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   VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08.TR   

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https://dejure.org/2009,3577
VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08.TR (https://dejure.org/2009,3577)
VG Trier, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 K 592/08.TR (https://dejure.org/2009,3577)
VG Trier, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 1 K 592/08.TR (https://dejure.org/2009,3577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • aufrecht.de

    Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel & Zuständigkeiten bei Pokerverboten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Veranstaltung von Pokertunieren; Pokertunier als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV); Begriff der anderen Spiele i.S.d. § 33d Gewerbeordnung (GewO); Behördliche Zuständigkeit der Aufsichtsdirektion und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 15 Abs. 2 GewO; 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV
    Pokerturnier mit fixem Geldeinsatz ist kein Glücksspiel

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Pokerturniere

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pokerturniere

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Pokerturnier mit 15,- EUR Startgeld ist kein verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Pokerturniere mit Einsatz bis zu 15,- EUR sind kein verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pokerturniere mit Einsatz bis zu 15,- EUR sind kein verbotenes Glücksspiel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pokerturniere mit geringen Sachpreisen unterliegen Gewerberecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pokerturniere mit geringwertigen Sachpreisen sind kein Glücksspiel - Jeweilige Gemeinde ist zuständig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2009, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08

    Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Die Verfügung des Beklagten vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 wird aufgehoben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    den Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 aufzuheben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    Nach der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages wollten die vertragsschließenden Länder nicht in abschließend geregelte bundesrechtliche Bestimmungen des gewerblichen Spielrechts eingreifen (offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a.a.O.).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der zugrundeliegenden Eilentscheidung vom 21. Oktober 2008 a.a.O. bereits ausgeführt hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171) zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.

  • VG Neustadt, 09.07.2008 - 5 L 592/08

    Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Mit Beschluss von 9. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2, 3,5 und 6 der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten unter im Einzelnen bestimmten Maßgaben angeordnet (5 L 592/08.NW).

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakte 5 L 592/08.NW, die vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

  • BVerwG, 26.06.1979 - 1 C 40.76

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts für das

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1979 - 1 C 40.76- bei der Teilnahme an einem zufallsabhängigen Bingospiel nicht von einem Glückspiel, sondern einem "anderen" Spiel im Sinne des § 33 d GewO aus, dessen Einsatz (drei bis vier Mark) versteckt durch Lösung einer Eintrittskarte zu einer Tanzveranstaltung geleistet wird und bei der ein Preis im Wert von 80 bis 120 DM gewonnen werden kann, mit der Begründung, die dargestellten Umstände verböten die Annahme, durch die Veranstaltung werde die natürliche Spielleidenschaft des Publikums wirtschaftlich ausgebeutet, das Vermögen der Besucher gefährdet oder sonstige Schutzzwecke tangiert.
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Das Bundesverwaltungsgericht sieht von daher in seiner oben zitierten Entscheidung das der landesrechtlichen Kompetenz unterfallende materielle Glücksspielrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. März 1970, 2 Bv 01/65, BVerfGE 28, 119) beim unbedenklichen Zufallsspiel nicht tangiert und ordnet den Vorgang dem gewerblichen Spielrecht (§ 33 d GewO) zu.
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der zugrundeliegenden Eilentscheidung vom 21. Oktober 2008 a.a.O. bereits ausgeführt hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171) zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.
  • VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07

    Untersagung von Pokerveranstaltungen

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    § 33 d GewO regelt demgegenüber als "anderes Spiel" mit Gewinnmöglichkeit jedenfalls technisch nicht ausgerüstete Spiele, mithin auch grundsätzlich das Kartenspiel Poker (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2008 -6 E 4198/07-).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 4 B 606/08

    Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

    Auszug aus VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
    Die hier gegebene Legaldefinition ist mit dem Glückspielbegriff des § 284 Abs. 1 StGB deckungsgleich (vgl. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des GlüStV: OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

    Darüber hinaus können die Bundesländer ihrem Anspruch, sich einer Regelung glücksspielrechtlicher Tatbestände zu enthalten, soweit eine abschließende Normierung durch den Bund erfolgt ist (Erläuterungen zu § 2 LottStV, Lt-Drs. 13/3140, S. 21; vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 03.02.2009 - 1 K 592/08 -, ZfWG 2009, 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2011 - 27 L 471/10 -, juris; ferner: Wulf/Münstermann, a.a.O., S. 461), nur dann gerecht werden, wenn sie sich auf die Regelung ordnungsrechtlicher Belange von Glücksspielen beschränken, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterliegen.
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

    Hinsichtlich des Verbotes von Poker könnte sich die Frage stellen, ob es sich dabei um unerlaubtes Glücksspiel handelt, ob also für die Teilnahme ein Entgelt im Sinne des GlüStV erhoben wird (vgl hierzu z. B. VG Trier, Urt. v. 3.2.2009 - 1 K 592/08 - ZfWG 2009, 66; OVG NRW, Beschl. v. 10.6.2008 - 4 B 606708 - NWVBl 2009; VG Hannover, Beschl. v. 23.1.2009 - 10 B 418/09 - Reeckmann, Zur Zulässigkeit des Pokerspiels außerhalb konzessionierter Spielbanken, ZfWG 2008, 296).
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