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   KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 Vollz   

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KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 Vollz (https://dejure.org/2005,10853)
KG, Entscheidung vom 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 Vollz (https://dejure.org/2005,10853)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz (https://dejure.org/2005,10853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gefangenen auf Genehmigung einer "Sony Playstation 2"; Gefahr für die Sicherheit und Ordnung von Vollzugsanstalten; Einzelfallabwägung bezüglich des Besitzes und den Betrieb von Telespielgeräten

  • Judicialis

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2; ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 2005, 306
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung angenommen werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).

    Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben wäre (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621, 622).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung angenommen werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 2 Ws 616/98
    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Überdies kann die "Playstation 2" mit im Handel erhältlichen und ohne weiteres illegal in die Anstalt einbringbaren Zusatzinstallationen, etwa einem sogenannten Linux-Kit, dergestalt modifiziert werden, daß sie in ihrer Funktionalität einem - anerkanntermaßen ebenfalls die Anstaltssicherheit gefährdenden (vgl. OLG Frankfurt am Main bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz -, 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -) Personalcomputer nahekommt.
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Deshalb sind in bezug auf den Besitz und den Betrieb von Telespielgeräten rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2003, 407), ohne daß dies einen Verfassungsverstoß darstellte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 128; Senat, Beschluß vom 29. August 2003 - 5 Ws 430/03 Vollz -).
  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    So wäre es beispielsweise möglich, die Monitorschnittstelle, die für den regulären Spielbetrieb unerläßlich ist und daher nicht versiegelt oder verplombt werden kann, als Zugang zur Speicherkarte der Spielkonsole zu verwenden und auf dieser Dateien zu verstecken, ohne daß diese bei Kontrollen entdeckt werden könnten (vgl. zu technischen Einzelheiten des Verbergens verbotener Daten zwischen unverfänglichen Dateien OLG Hamm StV 1997, 199).
  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung angenommen werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne daß in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 29. April 2002 - 5 Ws 216/02 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz - std. Rspr.).
  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    b) Ob die hiernach bestehende - auch von der Strafvollstreckungskammer angenommene - generell-abstrakte Gefahr im Einzelfall eine Versagung der Einbringung der Spielkonsole in den Hafttraum gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt, ist maßgeblich von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig und daher überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; Senat aaO.).
  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    Überdies kann die "Playstation 2" mit im Handel erhältlichen und ohne weiteres illegal in die Anstalt einbringbaren Zusatzinstallationen, etwa einem sogenannten Linux-Kit, dergestalt modifiziert werden, daß sie in ihrer Funktionalität einem - anerkanntermaßen ebenfalls die Anstaltssicherheit gefährdenden (vgl. OLG Frankfurt am Main bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz -, 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -) Personalcomputer nahekommt.
  • OLG Jena, 25.03.2003 - 1 Ws 24/03

    Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation 2

    Auszug aus KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
    a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen ganz überwiegend anerkannt, daß der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche generell-abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung von Vollzugsanstalten innewohnt, die eine Aushändigung an die Gefangenen ausschließt (vgl. Saarländisches OLG ZfStrVo 2005, 122; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2004, 248; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Senat ZfStrVo 2004, 310 [im Falle von Sicherungsverwahrung] und NStZ-RR 2004, 157 = ZfStrVo 2004, 241 [betreffend Untersuchungshaft]; a.A. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244).
  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 609/01

    Keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Versagung des Besitzes

  • OLG Frankfurt, 02.01.2004 - 3 Ws 1384/02

    Strafvollzug: Unzulässiger Besitz einer Spielkonsole der Marke "Sony Playstation

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 50/96

    Ablehnung von Hafterleichterungen: Versagung einer Sprecherlaubnis für eine

  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Spielkonsole Nintendo "Game Cube" ist nach deren Beschaffenheit eine generell-abstrakte Gefährlichkeit zu bejahen In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, was die Spielkonsole "Sony Playstation 2" betrifft, allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11; OLG Karlsruhe B. v. 26.10.2006 - 2 Ws 241/05 -), dass ihr eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.

    Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115 ; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248 ; NStZ-RR 2006, 125 ; KG ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05

    Freizeitgestaltung im Strafvollzug: Abstrakte Gefährlichkeit der Spielkonsole

    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; offengelassen von OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119), dass der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.

    Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 1 Ws 203/05

    Allgemeine Gefährlichkeit einer Computerspielkonsole ("Sony Playstation 2") für

    Besteht diese Möglichkeit nicht, kann - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 2003, 621; NStZ-RR 1996, 252) - das Recht zum Besitz des Gegenstands versagt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob darüber hinaus auch in der Person des Strafgefangenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Gegenstand in einer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise verwenden könnte (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119 ; KG Berlin ZfStrVo 2005, 306; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122).

    Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 10.03.2005 (1 Ws 230/02 - ZfStrVo 2003, 244) und der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; KG Berlin ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; siehe auch OLG Rostock a.a.O.).

    Die genannten Vorkehrungen können nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder durch die Veränderung geeigneter Software andere Schnittstellen, die zum ordnungsgemäßen Spielbetrieb benötigt werden und die daher nicht verplombt werden können, umfunktioniert werden (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O. und NStZ-RR 2006, 125; KG Berlin ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS).

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

    Senat Beschlüsse vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz - und 24. Januar 2007 - 2 Ws 54/07 Vollz -.

    Unter Zuhilfenahme eines Modems oder eines Mobiltelefons ist es nunmehr möglich, mit anderen Internetnutzern zu kommunizieren und Daten auszutauschen (vgl. dazu OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz -).

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 479/16

    Strafvollzug; Playstation II "light"; Widerruf einer Genehmigung zum Besitz von

    Und um solche neuen Erkenntnisse handelt es sich hinsichtlich der selbst bei einem Umbau verbleibenden Möglichkeiten des Missbrauchs von Spielekonsolen wie einer Playstation II gerade nicht, die vielmehr - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird - hinlänglich bekannt und bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen sind (allg. vgl. KG, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 - m.w.N., juris; zur Playstation II vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2003 - 1 Vollz (Ws) 194/03 - KG, Beschluss vom 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 Vollz - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2007 - 1 Ws 203/05 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2008 - 3 Ws 279/08 - LG Arnsberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 StVK 10/15, jew. zit. n. juris; Lindhorst, StV 2006, 274; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt G Rn. 37; Schwind/Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 70 Rn. 9).
  • KG, 22.08.2005 - 5 Ws 283/05

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Besitz eines DVD-Abspielgeräts

    Im Gegensatz zu der Spielekonsole "Sony Playstation 2" verfügt ein solcher DVD-Spieler demzufolge gerade nicht über Speichermöglichkeiten oder einem Datentransfer dienende Funktionen, die weitreichende Mißbrauchsmöglichkeiten eröffneten, die der Senat in seinem (ebenfalls den Rechtsbeschwerdegegner betreffenden) Beschluß vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz - ausführlich dargelegt hat.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 3 Ws 950/05

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes einer Sony Playstation II

    An dieser Einschätzung, die in der Folgezeit mehrfach durch den Senat bestätigt wurde (u. a. Senat, Beschluß vom 05.01.2004 - 3 Ws 111/03 [StVollzG] - ; Beschluß vom 07.01.2004 - 3 Ws 258/03 [StVollzG] - ; Beschluß vom 08.04.2004 - 3 Ws 251/04 [StVollzG] - ) und der ganz herrschenden Rechtsprechung entspricht (z. B. KG, Beschluß vom 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 [Vollz] - m. w. N., zit. nach juris), ändert sich auch nichts dadurch, daß der Hersteller inzwischen eine modifizierte, kleinere Version der "..." herausgebracht hat.
  • OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13

    Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Voraussetzungen für die Verlegung eines

    Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes war erforderlich, denn der Gefangene benötigt rechtskundigen Beistand, nachdem die Vollzugsbehörde Rechtsbeschwerde gegen den für ihn günstigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt hat (vgl. auch KG ZfStrVo 2005, 306, 308).
  • LG Kassel, 29.03.2023 - 2 StVK 171/22
    Unter Zuhilfenahme eines Modems oder eines Mobiltelefons ist es nunmehr möglich, mit anderen Internetnutzern zu kommunizieren und Daten auszutauschen (vgl. dazu OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Juli 2005 - 5 Ws 178/05 Vollz -).
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