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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.1984 - 5 S 705/82   

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VGH Baden-Württemberg, 15.03.1984 - 5 S 705/82 (https://dejure.org/1984,5490)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.1984 - 5 S 705/82 (https://dejure.org/1984,5490)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 1984 - 5 S 705/82 (https://dejure.org/1984,5490)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfW 1985, 109
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 ZB 18.547

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts für den Betrieb einer Stau- und

    Mit dem Wort "Benutzung" ist der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint (vgl. zum inhaltlich nahezu identischen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG 1986: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl 1994, 667 = juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Juni 2018, § 20 Rn. 32).

    § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG stellt nicht auf die Nichtausübung des Nutzungsrechts, sondern der Benutzung ab, die ihrerseits durch § 9 WHG legaldefiniert wird (vgl. zu § 3 a.F. VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111).

    Schon daraus ergibt sich, dass Nr. 1 den Fall der Zweckänderung nicht erfasst, sondern sich lediglich auf den Nutzungswegfall bezieht (vgl. VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111).

  • BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93

    Wasserrecht - Widerruf - Bestandsschutz - Wiederaufnahme - Nichtausübung des

    Zwar ist mit dem Wort "Benutzung" in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint, wie der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG verdeutlicht (vgl. VGH Bad.-Württ., ZfW 1985, 109 [111]).
  • VG Saarlouis, 10.10.2011 - 5 K 528/11

    Widerruf eines seit vielen Jahren nicht mehr genutzten Wasserrechts

    Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 wies das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr den Widerspruch zurück: Die Voraussetzungen für den Widerruf des Wasserrechts lägen vor, weil dieses seit mehr als drei Jahren nicht mehr ausgeübt werde.(VGH Mannheim, ZfW 1985, 109) Die bloße Möglichkeit einer späteren Nutzung stehe dem Widerruf nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf bereits vorliegen.(Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 20 Rdnr. 61) Die Vorschrift solle verhindern, dass die vom WHG angestrebte möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes durch nutzlos und entbehrlich gewordene Benutzungsrechte blockiert werde.(BVerwG, ZfW 1994, 174) Insbesondere solle eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit nicht langfristig durch ein nicht ausgeübtes Recht versperrt werden.(VGH Kassel, ZfW 1995, 174) Die Wasserbehörden seien aufgrund ihrer Verpflichtung zur sparsamen Bewirtschaftung des Wasserhaushalts gehalten, den Wasserschatz unter ganzheitlicher und vorausschauender Betrachtung zu bewirtschaften und die vielfältigen Nutzungen und Nutzungsinteressen zu steuern und zu begrenzen.
  • VGH Hessen, 13.10.1994 - 7 UE 1982/91

    Widerruf eines alten Wasserrechts (hier: für den Betrieb einer Wasserkraftanlage)

    Drittens haben der Kläger und sein Rechtsvorgänger die Gewässerbenutzung seit 1930 ununterbrochen - und damit über einen zusammenhängenden Zeitraum von weit mehr als den vom Gesetz verlangten drei Jahren - nicht ausgeübt; seit dem vor 1970 erfolgten Abbau des Wasserrades war eine solche Benutzung ohnehin nicht mehr möglich, so dar die Nichtausübung auch beim Ergehen der Verwaltungsentscheidungen fortbestand (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.03.1984 - 5 S 705/82 AgrarR 1985, 178 = ZfW 1985, 109) und überdies sogar jetzt noch andauert.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1993 - 2 L 183/92
    Mag auch der tatsächliche Benutzungsvorgang bei der Begriffsbestimmung im Vordergrund stehen und es auf den Stauzweck im engeren Sinne insoweit nicht ankommen, so handelt es sich bei der Benutzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG doch um eine im weiteren Sinne zweckgerichtete Inanspruchnahme - hier Aufstauen der K. zur Energiegewinnung - des Wassers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.03.1984 - 5 S 705/82 -, ZfW 1985/86, Seite 109/111; Gieseke/ Wiedemann/Czychowski, WHG, Komm., 6. Aufl., § 3 Rdnr. 5 und § 12 Rdnr. 6 b; Köhler, a.a.O., Seite 165).
  • BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 83.93

    Auslegung des Wortes "Benutzung" im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des

    Zwar ist mit dem Wort "Benutzung" in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint, wie der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG verdeutlicht (vgl. VGH Bad.-Württ., ZfW 1985, 109 ).
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