Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04   

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https://dejure.org/2007,18
EuGH, 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 (https://dejure.org/2007,18)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 (https://dejure.org/2007,18)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 (https://dejure.org/2007,18)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Placanica

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sorricchio

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Palazzese

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - ...

  • EU-Kommission PDF

    Placanica

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern in der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - ...

  • EU-Kommission

    Placanica

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    "Placanica" - Sportwettenmonopol derzeit europarechtswidrig

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung; Notwendigkeit einer nationalen Regelung zum Schutz vor Ausbeutung von Tätigkeiten im Bereich der Sportwetten zu kriminellen oder ...

  • Glücksspiel & Recht
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Das Fehlen einer nach nationalem Recht erforderlichen Konzession - z. B. für das Sammeln von Sportwetten - darf nicht strafrechtlich sanktioniert werden, wenn die Nichterteilung der Konzession gegen Gemeinschaftsrecht verstößt ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49

  • vdai.de PDF

    Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EGV durch eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über ...

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Es ist gemeinschaftsrechtswidrig, wenn in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht werden

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen für Glücksspielregulierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 234
    Freier Dienstleistungsverkehr: Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Placanica

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN VERMITTLER, DIE FÜR RECHNUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMEN WETTEN SAMMELN, MIT STRAFE BEDROHT SIND

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Placanica

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern mit der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Konzessionen auch für private Wettanbieter in Italien

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2007)

    Europäischer Gerichtshof stärkt private Wettanbieter

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2007)

    Stärkung privater Wettanbieter

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Konzessionierung von Dienstleistungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monpols ("Placanica")

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    CDU/CSU-Gruppe zum Placanica-Urteil

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Placanica-Urteil liberalisiert Sportwettenmarkt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    EBA zum Placanica-Urteil

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Neue Grundsatzentscheidung zu Sportwetten?

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Stanleybet International zum Placanica-Urteil

  • uni-hohenheim.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Sportwetten in Italien

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Italienische Regelung zur Strafbarkeit von Sportwettenvermittlern ist gemeinschaftsrechtswidrig - "Placania"

  • beck.de (Leitsatz)

    Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten - Placanica

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof stellt staatliches Wettmonopol in Frage - EuGH-Urteil zu einem italienischen Fall nährt Zweifel am staatlichen Wettmonopol in Deutschland

  • 123recht.net (Pressebericht, 6.3.2007)

    EU-Staaten dürfen Wetten reglementieren // Heftige Diskussion um geplanten Staatsvertrag in Deutschland

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hintergründe zum Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Besprechungen u.ä.

  • uni-hohenheim.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freier Dienstleistungsverkehr auch für Glücksspiele? - Zur Rechtsprechung des EuGH zum Glücksspielbereich -

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 in dem Strafverfahren gegen Christian Palazzese

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 in dem Strafverfahren gegen Angelo Sorricchio

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Larino - Auswärtige Kammer in Termoli - (Italien) vom 8. Juli 2004 in dem Strafverfahren Massimiliano Placanica

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Larino (Italien) - Auslegung der Artikel 43 ff. und 49 EG sowie des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a. - Nationales Gesetz, das die Förderung und die Sammlung von Wetten auf verschiedene Ereignisse, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1515
  • EuZW 2007, 209
  • MMR 2007, 300
  • DVBl 2007, 973
  • BB 2007, 542
  • ZUM 2007, 456
  • SpuRt 2007, 108
  • ZfWG 2007, 125
 
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Wird zitiert von ... (642)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.05.2006 - C-360/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    In den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Larino (Italien) (C-338/04) und vom Tribunale di Teramo (Italien) (C-359/04 und C-360/04) mit Entscheidungen vom 8. und 31. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. und 18. August 2004, in den Strafverfahren gegen.

    Angelo Sorricchio (C-360/04).

    - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo und F. Sclafani, avvocati dello Stato (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und A. P. Barros als Bevollmächtigte (C-338/04, C-359/04 und C-360/04) im Beistand von J. L. da Cruz Vilaça, advogado (C-338/04),.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Teramo (C-359/04 und C-360/04).

    Mit einem ersten Beschluss vom 14. Oktober 2004 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit einem zweiten Beschluss vom 27. Januar 2006 hat der Präsident des Gerichtshofs auch die Rechtssache C-338/04 mit den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die italienische und die spanische Regierung halten auch die Zulässigkeit der in den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 vorgelegten Frage für zweifelhaft.

    Die italienische und die spanische Regierung machen denselben Vorbehalt zur Zulässigkeit der in den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 aufgeworfenen Frage geltend.

    Die Vorlagefrage des Tribunale di Teramo (C-359/04 und C-360/04) gibt die Wirkungen einer Reihe von nationalen gesetzgeberischen Maßnahmen genau an und geht dahin, ob diese Wirkungen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

    Das Tribunale di Teramo (Rechtssachen C-359/04 und C-360/04) weist ausdrücklich darauf hin, dass Kapitalgesellschaften, deren einzelne Anteilseigner nicht jederzeit feststellbar seien, und somit sämtliche Gesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt würden, von der Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Konzessionen ausgeschlossen seien.

