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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99   

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OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99 (https://dejure.org/2000,17697)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.01.2000 - 1 C 10029/99 (https://dejure.org/2000,17697)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 1 C 10029/99 (https://dejure.org/2000,17697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Errichtung eines Sportplatzes in einem Überschwemmungsgebiet in etwas erhöhter Höhenlage ist nicht als Deichbau oder Dammbau im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG einzustufen; Einstufung eines in einem Überschwemmungsgebiet in erhöhter Höhenlage hergestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfW 2001, 245
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.05.1997 - 4 N 1.96

    Bauplanungsrecht - Ausgleich eines planbedingten Eingriffs i.S. von § 8a Abs. 1

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (im Anschluss an BVerwGE 104, 68 und 104, 353).

    In einem solchen Falle kann sich ein einheitlich erlassener Bebauungsplan daher auch auf räumlich voneinander getrennte Gebiete -- als Teilgebiete eines räumlichen Geltungsbereichs -- erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997, BVerwGE 104, 353, 356 ff. = NVwZ 1997, 1216, 1217 f.; dazu auch Uechtritz, NVwZ 1997, 1182, 1184 f.).

    Die naturschutzrechtliche Zielrichtung des § 8a Abs. 1 BNatSchG bedingt dabei lediglich, dass im Gemeindegebiet Flächen zur Verfügung stehen, die als Ausgleichs- oder Ersatzflächen geeignet sind (vgl. BVerwGE 104, 353, 360 = NVwZ 1997, 1216, 1218).

    Auch ist er bereits unter der Rechtslage ergangen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar und 9. Mai 1997 (aaO) zugrunde liegt.

    Sollten in dem Bescheid vom 27. Oktober 1995 die vom Antragsteller vorgetragenen "Bedingungen" in Bezug auf die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen enthalten sein, so wären diese im Übrigen im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8a BNatSchG (vgl. insoweit neben den bereits zitierten Beschlüssen vom 31. Januar und 9. Mai 1997, aaO, noch den Beschluss vom 16. März 1999, ZfBR 1999, 349) zu würdigen.

  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (im Anschluss an BVerwGE 104, 68 und 104, 353).

    Bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ist gemäß § 8a BNatSchG ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden, wobei sich vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB jeweils aus der konkreten Situation ergibt, wie das Integritätsinteresse zu bewerten und welche Kompensation möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, BVerwGE 104, 68, 72 ff. = NVwZ 1997, 1213, 1214).

    Sind solche Maßnahmen möglich und erfordern sie -- gerade auch mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB -- keine unverhältnismäßigen Opfer, so will § 8a Abs. 1 BNatSchG sie auch planerisch ausgewiesen wissen (vgl. BVerwGE 104, 68, 75 f. = NVwZ 1997, 1213, 1215).

    Hingegen bedarf eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderer Rechtfertigung; sie kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 104, 68, 77 f. = NVwZ 1997, 1213, 1215; zum Ganzen ferner Uechtritz, NVwZ 1997, 1182, 1183 f.).

    In einem solchen Falle kann sich ein einheitlich erlassener Bebauungsplan daher auch auf räumlich voneinander getrennte Gebiete -- als Teilgebiete eines räumlichen Geltungsbereichs -- erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997, BVerwGE 104, 353, 356 ff. = NVwZ 1997, 1216, 1217 f.; dazu auch Uechtritz, NVwZ 1997, 1182, 1184 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1986 - 10 C 10/86

    Verlegung; Bachlauf; Flußlauf; Gemeinde; Planaufstellung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Zwar trifft es zu, dass die sog. Vorbehaltsklausel in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. es nach der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ausgeschlossen hat, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu einem Gewässer zu treffen (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 1986, NVwZ 1988, 165; OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1990, UPR 1991, 314; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998, BayVBl 1998, 400).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1595/90

    Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichem Kanalbenutzungsverhältnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Zwar trifft es zu, dass die sog. Vorbehaltsklausel in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. es nach der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ausgeschlossen hat, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu einem Gewässer zu treffen (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 1986, NVwZ 1988, 165; OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1990, UPR 1991, 314; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998, BayVBl 1998, 400).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.1998 - 1 C 12334/97
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Auch als Abwägungsfehler ist er daher von der Regelung der §§ 233 Abs. 2, 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB erfasst (so bereits die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 7. Mai 1998 -- 1 C 12092/97.OVG -- Umdruck S. 17 und vom 30. Juli 1998 -- 1 C 12334/97.OVG -- Umdruck S. 11; jetzt auch BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, DVBl 1999, 243).
  • BVerwG, 16.03.1999 - 4 BN 17.98

