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Rechtsprechung
   KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94 Vollz   

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KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94 Vollz (https://dejure.org/1995,4662)
KG, Entscheidung vom 20.02.1995 - 5 Ws 471/94 Vollz (https://dejure.org/1995,4662)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - 5 Ws 471/94 Vollz (https://dejure.org/1995,4662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 360
  • ZfStrVO 1996, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens kann er nach § 109 StVollzG beanstanden, da das Verfahren ebenso wie die in dem Plan getroffenen Maßnahmen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301 ).
  • KG, 02.10.1989 - 5 Ws 296/89
    Auszug aus KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Ein Vollzugsplan, der entgegen § 159 StVollzG ohne Beratung in einer Konferenz zustande gekommen ist, leidet an einem wesentlichen Mangel (vgl. KG ZfStrVo 1990, 119, 121 zum Fehlen einer Konferenz bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen; Schwind/Böhm, § 159 StVollzG Rdn. 4).
  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Auszug aus KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Gefangenen ein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan nicht zusteht (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245 und 1984, 370; Calliess/Müller-Dietz, § 7 Rdn. 1 m. weit. Nachw.).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Aus diesem Grunde kommt der in § 159 StVollzG vorgesehenen gemeinsamen Beratung aller an der Behandlung des Betroffenen maßgeblich beteiligten Personen - die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 5 Ws 471/94 Vollz -, NStZ 1995, S. 360; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 159 Rn. 2; Feest/Joester, a.a.O., § 7 Rn. 2) - große Bedeutung zu.
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der

    bb) Zwar hat der Gefangene kein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan, sondern lediglich einen Rechtsanspruch auf fehlerfreien Ermessengebrauch (vgl. KG, ZfStrVO 1996, 182 ; OLG Frankfurt NStZ 1983, 381).
  • KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10

    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an die Durchführung einer Konferenz zur

    a) Ein Vollzugsplan ist hinsichtlich des bei seiner Aufstellung eingehaltenen Verfahrens anfechtbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182).

    Ist eine solche Konferenz nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, kann die Entscheidung der Vollzugsbehörde aufgehoben werden, weil sie an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182; NStZ 1990, 119, 121; Beschluß vom 9. März 1999, 5 Ws 124/99 Vollz).

  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Die Vorschrift verpflichtet ihn, bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans für den Gefangenen die Konferenz zu beteiligen (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVo 1996, 182).

    Sie setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung Beteiligten zu gewährleisten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 60; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191; Senat NStZ 1995, 360; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 1; Feest in AK-StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 2).

  • KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10

    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an eine Vollzugsplankonferenz

    Die Aufspaltung des Entscheidungsprozesses in zwei getrennte Gremien (vorbereitende Konferenz unter Beteiligung des psychologischen Dienstes ohne Beteiligung des Anstaltsleiters und sodann die Entscheidung tragende Besprechung des Anstaltsleiters mit leitenden Mitarbeitern) entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist (Fortführung von KG Berlin, 20. Februar 1995, 5 Ws 471/94 Vollz, NStZ 1995, 360).(Rn.19) (Rn.22).

    bb) Es entspricht in Übereinstimmung mit der Literatur der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 53; Senat, NStZ 1995, 360; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG § 159 Rdn. 1; Arloth a.a.O.), weil dies dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht.

  • OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06

    Strafvollzug: Nichtteilnahme des Einzeltherapeuten des Gefangenen an der

    Danach ist nicht nur ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, an dem die maßgeblichen Dienstkräfte nacheinander beteiligt werden (vgl. KG, NStZ 1995, 360) unzureichend.
  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360).
  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

    Nicht zu beanstanden ist schließlich das gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare (vgl. BVerfG aaO) Aufstellungsverfahren; § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360).
  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Denn bei der Vollzugsplankonferenz handelt es sich um eine Beratung, eine Diskussion, in der verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 Abs. 5 StVollzG) und die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 5 Ws 471/94 Vollz -, juris [nur Orientierungssatz] = NStZ 1995, 360; Feest/ Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 09.09.2010 - 2 Ws 390/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis vorbereitender

    Beteiligung des Gefangenen">6 Abs. 3 StVollzG gilt für die Vollzugsplanung (und ihre Fortschreibung) nicht (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 183).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/04

    Vollzugsplan: Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95   

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https://dejure.org/1995,10990
OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95 (https://dejure.org/1995,10990)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95 (https://dejure.org/1995,10990)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95 (https://dejure.org/1995,10990)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95
    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG ).Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weicht zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei einer Überweisung zur Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollzugsbehörde von obergerichtlicher Rechtsprechung ab (OLG Hamm Beschluß vom 24.09.1987 ZfStrVo 1988, 115 ff.; OLG Stuttgart Beschluß vom 11.01.1988 in ZfStrVo 1988, 369).

