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   OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80   

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OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80 (https://dejure.org/1980,1808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80 (https://dejure.org/1980,1808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80 (https://dejure.org/1980,1808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1981, 249
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80
    Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtswegfrage wird auf die Ausführungen des BGH in BGHZ 16, 124 = NJW 1955, 497 (unter Ziffer I 1 und 2a) verwiesen.
  • KG, 09.05.2003 - 5 Ws 135/03

    Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufrechnung der

    Uneingeschränkt bejaht wird in der Rechtsprechung eine Vollzugsmaßnahme bei Verfügungen, die der Anstaltsleiter über das Hausgeld eines Gefangenen trifft (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1987, 190).

    Bestreitet der Gefangene den Schadensersatzanspruch, so muß die Strafvollstreckungskammer daher die Entscheidung über den Anspruch den Zivilgerichten überlassen (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249 und NStZ 1987, 190; Böhm in Schwind/Böhm, § 93 Rdn. 6).

  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Sie erwachsen vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen, im Strafvollzugsgesetz geregelten und auch der Sache nach dem Gebiete des Strafvollzuges zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle ZfStrVo 1980, 188; OLG Stuttgart NStZ 1986, 47 ).

    Bei unterschiedlichen Verfahrensarten bzw. unterschiedlichem Rechtsweg für die Klageforderung (hier im Ergebnis auf Zahlung des einbehaltenen Hausgeldes) und für die Aufrechnungsforderung (auf Aufwendungsersatz) kann sich nur die Frage stellen, welche Konsequenzen sich für die weitere Verfahrensgestaltung auf eine zulässigerweise im richtigen Rechtsweg erhobene Klage hin aus einer solchen Sachlage ergeben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80 in ZfStrVo 1981, 294).

  • KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Die Aufrechnung greift in das öffentlich-rechtlich geregelte Beschäftigungsverhältnis des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen ein (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249) und ist daher nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.

    Von ihm muß der Senat ausgehen; denn für die Entscheidung über Grund und Höhe des zur Aufrechnung geteilten Schadensersatzanspruches der Vollzugsbehörde sind allein die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249).

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 311/85

    Ausbildungsverhältnis zwischen einem Strafgefangenen und der

    Insoweit besteht keine Divergenz zur Rechtsansicht der Strafsenate verschiedener Oberlandesgerichte, nach der die berufliche Ausbildung eines Gefangenen eine Behandlungsmaßnahme im Rahmen des Strafvollzugs (§ 7 Abs. 2 StVollzG) mit der hieraus resultierenden Gewaltunterworfenheit darstellt (OLG Frankfurt am Main vom 13. Juli 1979 - 3 Ws - 235/79 - ZfStrVo SH 1979, 75) und bei dem Beschäftigungsverhältnis des Gefangenen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Vollzugsanstalt bestehen, da es sich entsprechend dem verfolgten Zweck (§ 2 StVollzG) um öffentlichrechtliche Beziehungen handelt (OLG Celle vom 2. Mai 1980 - 3 Ws 94/80 - ZfStrVo 1980, 253; OLG Hamm vom 22. Dezember 1980 - 1 Ws 52/80 - ZfStrVo 1981, 249).
  • OLG Stuttgart, 21.08.1985 - 4 Ws 232/85

    Falschbuchung einer Zahlstelle; Überzahlung des Hausgeldes eines Gefangenen ;

    Gegen den Bescheid, in welchem dem Gefangenen die Aufrechnung und als deren Folge die Minderung seines Hausgeldes mitgeteilt wurde, ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet (herrschende Meinung zu § 93 Abs. 2 StVollzG : vgl. SA BT-Drucksache 7/3998, 35; Schwind/Böhm, StVollzG § 93 Rndnr. 6; Spittler in AK 2. Aufl., § 93 Rndnr. 5; Grunau/Tiesler, StVollzG, 2. Aufl., § 93 Rndnr. 6; Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rndnr. 113; OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle NStZ 1981, 78; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).
  • KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84
    Die das Hausgeldkonto betreffende Beziehungen zwischen der Vollzugsbehörde und dem Gefangenen sind daher öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle ZfStrVo 1980, 253; KG Beschluß vom 16. Juni 1983 - 5 Ws 108/83 Vollz - Callies/Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., Rdn. 1 zu § 47).
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