    Verletzung des Abwägungsgebotes bei der Aufstellung von Bauleitplänen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Sollten in dem Bescheid vom 27. Oktober 1995 die vom Antragsteller vorgetragenen "Bedingungen" in Bezug auf die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen enthalten sein, so wären diese im Übrigen im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8a BNatSchG (vgl. insoweit neben den bereits zitierten Beschlüssen vom 31. Januar und 9. Mai 1997, aaO, noch den Beschluss vom 16. März 1999, ZfBR 1999, 349) zu würdigen.
  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Auch als Abwägungsfehler ist er daher von der Regelung der §§ 233 Abs. 2, 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB erfasst (so bereits die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 7. Mai 1998 -- 1 C 12092/97.OVG -- Umdruck S. 17 und vom 30. Juli 1998 -- 1 C 12334/97.OVG -- Umdruck S. 11; jetzt auch BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, DVBl 1999, 243).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Im Rahmen der zuletzt genannten Vorschrift ist der jeweiligen Grünfläche allerdings eine entsprechende Zweckbestimmung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973, BVerwGE 42, 5).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Als Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Plangebiets liegen und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen werden, ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997, BauR 1997, 972 und Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99
    Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den vorliegenden Normenkontrollantrag; die Voraussetzungen, um das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag zu verneinen, der gegen die Festschreibung der Nichtbebaubarkeit von Grundstücken in einem Bebauungsplan gerichtet ist (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993, NVwZ 1994, 268), sind vorliegend nicht erfüllt.
  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 23.04.1997 - 4 NB 13.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bindung der planenden Gemeinde an standardisierte

  • BVerwG, 25.05.2000 - 4 BN 17.00

    Bebauungsplan; Behebung von Mängeln; ergänzendes Verfahren; Ausgleich von

    OVG Koblenz vom 28.01.2000 - Az.: OVG 1 C 10029/99 -.

    BVerwG 4 BN 17.00 OVG 1 C 10029/99.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2003 - 1 C 10100/03

    Hochwasserschutz hat Vorrang vor Bauwünschen

    Wenn der Erlass eines Bebauungsplans, der Bauten in einem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet generell zulässt, obwohl das Bauen dort verboten und nur im Wege von Ausnahmegenehmigungen möglich ist, für unzulässig gehalten wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 1994, NVwZ 1995, 924 = ZfW 1996, 317; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2003, BauR 2003, 1524, 1525; anders bei Planung flächenhafter Sportanlagen: Urteil des Senats vom 28. Januar 2000, ZfW 2001, 245), so ist das letztlich Ausdruck des mit § 29 Abs. 2 BauGB klargestellten Geltungsanspruchs wasserrechtlicher Normen gegenüber Vorhaben i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2000 - 1 C 12946/98

    Eingriffe in Natur und Landschaft und Abwägung der Belange

    Es gab dafür auch keinen Grund, weil das Bebauungsplangebiet genügend Raum bieten dürfte, um die gebotenen Ausgleichsmaßnahmen dort anzuordnen und, sollte dies nicht der Fall sein, Ersatzmaßnahmen im übrigen Stadtgebiet vorgesehen werden könnten (dazu vgl. BVerwGE 104, 353 ff. und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ergangene Urteil des Senats vom 28. Januar 2000 - 1 C 10029/99.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2000 - 1 C 12156/99

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Drittschützender Charakter des Abwägungsgebots;

    Diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende jüngste Gesetzesfassung unterscheidet sich in Bezug auf die Einbeziehung der Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung der Sache nach jedenfalls nicht wesentlich von der vorherigen, substantiell durch § 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) bestimmten Rechtslage, zu der die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1997 (BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213) sowie die Urteile des Senats vom 14. und 28. Januar 2000 (BauR 2000, 1011 = NuR 2000, 384 und NuR 2000, 339) ergangen sind (zur inhaltlichen Entsprechung der Regelungen vgl. Uechtritz, NVwZ 1997, 1182, 1185 [BVerwG 31.01.1997 - 4 NB 27/96] unter Hinweis auf BT-Drs. 13/6392, S. 43; Battis/Krautzberger/Löhr, NVwZ 1997, 1145, 1146 ff.).
  • VG Bremen, 01.06.2005 - 5 V 695/05
    Diese Bedeutung für andere Flächen ist gerade konsitutiv für einen Deich ( OVG Koblenz, U.v. 28.1.2000, 1 C 10029/99 ).
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