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   BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06   

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BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall zwischen 2 im Einsatz befindlichen Feuerwehrangehörigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen beim Ausrücken von zwei freiwilligen Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan; Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern als hoheitliche Tätigkeit; Annahme einer Gefahrengemeinschaft beim Zusammenwirken ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Ausrücken von zwei freiwilligen Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan - gemeinsames Absperren einer Unglücksstelle an verschiedenen Stellen - Amtshaftung - gestörtes Gesamtschuldverhältnis

  • Judicialis

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; ; GG Art. 34; ; BGB § 839 Fm

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; GG Art. 34; BGB § 839
    Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen bei Absperrmaßnahmen zweier freiwilliger Feuerwehren gemäß einem gemeinsamen Einsatzplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; GG Art. 34; BGB § 839
    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Einsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handeln der freiwilligen Feuerwehr hoheitlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Einsatz zweier Feuerwehren an der gleichen Unfallstelle als Zusammenwirken von Unternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 384
  • NZV 2008, 289
  • VersR 2008, 410
  • zfs 2008, 445
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - verständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948).

    dd) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des Haftungsausschlusses nicht nur in Fällen der 3. Alternative des § 106 Abs. 3 SGB VII (dazu Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und vom 13. März 2007, aaO), sondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ist (Kasseler Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, § 106, Rn. 10; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, S. 157).

    Unter den mit einem Unglücksfall regelmäßig verbundenen erschwerten Umständen ist es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreuzen und diese sich dabei "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007, aaO).

    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

    Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.).

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83

    Ampelausfall - § 839 BGB, Verweisungsprivileg

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.

    Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52).

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Einer dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (im Sinne des Amtshaftungsrechts) steht auch nicht entgegen, dass sich der Schädiger nicht auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII befand (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 173, 175).

    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.).

    Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163; Rapp in LPK SGB VII, § 105, Rn. 10 und § 104, Rn. 21).

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Der Gesetzgeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist (BGHZ 145, 331, 336).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - verständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948).

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    dd) Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Art. 34 Satz 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwilligen Feuerwehr) übergeleitet und schließt die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus (vgl. BGHZ 29, 38, 43).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76

    Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am

  • BGH, 02.06.1958 - III ZR 126/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

  • OLG Hamburg, 25.03.1958 - 2 U 259/57

    Unternehmervorteile, Provisionsverluste

  • OLG München, 15.12.2006 - 10 U 3618/06
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

  • BGH, 27.06.2002 - III ZR 234/01

    Umfang der Haftungsprivilegierung; Geltung für Amtshaftungsansprüche

  • OLG Düsseldorf, 29.12.1993 - 18 U 110/93

    Amtspflichtverletzung der freiwilligen Feuerwehr

  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

  • BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54

    Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes

  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten;

  • BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

  • OLG Celle, 25.08.1986 - 5 W 28/86
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

    Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris).

    Die deshalb anzuwendenden Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs führen im hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht zu einer vollen Freistellung der Beklagten zu 2 und zu 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 2008, 410, juris-Rz. 26 f.).

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    a) Die Einsatzkräfte der Feuerwehr der Beklagten - die anlässlich des streitgegenständlichen Brandereignisses die Einsatzleitung innehatten - handelten bei der Bekämpfung des Brandes in Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06 [juris Tz. 21] und Soergel - Vinke, BGB, 13. Aufl. 2005, § 839 Rn. 75 m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um Angehörige der Berufsfeuerwehr der Beklagten oder um eine - auf gesetzlicher Grundlage - freiwillig organisierte Feuerwehrabteilung handelte (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06 [juris Tz. 21]; Urt. v. 24.10.1974 - VII ZR 223/72 [juris Tz.8 ]; Urt.. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54 [juris Tz. 6] und Staudinger - Wöstmann, BGB, 2012, § 839 Rn. 740 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2021 - VI ZR 1189/20

    Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den

    Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 258 ff.; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vgl. auch Lemcke, RuS 2006, 52, 58).

    Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398, juris Rn. 13; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, Rn. 19; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 26 f.; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19).

    Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, juris Rn. 18 ff., 26 f.).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

    Der von der Revision herangezogene Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 15; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte Gesamtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem Geschädigten auf denselben Betrag haften.
  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Die Abgrenzung erfolgt aus der Sicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, Rdnr. 16; näher: BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03, VersR 2005, 1439, juris-Rdnr. 19 mwN).
  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines

    Darunter fällt namentlich eine Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr (vgl. BGH, ZfS 2008, 445).

    Dann liegt also für den Schädiger keine betriebliche Tätigkeit vor (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O. und BGH, ZfS 2008, 445/446 m. w. N.).

    Die Frage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten (BGH, ZfS 2008, 445/446 - Rdnr. 16; BAG, VersR 2005, 1439 - juris-Rdnr. 19).

    Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einstandspflicht der Beklagten wegen deren Haftung für die Fahrzeughalterin J. O. aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F. Denn ein solcher Anspruch ist nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, ZfS 2008, 445/447 - Rdnr. 18 ff.), soweit hier eine Anwendung von § 104 Abs. 3 SGB VII im Ergebnis zu einer Haftungsprivilegierung des Schädigers P. O. führt.

  • OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16

    Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines

    Hiervon sind nicht nur die hauptamtlichen Tätigkeiten (Berufsfeuerwehr), sondern auch die brandbekämpfenden sowie not- und unfallbezogenen Handlungen der Freiwilligen Feuerwehr umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 - 301, juris Rdn. 6; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 335/06, MDR 2008, 384 (385); OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Staudinger-Wörstmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rdn. 740).

    Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren führen daher zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Bürger nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 - 301, juris Rdn. 6; BGH, VersR 2008, 410; BayObLGZ 2002, 35; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18
    Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei jedenfalls zu kürzen um den Verantwortungsanteil der Streithelferin; die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs seien auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar (unter Hinweis auf: BGH 18.12.2007, VI ZR 235/06; OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11; BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).

    Erst wenn ein Schädiger, obwohl er einen Haftpflichttatbestand erfüllt hat, auf Grund einer gesetzlichen Ausschlussregelung nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt eine gestörte Gesamtschuld vor (vgl. zum Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII: BGH v. 18.12.2007, VI ZR 235/06, Rn. 26 mwN, juris; OLG Hamm v. 02.09.2016, 9 U 75/15, Rn. 31, juris; zum Haftungsprivileg des § 607 HGB in der bis zum 24.04.2013 gültigen Fassung: OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 49).

  • OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14

    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von

    Aber die Haftung des Beklagten zu 1) ist - hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384) - nach den §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen.

    Denn ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12

    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende

    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2003, VI ZR 13/03 und vom 18.12.2007, VI ZR 235/06, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08

    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

  • LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15

    Arbeitsunfall oder familiäre Gefälligkeit - Haftungsausschluss -

  • LG Heilbronn, 06.05.2016 - 10 O 116/15
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2020 - 4 U 3/20

    1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt

  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

  • OLG Dresden, 11.10.2017 - 1 U 19/16
  • LAG Hamm, 08.07.2020 - 6 Sa 1979/19

    Schadensersatzanspruch, Stationierungskräfte, Zivilbeschäftigte

  • LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19

    Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII ; Haftungsprivilegierung nur bei

  • LG Münster, 23.12.2020 - 2 O 192/20

    Arbeitsunfall: Verkehrsunfall auf Betriebsgelände

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