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   OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03   

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OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03 (https://dejure.org/2003,17175)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.08.2003 - 1 Ws 220/03 (https://dejure.org/2003,17175)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. August 2003 - 1 Ws 220/03 (https://dejure.org/2003,17175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsantrag nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG); Belegung eines Haftraums mit mehreren Personen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter; Vorliegen eines Feststellungsinteresses mit der Notwendigkeit einer Rehabilitierung; Indizierung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 2004, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten hoheitlichen Maßnahme dann bejaht, wenn die Feststellung zur Rehabilitierung des Antragstellers notwendig ist, weil die Maßnahme nach der Art des Eingriffs und der betroffenen Rechte eine den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzende Wirkung hatte, die fortwirkt und anders nicht beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220, 234).

    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rehabilitierungsinteresse (BVerfGE 104, 220, 235).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung der beanstandeten Maßnahme danach zu beurteilen, ob das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (BVerfGE 104, 220, 232/233).

    Dies komme nicht bloß bei Wiederholungsgefahr oder fortwirkender Beeinträchtigung in Betracht, sondern auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233; NJW 2002, 2699, 2700 [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01]; 2700, 2701).

    So sieht das Bundesverfassungsgericht in einer Inhaftierung einen schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, der in aller Regel ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher -Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen lasse (BVerfGE 104, 220, 234).

    Allerdings ist der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 05.12.2001 (BVerfGE 104, 220 ff) von diesem Beschluss insoweit abgerückt, als er nunmehr ausspricht, dass es darauf, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der grundrechtsbeeinträchtigenden Maßnahme erlangt werden kann, nicht maßgeblich ankomme (BVerfGE 104, 220, 234).

    Dasselbe ergibt sich aus der Formulierung, wonach der schwerwiegende Grundrechtseingriff "in aller Regel" ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen lasse (BVerfGE 104, 220, 234).

    Demgemäß handelt es sich bei dem jüngeren Beschluss nicht um die (teilweise) .Aufgabe' der in dem älteren vertretenen Auffassung, sondern - wie am Schluss des zweiten Leitsatzes der Entscheidung ausdrücklich angemerkt wird (BVerfGE 104, 220) - um eine "Ergänzung zu BVerfGE 96, 27".

    Die für die Beurteilung des Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung der beanstandeten Maßnahme entscheidende Frage, ob das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage "in besonderer Weise schutzwürdig" ist (BVerfGE 104, 220, 232/233), ist mithin vorrangig, aber keineswegs ausschließlich aufgrund der Art und der Schwere des Grundrechtseingriffs zu beantworten.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Dies komme nicht bloß bei Wiederholungsgefahr oder fortwirkender Beeinträchtigung in Betracht, sondern auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233; NJW 2002, 2699, 2700 [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01]; 2700, 2701).

    In seinem Beschluss vom 30.04.1997 (BVerfGE 96, 27, 40) hat der Zweite Senat selbst maßgeblich darauf abgestellt, ob sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.

    Dies erscheint nur konsequent, denn Ausgangspunkt des Verfassungsgerichts für die Beurteilung eines Rechtsschutzinteresses bezüglich einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung ist das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 96, 27, 39).

    Demgemäß handelt es sich bei dem jüngeren Beschluss nicht um die (teilweise) .Aufgabe' der in dem älteren vertretenen Auffassung, sondern - wie am Schluss des zweiten Leitsatzes der Entscheidung ausdrücklich angemerkt wird (BVerfGE 104, 220) - um eine "Ergänzung zu BVerfGE 96, 27".

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Dies komme nicht bloß bei Wiederholungsgefahr oder fortwirkender Beeinträchtigung in Betracht, sondern auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233; NJW 2002, 2699, 2700 [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01]; 2700, 2701).

    Dasselbe gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht bei einer möglichen Verletzungen der Menschenwürde (BVerfGE NJW 2002, 2699, 2700 [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01]; 2700, 2701).

    Zwar heißt es in den Kammerbeschlüssen vom 27.02.2002 (NJW 2002, 2699, 2700) [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01] und 13.03.2002 (NJW 2002, 2700, 2701) [BVerfG 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01]: "Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein".

