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   OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92   

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OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92 (https://dejure.org/1992,5965)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.1992 - 2 Ws 202/92 (https://dejure.org/1992,5965)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 2 Ws 202/92 (https://dejure.org/1992,5965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1992, 321
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Es ist einhellige Rechtsmeinung, daß der Gefangene die gerichtliche Überprüfung ihn benachteiligender Einzelregelungen des Vollzugsplanes im Wege eines Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG verlangen kann (vgl. KG in ZfStrVo 1984, 370; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85-; Mey in Schwind-Böhm, StVollzG , 2. Aufl., § 7 Rdn. 7; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rdn. 2 unter Hinweis auf OLG Hamm in ZfStrVo 1979, 63).
  • OLG Hamm, 20.04.1989 - 1 Vollz (Ws) 26/89
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Eigene Feststellungen hierzu konnte der Senat in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht treffen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 444).
  • OLG Koblenz, 30.09.1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Es ist einhellige Rechtsmeinung, daß der Gefangene die gerichtliche Überprüfung ihn benachteiligender Einzelregelungen des Vollzugsplanes im Wege eines Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG verlangen kann (vgl. KG in ZfStrVo 1984, 370; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85-; Mey in Schwind-Böhm, StVollzG , 2. Aufl., § 7 Rdn. 7; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rdn. 2 unter Hinweis auf OLG Hamm in ZfStrVo 1979, 63).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Soweit die Strafkammer sich demgegenüber für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz in NStZ 1981, 250 und des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1976, 34 beruft, verkennt sie, daß diese Entscheidungen sich nicht mit der Frage befassen, durch welche Art der Bekanntgabe von Entscheidungen die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG in Lauf gesetzt wird, sondern ausschließlich damit, in welcher Form die Vollzugsbehörde ihre Entscheidungen dem Betroffenen bekanntzumachen hat.
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    c) Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Gefangene, der Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, einen einklagbaren Anspruch (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; vgl. auch OLG Nürnberg vom 5. April 1982, ZfStrVo 1982, S. 308; OLG Frankfurt a. M. vom 12. Januar 1983, NStZ 1983, S. 381; KG vom 29. März 1984, ZfStrVo 1984, S. 370; OLG Koblenz vom 11. Juni 1992, ZfStrVo 1992, S. 321 ; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2005 - 1 Ws 279/04

    Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung eines Haftraums;

    Da diese - wie gerichtsbekannt ist - dem Gefangenen nicht schriftlich bekannt gegeben wird, und zwar weder die Ersteinweisung nach Eintritt in den Strafvollzug noch die Verlegungen während des Vollzugs, begann die Anfechtungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht zu laufen (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2021 - 1 Ws 154/21

    Voraussetzungen für Unterbringung im offenen Vollzug

    Beinhaltet er einzelne Maßnahmen, können diese mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden, etwa die Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.07.2007 - 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07 -, juris Leitsätze OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2012 - III-1 Vollz (Ws) 192/12 -, juris Orientierungssatz OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.1992 - 2 Ws 202/92 -, juris Orientierungssatz OLG Saarbrücken a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.02.1991 - 3 Ws 576/90   

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https://dejure.org/1991,4572
OLG Frankfurt, 20.02.1991 - 3 Ws 576/90 (https://dejure.org/1991,4572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 405
  • JR 1992, 255
  • ZfStrVo 1992, 321
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.1991 - 3 Ws 576/90
    Es ist nicht gerechtfertigt, den Begriff eng auszulegen und darunter nur ein Mindestmaß an Ordnung zu verstehen (BVerfGE 35, 311 [317]; KK-Boujong, 2. Aufl., § 119 Rdn. 13).

    Wie alle grundrechtseinschränken Bestimmungen ist auch § 119 Abs. 3 StPO an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln allerdings voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 42, 95 [100]; 35, 311 [316]).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.1991 - 3 Ws 576/90
    Wie alle grundrechtseinschränken Bestimmungen ist auch § 119 Abs. 3 StPO an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln allerdings voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 42, 95 [100]; 35, 311 [316]).

    Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehung des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar (BVerfGE 42, 95 [101]).

  • LG Bonn, 22.12.1988 - 52 Vollz 69/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.1991 - 3 Ws 576/90
    Nachdem ärztliche Kunst ein verhältnismäßig risikoloses Verfahren entwickelt hat, den Wunsch nach einem Kinde bei früher nicht behebbaren Hindernissen zu erfüllen, wäre es eine unzumutbare Härte, den Betroffenen die Verwirklichung zu versagen." Maunz-Dürig bemerken (in GG -Kommentar 1990, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 39): "Daß der Liebes- und Zeugungsakt medizinisch über eine Retorte technisiert wird, stellt noch keine Verletzung der Menschenwürde dar, zumal der berechtigte Wille nach dem Kind dahintersteht." Der Senat vermag nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht festzustellen, daß im konkreten Einzelfall die Menschenwürde des zu zeugenden Kindes verletzt, wird (vgl. dazu LG Bonn in NStZ 1989, 138 ff).
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