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   KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95   

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KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95 (https://dejure.org/1995,2314)
KG, Entscheidung vom 19.04.1995 - 5 Ws 76/95 (https://dejure.org/1995,2314)
KG, Entscheidung vom 19. April 1995 - 5 Ws 76/95 (https://dejure.org/1995,2314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 05.09.1986 - 1 Ws 494/86
    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Gesamtwürdigung fließen auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 57 Rdn. 54; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 57 Rdn. 9 f; Lackner, StGB 19. Aufl., § 57 Rdn. 20), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 - Versagung 1; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl., § 57 Rdn. 25) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74 ; Stree in Schönke/Schröder a.a.O.) ein (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Januar 1995 - 5 Ws 27/95 - st. Rspr.).

    Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechend sind besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind oder durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen und eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts oder Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStE Nr. 4 zu § 56 StGB ; OLG München NStZ 1987, 74 ; KG, Beschluß vom 25. November 1993 - 5 Ws 320/93-).

  • OLG Koblenz, 27.03.1991 - 1 Ws 120/91
    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Bewertung fließen somit auch Umstände ein, die bereits in dem Urteil berücksichtigt worden sind; sie sind nicht etwa verbraucht (vgl. OLG Koblenz StV 1991, 428 ; OLG Düsseldorf MDR 1991, 173; StV 1989, 214 = NStE Nr. 38 zu § 57 StGB ; KG, Beschluß vom 1. September 1993 - 5 Ws 304/93-; Stree in Schönke/Schröder, § 57 StGB Rdn. 23 b; Dreher/Tröndle, § 57 StGB Rdn. 9 f.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.1990 - 3 Ws 695/90

    Strafaussetzung zur Bewährung: Besondere Umstände bei Halbstrafenaussetzung

    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Bewertung fließen somit auch Umstände ein, die bereits in dem Urteil berücksichtigt worden sind; sie sind nicht etwa verbraucht (vgl. OLG Koblenz StV 1991, 428 ; OLG Düsseldorf MDR 1991, 173; StV 1989, 214 = NStE Nr. 38 zu § 57 StGB ; KG, Beschluß vom 1. September 1993 - 5 Ws 304/93-; Stree in Schönke/Schröder, § 57 StGB Rdn. 23 b; Dreher/Tröndle, § 57 StGB Rdn. 9 f.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1988 - 3 Ws 468/88
    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Bewertung fließen somit auch Umstände ein, die bereits in dem Urteil berücksichtigt worden sind; sie sind nicht etwa verbraucht (vgl. OLG Koblenz StV 1991, 428 ; OLG Düsseldorf MDR 1991, 173; StV 1989, 214 = NStE Nr. 38 zu § 57 StGB ; KG, Beschluß vom 1. September 1993 - 5 Ws 304/93-; Stree in Schönke/Schröder, § 57 StGB Rdn. 23 b; Dreher/Tröndle, § 57 StGB Rdn. 9 f.).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40 [ 46]), so daß für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. BGHSt 24, 64 [69]; KG, a.a.O. und Beschluß vom 1. September 1993 - 5 Ws 304/93-).
  • BGH, 22.07.1988 - StB 19/88

    Reststrafe - Aussetzung - Ermessenssache

    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Gesamtwürdigung fließen auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 57 Rdn. 54; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 57 Rdn. 9 f; Lackner, StGB 19. Aufl., § 57 Rdn. 20), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 - Versagung 1; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl., § 57 Rdn. 25) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74 ; Stree in Schönke/Schröder a.a.O.) ein (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Januar 1995 - 5 Ws 27/95 - st. Rspr.).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40 [ 46]), so daß für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. BGHSt 24, 64 [69]; KG, a.a.O. und Beschluß vom 1. September 1993 - 5 Ws 304/93-).
  • BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NStZ 1994, 53 = StV 1993, 597 steht nicht entgegen.
  • KG, 30.07.2014 - 2 Ws 270/14

    Betrugsserie durch Apotheker

    In die Gesamtwürdigung fließen zudem Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 475/12 - vom 22. Mai 2001 - 5 Ws 233/01 - und 17. Oktober 1997 - 5 Ws 576/97 -), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 1) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74; Senat ZfStrVo 1996, 247) ein.

    Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten; dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind (vgl. Senat ZfStrVo 1996, 247 und Beschluss vom 13. März 2007 - 2/5 Ws 623/624/06 -).

    Bei der Bewertung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten ist der Senat an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gebunden und gehindert, zu Beweisergebnissen zu gelangen, die den Erkenntnissen des Tatgerichts widersprechen (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247 und Beschluss vom 19. August 2008 - 2 Ws 418/08 -).

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    Die Vollstrek-kungsgerichte haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteile und deren Feststellungen, über deren Vollstreckbarkeit sie zu befinden haben, als bindend hinzunehmen (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11

    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für

    Besondere Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie sich dieser in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, NStZ 1987, 21; OLG München NStZ 1987, 74; Kammergericht, ZfStrVo 1996, 247; Tröndle/Fischer StGB, § 57 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 Rdnr. 23 b und ständige Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. 2 Ws 606/94 und 2 Ws 48/02).
  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).
  • KG, 16.02.2009 - 2 Ws 29/09

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Exploration von Tathintergrund und Tatdynamik

    Auch versteht es sich von selbst, daß insbesondere die Urteilsfeststellungen eine maßgebliche Grundlage für die Gefährlichkeitsprognose bilden; sie sind für den Sachverständigen wie das Vollstreckungsgericht bindend (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247, 248; Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - 5 Ws 801/01 - und vom 3. April 1998 - 5 Ws 180/98 - ).
  • KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06

    Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über die

    Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden, dessen Vollstreckung den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. KG ZfStrVo 1996, 247).
  • KG, 02.09.2010 - 2 Ws 288/10

    Datenschutz im Strafvollzug: Aufnahme eines im Vollstreckungsverfahren

    Die Behandlung und Beurteilung der Gefangenen muß sich an den Urteilsfeststellungen orientieren und darf nicht von ihnen abweichen (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247).
  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 236/04

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Vollstreckbarkeit der

    Besondere Umstände sind nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind (vgl. KG ZfStrVo 1996, 247 m. weit. Nachw.).
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung , die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).
  • KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05

    Strafvollstreckungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers

    Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden, dessen Vollstreckung den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. KG ZfStrVO 1996, 247).
  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10

    Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der

  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
  • KG, 30.01.1997 - 5 Ws 44/97

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Voraussetzungen für den Widerruf der

  • OLG Köln, 09.11.2001 - 2 Ws 449/01

    Bewährung

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

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