Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.04.1987 - 1 Vollz (Ws) 80/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfStrVo 1987, 372
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81
Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum - …
Auszug aus OLG Hamm, 02.04.1987 - 1 Vollz (Ws) 80/87
Da es sich insoweit jedoch um eine Prognoseentscheidung handelt, erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dahin, daß die beiden Rechtsbegriffe ermessensähnlich" zu beurteilen sind (BGHSt 30, 320 ff.).
- OLG Zweibrücken, 27.05.2010 - 1 Ws 103/10
Strafvollzug: Beschaffung steuerlicher Unterlagen als wichtiger Grund für die …
Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur seit langem einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1987, 372; Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1; Schwind/Böhm, StVollzG § 35 RN 3;… Arloth, StVollzG, § 35 RN 2, Lesting in Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage, § 35 RN 4). - LG Aachen, 08.06.2016 - 33i StVK 180/16
Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen aus wichtigem Anlass; Begehren eines …
Der Begriff des "wichtigen Anlasses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (OLG Hamm. Beschluss vom 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 38/87, ZfStrVo 1987, 372). - BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 107/22
Strafgefangener, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rechtsbeschwerde, …
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.1987 (Az.: 1 Vollz (Ws) 38/87, ZfStrVo 1987, 372) bedarf es bei Prüfung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 35 StVollzG vorliegt, der Feststellung, welcher Art die Unterlagen, die der Betroffene bei der Ausführung erlangen will, sind, und welche Bedeutung ihnen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zukommt, ferner, ob erwartet werden kann, dass die Ausführung zur Erlangung der Unterlagen führen wird, andererseits aber auch, ob sie nicht vom Betroffenen auch im Wege des Schriftverkehrs beschafft werden können (…juris Rn. 10).