung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 160
  • zfs 2002, 577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 06.10.1999 - 9 U 24/99

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Streit unter Schülern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    Daraus folgt, daß der Gesetzgeber mit der Überleitung der §§ 636 RVO in das 7. Sozialgesetzbuch keine materiellrechtliche Änderung des Vorsatzbegriffs im Unterschied zu der alten Regelung, beabsichtigt hat (vgl. OLG Hamburg RUS 2000, 329; OLG Celle VersR 99, 1550).

    Sinn dieser Regelung war ausschließlich, die unter der Geltung des alten Rechts aufgetretene Streitfrage zu klären, ob das Haftungsprivileg des Schädigers für den Regreß des Sozialversicherungsträgers bereits dann entsperrt sei, falls sich das Verschulden des Schädigers nur auf die Verletzungshandlung bezog (vgl. OLG Celle VersR 99, 1550; Krasney in Brackmann, Handbuch des gesetzlichen Unfallsicherungs-Rechts, Rdz. zu § 110 SGB VII).

  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    Ein solcher ist nur dann anzunehmen, falls die schädigende Tätigkeit des Beklagten schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH VersR 88, 167; 92, 854; Geigel-Schlegelmilch-Kolb, "Der Haftpflichtprozeß", 23. Aufl., Kap. 31 Rz. 114).

    Entscheidend ist allein, daß die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben war (BGH, a.a.O.; VersR 92, 854).

  • OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schulunfalles; Anforderungen an das

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    a) Während der Geltung der entsprechenden Vorschriften der RVO (§ 636 ff RVO) war es unstreitig, daß eine vorsätzliche Schädigung, die zu einer Entsperrung der Haftungsprivilegierung führte, nur dann anzunehmen war, falls sich der Vorsatz des Schülers auch auf die Verletzungsfolgen erstreckte (vgl. BGH NJW 80, 996; OLG Koblenz NJW-RR 93, 97).
  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    Ein solcher ist nur dann anzunehmen, falls die schädigende Tätigkeit des Beklagten schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH VersR 88, 167; 92, 854; Geigel-Schlegelmilch-Kolb, "Der Haftpflichtprozeß", 23. Aufl., Kap. 31 Rz. 114).
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    a) Während der Geltung der entsprechenden Vorschriften der RVO (§ 636 ff RVO) war es unstreitig, daß eine vorsätzliche Schädigung, die zu einer Entsperrung der Haftungsprivilegierung führte, nur dann anzunehmen war, falls sich der Vorsatz des Schülers auch auf die Verletzungsfolgen erstreckte (vgl. BGH NJW 80, 996; OLG Koblenz NJW-RR 93, 97).
  • Drs-Bund, 31.05.1951 - BT-Drs I/2204
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
    Diese enthält keinen Hinweis darauf, daß das Haftungsprivileg des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten eingeschränkt werden sollte (Bundestagsdrucksache 1/2204).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287; 331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002, 577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002, 239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember 2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226; ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
  • OLG Celle, 24.09.2003 - 9 U 114/03

    Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer schulbezogenen

    Er muss sich aber nicht nur auf die bloße Schädigungshandlung erstrecken, sondern Eintritt und Umfang des konkret eingetretenen Schadens umfassen (BGH NJW 2003, 1605 = VersR 2003, 595; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 160; Senat VersR 1999, 1550; für den eigentlichen Arbeitsunfall ebenso BAG NJW 2003, 1890, 1891; Wussow/Schneider Kap. 80 Rdnr. 87).

    Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte (zu diesem Erfordernis OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 160, 161) dafür ersichtlich, dass der Beklagte die schweren und eventuell dauerhaften Folgen der Knieverletzung des Klägers vorhergesehen hat.

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