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   BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96   

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https://dejure.org/1996,1253
BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96 (https://dejure.org/1996,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1996 - 2 BvR 222/96 (https://dejure.org/1996,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 (https://dejure.org/1996,1253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafvollzug - Elektronische Schreibmaschine - Gefährlichkeit - Besitzrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 427
  • NStZ-RR 1996, 252
  • ZfStrVo 1997, 367
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]) hält sich die Entscheidung im Ergebnis im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen.

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 28. Februar 1994 ( 2 BvR 2731/93; BVerfG NStZ 1994, S. 453 ) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S.d. § 70 Abs. 1 StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung ausschließe, mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluß vom 28. Februar 1994 ( 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, S. 453 ) entschieden hat, wohnt einer Schreibmaschine mit Textspeicher eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt inne, die - losgelöst von dem Verhalten eines bestimmten Strafgefangenen - die Versagung der Besitzerlaubnis grundsätzlich rechtfertigt, sofern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinreichende Beachtung gefunden haben.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Wird darüber hinaus eine solche Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 StVollzG widerrufen, hat die Justizvollzugsanstalt in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 128 [164 f.] m.w.N.; BVerfGE 72, 200 [257]).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Wird darüber hinaus eine solche Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 StVollzG widerrufen, hat die Justizvollzugsanstalt in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 128 [164 f.] m.w.N.; BVerfGE 72, 200 [257]).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Dies bedeutet aber nicht, daß jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1993, 2 BvR 672/93, NStZ 1994, S. 100 f.; vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1994, 2 BvR 2687/93, StV 1994, S. 432 f.; Beschluß vom 28. September 1995, 2 BvR 902/95, StV 1996, S. 48 f.).
  • BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95

    Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Dies bedeutet aber nicht, daß jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1993, 2 BvR 672/93, NStZ 1994, S. 100 f.; vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1994, 2 BvR 2687/93, StV 1994, S. 432 f.; Beschluß vom 28. September 1995, 2 BvR 902/95, StV 1996, S. 48 f.).
  • BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Dies bedeutet aber nicht, daß jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1993, 2 BvR 672/93, NStZ 1994, S. 100 f.; vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1994, 2 BvR 2687/93, StV 1994, S. 432 f.; Beschluß vom 28. September 1995, 2 BvR 902/95, StV 1996, S. 48 f.).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich - anders als etwa bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG - nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfGE 89, 315 [323]).
  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
    Das Oberlandesgericht hat weiterhin unbeachtet gelassen, daß die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nur eine abstrakt-generelle und keine konkrete Gefahr bedeutet, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mißbrauch des Gegenstands aufgrund seiner gesteigerten Gefährlichkeit und damit für eine reale Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt bestehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1994, 2 BvR 806/94, NStZ 1994, S. 604 f.).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01

    Justizvollzugsanstalt; Freiheitsstrafe ; Videotextempfang;

    Ein Versagungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 2 StVollzG liegt bereits dann vor, wenn der fragliche Gegenstand generell abstrakt geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (OLG Koblenz, ZfStrVo 1988, 372) und diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369); OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185 (186)).

    Die von der Antragsgegnerin ergriffene Maßnahme, den Empfang von Videotext durch unterschiedliche Maßnahmen wie Umbau des Fernsehempfangsteils, Austausch des Fernsehgerätes, Einziehung bzw. Austausch der Fernsehfernbedienungen bzw. Sperrung der Videotexttaste auf der jeweiligen Fernbedienung -jeweils nach Wahl des Gefangenen- unmöglich zu machen, verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369)).

    Die Vereitelung der Videotextempfangsmöglichkeit genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), der bei der Anwendung des § 70 Abs. 2 StVollzG stets zu beachten ist (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369); OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185 (186)).

    Das bedeutet, dass sie in einem derartigen Fall verpflichtet ist zu prüfen, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (368)).

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

    Eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann daher dann, aber auch nur dann bejaht werden und zur Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen dienen, wenn ihr mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 , und vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - NJW 2003, S. 2447 ; zur Berücksichtigungsfähigkeit des personellen Aufwandes auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 ).

    Bei der danach erforderlichen Abwägung dürfen, unbeschadet der Zulässigkeit praxisgerechter Standardisierungen, besondere grundrechtliche Belange einzelner Gefangener nicht unberücksichtigt bleiben; ihnen ist gegebenenfalls durch Ausnahmen von sonst üblichen Beschränkungen zu begegnen (vgl. etwa zur Berücksichtigung von Bildungsinteressen und von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996, a.a.O.; zur Berücksichtigung einer Sehbehinderung bei der Besitzgenehmigung für ein Fernsehgerät OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u. a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 ).

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