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   OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84   

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OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84 (https://dejure.org/1985,3938)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.05.1985 - Ws 1072/84 (https://dejure.org/1985,3938)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Mai 1985 - Ws 1072/84 (https://dejure.org/1985,3938)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1986, 61
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Sie vertritt unter Bezugnahme auf BGHZ 85, 327 (= NJW 1983, 328) die Auffassung, auch der Strafgefangene habe einen Anspruch auf Einsicht in die objektiven Feststellungen über seine körperliche Befindlichkeit und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der ihm zuteil gewordenen Behandlung (und nicht nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung).

    Nach Ansicht des Senats beruft sich die Strafvollstreckungskammer auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1982 (BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328).

    Dabei kann die Akteneinsicht in der Form gewährt werden, daß dem Antragsteller anstelle der Originale, gegen deren Überlassung mitunter Bedenken bestehen können, Ablichtungen überlassen werden, auf denen die nicht unter das Einsichtsrecht fallenden Vermerke abgedeckt werden (vgl. BGHZ 85, 327ff. = NJW 1983, 328ff., 330).

  • BVerfG, 28.05.1981 - 2 BvR 668/80

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verfassungsmäßigkeit des § 120

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich kein allgemeines Recht des Strafgefangenen auf Einsicht in seine Gefangenenpersonalakten (BVerfG NStZ 1982, 44 ).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2019 - 1 Ws (Vollz) 42/19

    Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die

    Dies führt dazu, dass angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 1986, 61, 64).

    Daher hat die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß §§ 65, 60, 52 GKG zu erfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Kostenrisiko als Zugangshürde für den Untergebrachten und Sicherung der Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe bei zumindest kostendeckendem Gebührenanspruch des Anwalts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014, 1 Ws 91/14, zit. n. juris; KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61).

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004, 1 Vollz (Ws) 75/04, bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, § 121 StVollzG Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07

    Strafvollzug: Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssachen

    Vielmehr ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 121 Rdn. 1).
  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14

    Streitwert in Strafvollzugssachen

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).
  • KG, 01.09.2011 - 2 Ws 383/11

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen Weigerung bei Abbruch einer Urinprobe

    Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, § 121 StVollzG Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10

    Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der

    Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen oder Verwahrten eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Da die Bemessung des Streitwertes aber aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist, ist angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 1986, 61 [64]).
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

  • KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16

    Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin:

  • OLG Hamm, 18.02.1993 - 1 Vollz (Ws) 234/92

    Anstaltskleidung; Hinreichende Anzahl an Unterwäschegarnituren; Einsparung von

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