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LG Mannheim, 27.01.2003 - 4 Qs 5/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Nichtvorliegen einer Katalogtat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 13.01.2003 - 24 Cs 507 Js 32343/02
- LG Mannheim, 27.01.2003 - 4 Qs 5/03
Papierfundstellen
- zfs 2003, 208
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Naumburg, 27.11.1996 - 2 Ss 326/96
Auszug aus LG Mannheim, 27.01.2003 - 4 Qs 5/03
In der Hauptverhandlung wird allerdings zu prüfen sein, ob neben den im Strafbefehl genannten Tatbeständen auch ein Verstoß gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB - und damit ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB , bei dem von der Entziehung nur dann abgesehen werden kann, wenn die Tat Ausnahmecharakter hat - vorliegt, da dieser auch Verkehrsverstöße gegen Überholende umfaßt (OLG Düsseldorf VRS 62, 44 ; OLG Naumburg, 27.11.1996, 2 Ss 326/96;… LK/König, § 315 c StGB Rn. 98) und auch § 7 StVO nur einen Unterfall von § 5 StVO darstellt (id.;… LK/König, § 315 c StGB Rn. 86, 97). - OLG Düsseldorf, 28.07.1981 - 2 Ss 433/81
Verkehrsverstöße; Überholvorgang; Schutzzweck der Norm
Auszug aus LG Mannheim, 27.01.2003 - 4 Qs 5/03
In der Hauptverhandlung wird allerdings zu prüfen sein, ob neben den im Strafbefehl genannten Tatbeständen auch ein Verstoß gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB - und damit ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB , bei dem von der Entziehung nur dann abgesehen werden kann, wenn die Tat Ausnahmecharakter hat - vorliegt, da dieser auch Verkehrsverstöße gegen Überholende umfaßt (OLG Düsseldorf VRS 62, 44 ; OLG Naumburg, 27.11.1996, 2 Ss 326/96;… LK/König, § 315 c StGB Rn. 98) und auch § 7 StVO nur einen Unterfall von § 5 StVO darstellt (id.;… LK/König, § 315 c StGB Rn. 86, 97).
- LG Gera, 25.04.2016 - 9 Qs 123/16
Fahrunsicherheit Anzeichen, Besitz von BtM, Drogenfahrt, Fortdauer Entziehung …
Da der Angeklagten mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten seit mehr als einem Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat und auch bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr nachteilig aufgefallen ist, sind keine dringenden Gründe mehr vorhanden, dass ihm die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird, vgl. LG Mannheim, ZfS 2003, 208.