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   KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86 Vollz   

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KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86 Vollz (https://dejure.org/1987,3205)
KG, Entscheidung vom 21.01.1987 - 5 Ws 477/86 Vollz (https://dejure.org/1987,3205)
KG, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - 5 Ws 477/86 Vollz (https://dejure.org/1987,3205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1987, 245
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Auszug aus KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Der Senat hat zwar im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen entschieden, daß eine dazu in einem Vollzugsplan enthaltene Erklärung: Nur möglich, wenn nach § 159 StVollzG befürwortet wird in negativer Weise feststellt, daß Vollzugslockerungen für einen absehbaren Zeitraum noch nicht in Betracht kommen, und deshalb als Maßnahme i.S. des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG anzusehen ist (Senat in ZfStrVo 1984, 370).

    Jedenfalls ist dies der anfechtbaren Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs gleichzusetzen, die in dem Beschluß des Senats in ZfStrVo 1984, 370 behandelt worden ist (vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 58).

  • OLG Hamm, 23.12.1982 - 7 Vollz (Ws) 137/82
    Auszug aus KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Sie ist nur eine Entscheidungserwägung, die keine selbständige Regelungswirkung hat, sondern erst im Zusammenhang mit einer auf sie gestützten Entscheidung über eine konkrete Vollzugsmaßnahme oder im Zusammenhang mit einer aus diesen Erwägungen unterlassenen konkreten Vollzugsmaßnahme Regelungswirkung erlangt (Senat, B. v. 17. Mai 1983 - 5 Ws 90/83 Vollz - vgl. auch OLG Hamm ZfStrVo 1983, 247).
  • OLG Celle, 23.10.1984 - 3 Ws 372/84
    Auszug aus KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Nur ein in diesem Zusammenhang genannter bestimmter Zeitpunkt zu erneuter künftiger Prüfung wäre eine anfechtbare Regelung (vgl. OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1985, 170; OLG Celle ZfStrVo 1985, 244, 245).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der

    Der einzelne Gefangene hat auch keinen Anspruch darauf, dass der zeitliche Beginn einer Behandlungsmaßnahme konkret festgesetzt wird (KG, ZfStrVo 1987, 245 ).

    Ist eine bestimmte Maßnahme aber in den Vollzugsplan aufgenommen und wird für sie ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, so hat der Gefangene grundsätzlich Anspruch auf ihre Einhaltung (KG, ZfStrVo 1987, 245 ); die Vollzugsbehörde kann nur dann von ihrem Plan abweichen, wenn sie ermessenfehlerfrei begründen kann, aus welchen Gründen die im Plan vorgesehene Maßnahme nunmehr zur Erreichung des Vollzugsziels nicht mehr geeignet ist.

  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Können in einen Vollzugsplan zu einer Behandlungsmaßnahme noch keine konkreten Angaben aufgenommen werden, so reicht es aus, wenn der Plan den Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennt (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245, 246; OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 250; Mey in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 7 Rdn. 7).

    Sie ist deshalb keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520 ; KG ZfStrVo 1987, 245).

    Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes für Anträge der Gefangenen nach § 23 Abs. 2 EGGVG anerkannt (vgl. KG NJW 1968, 609) und wird, soweit ersichtlich, auch jetzt nicht ernsthaft bestritten (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/04

    Vollzugsplan: Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und

    Der einzelne Gefangene hat auch keinen Anspruch darauf, dass der zeitliche Beginn einer Behandlungsmaßnahme konkret festgesetzt wird (KG, ZfStrVo 1987, 245 ).

    Ist eine bestimmte Maßnahme aber in den Vollzugsplan aufgenommen und wird für sie ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, so hat der Gefangene grundsätzlich Anspruch auf ihre Einhaltung (KG, ZfStrVo 1987, 245 ); die Vollzugsbehörde kann nur dann von ihrem Plan abweichen, wenn sie ermessenfehlerfrei begründen kann, aus welchen Gründen die im Plan vorgesehene Maßnahme nunmehr zur Erreichung des Vollzugsziels nicht mehr geeignet ist.

  • OLG Hamm, 27.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 269/17

    Strafvollzug; Festsetzung von Sperrfristen für erneute Anträge auf Verlegung in

    Zwar können Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur isoliert überprüft werden, wenn diese in Abgrenzung etwa zu rein vorbereitenden Verfahrenshandlungen bereits unmittelbare Rechtswirkung für den Inhaftierten entfalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 464/15 -, juris; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P § 109, Rn. 29, jew. m.w.N.), während etwa die Benennung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in einem Vollzugsplan lediglich eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug darstellt (vgl. KG, NStZ 1997, 207 m.w.N.) und die bloße Angabe, das der Zeitpunkt für den Beginn einer Behandlungsmaßnahme noch nicht genannt werden könne, nur insoweit eine eigenständig anfechtbare Regelung enthält, als die Anordnung eines sofortigen Beginns der Behandlungsmaßnahme unterblieben ist (vgl. KG, ZfStrVO 1987, 245).

    Ob im Unterschied hierzu bereits die in einem Vollzugsplan erfolgte Benennung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem zukünftig Vollzugslockerungen überhaupt erst geprüft werden sollen, als auch hinsichtlich dieses Zeitpunkts anfechtbare Regelung im Sinne des § 109 StVollzG anzusehen ist (vgl. KG, NStZ 1997, 207; ZfStrVO 1987, 245 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, ZfStrVO 1985, 170), kann vorliegend dahinstehen.

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    cc) Obergerichtlich entschieden ist ferner, dass der Gefangene Anspruch auf fristgerechte Fortschreibung des Vollzugsplans hat (Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018, a. a. O., 13. November 2017, a. a. O., und 21. Januar 1987 - 5 Ws 477/86 Vollz, juris [nur Orientierungssatz] = ZfStrVO 1987, 245 f. [zu § 7 Abs. 3 StVollzG]; Arloth/Krä, a. a. O., § 7 StVollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 14.02.2019 - 3 Ws 10/19

    Fortschreibung des Vollzugsplans erst mit letzter Unterschrift der

    Mit Blick auf die elementare Bedeutung des Vollzugsplans und seiner kontinuierlichen Fortschreibung für das Erreichen des Vollzugsziels (vgl. BVerfGK 1, 3; 9, 231) hat der Gefangene auch einen Anspruch auf fristgerechte Fortschreibung des Vollzugsplans (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 7 Rn. 9).
  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Gefangenen ein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan nicht zusteht (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245 und 1984, 370; Calliess/Müller-Dietz, § 7 Rdn. 1 m. weit. Nachw.).
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