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   BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15   

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https://dejure.org/2016,4638
BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,4638)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,4638)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 (https://dejure.org/2016,4638)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV
    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • verkehrslexikon.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • verkehrslexikon.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • IWW

    Anlage 1 des RVG (RVG VV), Nr. 1008 RVG VV, § ... 522 Abs. 2 ZPO, Nr. 3200 RVG VV, Nr. 7002 RVG VV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Nr. 3201 Nr. 1 RVG VV, § 522 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3201 RVG VV, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung notwendiger Kosten, Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung, Unkenntnis der Partei oder des Bevollmächtigten von den maßgeblichen Umständen

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3200
    Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bei Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Kostenerstattung für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200
    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...

  • rechtsportal.de

    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme eingereicht: RA-Kosten nicht erstattungsfähig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostenrisiko Berufungserwiderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Notwendige Kosten eines Rechtsstreits

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Notwendige Kosten eines Rechtsstreits

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskosten für Berufungserwiderung - Unwissenheit führt nicht zur Kostenerstattung!

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Kostenerstattung für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 120
  • NJW 2016, 2751
  • ZIP 2016, 792
  • MDR 2016, 487
  • MDR 2016, 503
  • FamRZ 2016, 900
  • VersR 2016, 685
  • WM 2016, 1848
  • Rpfleger 2016, 502
  • JR 2018, 94
  • zfs 2016, 285
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

    Die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter schuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen werden.

    Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20; BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 2; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8).

    Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 15; s. auch BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8; Stein / Jonas / Bork , ZPO, 22. Aufl., § 91, Rdnr. 48).

    Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O., m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O., Rdnr. 15).

    Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom BGH (Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O.) lediglich für den Sonderfall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

    (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 18 f.).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).

    Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20; BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 2; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8).

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).

    Die Gegenmeinung lässt dabei außer Betracht, dass im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat (Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20; BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 2; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8).

    Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 15; s. auch BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8; Stein / Jonas / Bork , ZPO, 22. Aufl., § 91, Rdnr. 48).

    Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O., m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O., Rdnr. 15).

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20; BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 2; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8).

    Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 15; s. auch BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8; Stein / Jonas / Bork , ZPO, 22. Aufl., § 91, Rdnr. 48).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Rechtsfrage war bisher umstritten Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2010 - 2 W 69/10, juris, Rdnr. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; Maué , a.a.O., Rdnr. 8; Gerold / Schmidt / Müller-Rabe , RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV, Rdnr. 9, 88, Anhang XIII, Rdnr. 46 ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
    Rechtsfrage war bisher umstritten Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2010 - 2 W 69/10, juris, Rdnr. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; Maué , a.a.O., Rdnr. 8; Gerold / Schmidt / Müller-Rabe , RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV, Rdnr. 9, 88, Anhang XIII, Rdnr. 46 ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).2.

    Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).3.

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGH, 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900) ausgesprochen, entscheidend sei darauf abzustellen, ob die kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich sei, so dass es auf eine Unkenntnis des Rechtsmittelgegners von einer Berufungsrücknahme nicht ankomme.

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 mwN).

    Die Frage, ob dem Rechtsmittelgegner ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 9 f. mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 zur Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).

    bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533; Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).

    Vor diesem Hintergrund sei es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" von Beteiligtem und Verfahrensbevollmächtigtem) zu belasten (vgl. BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 11; BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17).

  • OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17

    Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 25.02.2016, Az.: III ZB 66/15, ZfS 2016, 285, Tz. 8; BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bezüglich der Frage der objektiven Erforderlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Kosten verursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, ZfS 2016, 285 f., Tz. 8; BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9).

      Gericht rasch und problemlos geklärt werden (BGH, ZfS 2016, 285, 286, Tz. 10).

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer

    Entgegen der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10) sei die Notwendigkeit der Kostenverursachung nicht rein objektiv zu bestimmen.

    Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der - von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen - Entscheidung vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben.

  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.4.2012 - 3 AZB 22/1; gegen BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15).

    Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; entgegen dem - eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden - Beschluss des BGH vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 kann die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.

    Unklar (für den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger) ist weiter, was mit "subjektiver Unkenntnis" (Beschl. v. 25.02.2016, a. a. O., Tz 10) gemeint sein soll.

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 112/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; Beschluss vom 30. September 2014 - XI ZB 21/13, JurBüro 2015, 90 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 8).

    Die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Rn. 16 f. = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II; BGHZ 209, 120 Rn. 10).

    Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (BGHZ 209, 120 Rn. 14).

  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 81/16

    Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf

    Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1, 6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf einen Beschluss des III. Zivilsenats vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120-127) stützt, dringt sie nicht durch.
  • OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris).
  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

    Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.

    Zwar kann sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach nur solche Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15- juris).

  • OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16

    Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18

    Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine

  • OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der

  • OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

  • OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16

    Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten

  • OLG Hamburg, 24.04.2017 - 8 W 14/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Auslandszustellung nach Misslingen der

  • OLG Köln, 08.03.2017 - 17 W 13/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners bei Kenntnis von der

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18

    Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden

  • OLG München, 20.10.2016 - 11 W 1556/16

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für einen nach Erlass

  • BPatG, 06.04.2023 - 6 Ni 57/19
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