    Zur Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und dem Beschluß des OLG Koblenz vom 18. Dezember 1985 (ZfStrVo 1986, 252) wird auf die ausführliche Begründung des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 24. September 1987 (ZfStrVo 1988, 115 ff.), der sich der Senat anschließt, verwiesen.

  • OLG Stuttgart, 11.01.1988 - 4 VAs 34/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95
    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG ).Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weicht zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei einer Überweisung zur Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollzugsbehörde von obergerichtlicher Rechtsprechung ab (OLG Hamm Beschluß vom 24.09.1987 ZfStrVo 1988, 115 ff.; OLG Stuttgart Beschluß vom 11.01.1988 in ZfStrVo 1988, 369).
  • OLG Hamburg, 31.08.1994 - 3 Vollz (Ws) 17/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95
    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 31. August 1994 - 3 Vollz (Ws) 17/94 - nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ws 259/04

    Aufrechnung der Landesjustizkasse mit dem Eigengeldanspruch eines

    Auf die Frage, ob es sich um Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung überhaupt oder gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme handelt (dann wäre nach h.M. das Vollstreckungsgericht berufen, Entscheidung des Senats ZfStrVO 1986, 379f) oder ob die behauptete Rechtsverletzung in einer von der Anstalt zu verantwortenden Handlung gesehen wird (dann gelten die §§ 109ff. StVollzG und die Strafvollstreckungskammer hätte über den Antrag des Gefangenen zu entscheiden), kommt es somit vorliegend nicht an (zum Ganzen Matzke in Schwind/Böhm StVollzG 3.Aufl. § 52 Rn 5 m.w.N.; BGH NStZ 1990, 605; HansOLG ZfStrVo 1996, 182; OLG Celle ZfStrVo 1980, 253f und OLG Hamm ZfStrVo 1988, 115ff; Entscheidung des Senats NStZ 1992, 101; das OLG Frankfurt, StV 1994, 384ff. hält die §§ 109ff StVollzG generell für gegeben, KG Berlin ZfStrVo 2003, 302, 303 bzgl., der Aufrechnung der Anstalt mit zivilrechtl.
  • OLG Jena, 13.05.2004 - 1 Ws 96/04

    StVollzG

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt hat in Übereinstimmung mit der veröffentlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausgesprochen, dass Überweisungen von dem Eigengeldkonto des Antragstellers keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG darstellen, sondern Handlungen eines Drittschuldners in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (siehe nur OLG Hamburg, ZfStrVo 1996, 182; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 9. Aufl., § 109 , Rn. 9; vgl. auch BGHSt 37, 176, 178).
  • OLG Hamburg, 30.01.2009 - 3 Vollz (Ws) 73/08

    Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen

    Nur in Fällen, in denen sich der Strafgefangene gegen die Abführung von Eigengeld aufgrund einer Forderungspfändung durch Dritte wendet (vgl. OLG Jena, ZfStrVo 2005, 185; OLG Hamburg, ZfStrVo 1996, 182; OLG Hamm, ZfStrVo 1988, 115; ebenso Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 109 Rdn. 3; auch in diesen Fällen für gerichtliche Zuständigkeit nach §§ 109 ff. StVollzG OLG Frankfurt, StV 1994, 384 ), wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern regelmäßig unter Hinweis auf den Umstand zu verneinen sein, dass die beanstandete Maßnahme keine von der Anstalt zu verantwortenden Handlung ist.
  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Die in § 159 StVollzG vorgeschriebenen Vollzugsplankonferenzen haben gerade den Zweck, alle Erkenntnismöglichkeiten für eine optimale Planung auszuschöpfen (vgl. KG ZfStrVo 1996, 182, 183).
  • BayObLG, 23.10.2023 - 204 StObWs 397/23

    Pfändung des Eigengelds eines Strafgefangenen

    Für die Ausführung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass, wenn die Justizvollzugsanstalt diese lediglich als Drittschuldnerin ausführt, die auf dieser Grundlage erfolgenden Überweisungen von dem Eigengeldkonto des Strafgefangenen auf das Konto des Vollstreckungsgläubigers regelmäßig keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG darstellen, sondern Handlungen der Justizvollzugsanstalt als Drittschuldnerin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2013 - 2 Ws 56/13 Vollz, juris Rn. 12; NStZ 1991, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95, juris Rn. 12; jeweils zur Überweisung gepfändeten Eigengelds; Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap., Abschn. B Rn. 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 24; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.12.2021 - 204 StObWs 393/21, juris Rn. 14).
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