  • EuGH, 16.05.2006 - C-359/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    In den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Larino (Italien) (C-338/04) und vom Tribunale di Teramo (Italien) (C-359/04 und C-360/04) mit Entscheidungen vom 8. und 31. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. und 18. August 2004, in den Strafverfahren gegen.

    Christian Palazzese (C-359/04),.

    - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo und F. Sclafani, avvocati dello Stato (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    - der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und A. P. Barros als Bevollmächtigte (C-338/04, C-359/04 und C-360/04) im Beistand von J. L. da Cruz Vilaça, advogado (C-338/04),.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten (C-338/04, C-359/04 und C-360/04),.

    Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Teramo (C-359/04 und C-360/04).

    Mit einem ersten Beschluss vom 14. Oktober 2004 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit einem zweiten Beschluss vom 27. Januar 2006 hat der Präsident des Gerichtshofs auch die Rechtssache C-338/04 mit den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die italienische und die spanische Regierung halten auch die Zulässigkeit der in den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 vorgelegten Frage für zweifelhaft.

    Die italienische und die spanische Regierung machen denselben Vorbehalt zur Zulässigkeit der in den Rechtssachen C-359/04 und C-360/04 aufgeworfenen Frage geltend.

    Die Vorlagefrage des Tribunale di Teramo (C-359/04 und C-360/04) gibt die Wirkungen einer Reihe von nationalen gesetzgeberischen Maßnahmen genau an und geht dahin, ob diese Wirkungen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

    Das Tribunale di Teramo (Rechtssachen C-359/04 und C-360/04) weist ausdrücklich darauf hin, dass Kapitalgesellschaften, deren einzelne Anteilseigner nicht jederzeit feststellbar seien, und somit sämtliche Gesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt würden, von der Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Konzessionen ausgeschlossen seien.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    Die Ersuchen stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, der demjenigen ähnlich ist, in dem die Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), und vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), ergangen sind.

    Da nämlich der nationale Rechtsrahmen und das Vorbringen der Parteien im Wesentlichen mit dem Rahmen identisch sind, in den sich das genannte Urteil Gambelli u. a. einfügte, genügte ein Verweis auf dieses Urteil, um es dem Gerichtshof, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten zu ermöglichen, den Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren zu erkennen.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten im Glücksspielsektor ohne eine vom Staat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung unter Strafandrohung verbietet, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 59 und Tenor).

    Zum anderen stellt das an Vermittler wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren gerichtete Verbot, die Erbringung von auf Sportereignisse bezogenen Wettdienstleistungen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der wie Stanley seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, zu erleichtern, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Leistungserbringers dar, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat wie die Empfänger der Dienstleistungen ansässig sind (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 58).

    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen aufgrund der in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 60).

    30 und 31, sowie Gambelli u. a., Randnr. 67).

    In diesem Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 63).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Gebhard, Randnr. 37, Gambelli u. a., Randnrn.

    35 und 36, und Gambelli u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in Frage stehende nationale Regelung für Vergabeverfahren, soweit das Fehlen ausländischer Wirtschaftsteilnehmer unter den Konzessionären darauf zurückzuführen ist, dass die italienische Ausschreibungsregelung die Möglichkeit für auf den reglementierten Märkten der anderen Mitgliedstaaten notierte Kapitalgesellschaften, Konzessionen zu erhalten, praktisch ausschließt, auf den ersten Blick selbst dann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn der Ausschluss von den Ausschreibungen unterschiedslos für alle auf reglementierten Märkten notierten, in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaften gilt, die an Konzessionen interessiert sein könnten (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 48).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    Die Ersuchen stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, der demjenigen ähnlich ist, in dem die Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), und vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), ergangen sind.

    32 und 33, Zenatti, Randnrn.

    Zu dem Ziel der erstgenannten Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer zwar grundsätzlich gerechtfertigt sein können, jedoch in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Zenatti, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 19, und Wilson, Randnrn.

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Gebhard, Randnr. 37, Gambelli u. a., Randnrn.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    45 bis 47, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 19, und Wilson, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    57 bis 60, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    Das Strafrecht darf nämlich nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. Urteil vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt, nämlich die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnrn.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 15.12.1983 - 5/83

    Rienks

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Demnach ist die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 36 f.; Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 67; Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04 u.a., EU:C:2007:133, Rn. 52 f.; Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 55, 64 f.; Urteil vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a., EU:C:2010:504, Rn. 88).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    14 und 46, sowie Placanica u. a., Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Übrigen wiederholt hervorgehoben, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. u. a. Urteile Placanica u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

    36 und 37, sowie Placanica u. a., Randnrn.

    Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).

    Die Vereinbarkeit eines solchen Erlaubnissystems mit den Art. 43 EG und 49 EG setzt allerdings angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie Niederlassung voraus, dass es den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit aufgestellten Erfordernissen genügt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnrn.

    Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69).

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