  • OLG Jena, 19.08.2003 - 1 Ws 205/03

    Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens wegen Zeitaublaufs

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich um einen im StVollzG nicht ausdrücklich geregelten allgemeinen Feststellungsantrag (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003, Az 1 Ws 205/03; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rn. 11 f.; Volckart in: AK StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 48; § 109 Rn. 27), der ebenso wie ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nur zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme besteht.
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Das Vorliegen eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs reicht für sich allein dafür jedoch nicht aus (siehe BGHSt 37, 79, 83) [BGH 26.06.1990 - 5 AR VS 8/90].
  • BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

    Zur Ausrichtung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt an der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Zwar heißt es in den Kammerbeschlüssen vom 27.02.2002 (NJW 2002, 2699, 2700) [BVerfG 27.02.2002 - 2 BvR 553/01] und 13.03.2002 (NJW 2002, 2700, 2701) [BVerfG 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01]: "Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein".
  • OLG Jena, 10.02.2003 - 1 VAs 1/03
    Auszug aus OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03
    Die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte neben dem Umstand des tief greifenden Grundrechtseingriffs ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (siehe etwa Senatsbeschluss vom 10.02.2003, Az. 1 VAs 1/03, obiter dictum).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass im Strafvollzugsverfahren ein allgemeiner Feststellungsantrag trotz vorprozessualer Erledigung zulässig ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. nur Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 1 Ws 205/03 -, NStZ 2004, S. 229 und vom 20. August 2003 - 1 Ws 220/03 -, OLG-NL 2003, S. 235 ; Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz) -, NJW 2003, S. 2843 und - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, S. 29 ; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1982 - 7 Vollz (Ws) 111/82 -, NStZ 1983, S. 240; vgl. auch dazu, dass in diesen Fällen ein Vorschaltverfahren nicht erforderlich ist, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 Vollz (Ws) 376/88 -, juris, Rn. 12; vgl. zur Zulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrages in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG übereinstimmend auch die Kommentarliteratur, Bachmann, in: LNNV, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 31 und 78; Euler, in: Graf, Beckscher Online Kommentar zum StVollzG (Juli 2014), § 115 Rn. 15; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 17; Kamann/ Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 109 Rn. 32 und § 115 Rn. 77; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 109 Rn. 5 und § 115 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06

    Antrag eines Inhaftierten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Dabei kann es dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon deshalb unzulässig war, weil er keinen Vortrag zu Tatsachen enthält, die ein Feststellungsinteresse (vgl. etwa OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) begründen könnten.

    Auch kann der Antragsbegründung nicht entnommen werden, wann der Antragsteller von seinem Ausschluss von der Teilnahme am Sportfest wusste, so dass er möglicherweise - was sein Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte (vgl. OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) - schon vorher hätte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben können.

  • OLG Celle, 30.11.2004 - 1 Ws 341/04

    Rechtsschutzbedürfnis auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Hieran anknüpfend hat das Thüringische Oberlandesgericht ausgeführt, neben dem Umstand des tief greifenden Grundrechtseingriffs seien weitere Gesichtspunkte für die Annahme eines Feststellungsinteresses heran zu ziehen, und hat hierbei auf die Dauer der Grundrechtsverletzung oder darauf abgestellt, ob der Betroffene sich während deren Dauer um Rechtsschutz bemüht hat (ThürOLG vom 20.8.2003, StraFo 2004, 73); auch jenem Verfahren lag eine gemeinschaftliche Unterbringung in einem Haftraum zugrunde.
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 373/08

    Keine aufschiebende Wirkung der durch die Vollzugsbehörde eingelegten

    Selbst wenn man bei der Frage des Rechtsschutzinteresses neben der Wiederholungsgefahr auch berücksichtigen wollte, dass der Antragsteller bereits vor der Erledigung der begehrten begünstigenden Maßnahme auf anderem Wege - in Form eines möglichen Verpflichtungsantrags - effektiven Rechtsschutz hätte erlangen können (vgl. OLG Jena ZfStrVo 2004, 237, 239), entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis hier nicht, da die Zeit zwischen der Eröffnung der ablehnenden Entscheidung am 4.8.2008 bis zum beantragten Ausgang am 13.8.2008 kaum ausreichend erscheint, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen.
  • LG Meiningen, 30.11.2022 - 4 StVK 596/18

    Sechs-Mann-Haftraum zu klein

    Dies ergibt sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffs, da nach seinem Vortrag eine Verletzung der Menschenwürde auf Grund der Art der Unterbringung in Frage kommt (vgl. hierzu: ThürOLG, Beschluss v. 20.8.2003, Az. 1 Ws 220/03, OLG-NL 235, 237; siehe auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, Az. 184/07, juris Rdnr. 19).
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