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   BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92   

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BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92 (https://dejure.org/1993,3179)
BFH, Entscheidung vom 17.08.1993 - VII R 123/92 (https://dejure.org/1993,3179)
BFH, Entscheidung vom 17. August 1993 - VII R 123/92 (https://dejure.org/1993,3179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 558
  • BB 1993, 2296
  • ZfZ 1994, 19
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92
    Er kann daher selbst nach § 34 Abs. 1 MOG i.V.m. § 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 Einspruch gegen die Abgabefestsetzung einlegen (Senatsbeschluß vom 16.Juli 1985 VII B 53/85 , BFHE 143, 523, 526).

    Auf diese Abgabe sind - wie der Senat bereits entschieden hat - die Vorschriften der AO 1977 entsprechend anzuwenden ( BFHE 143, 523, 526, m.w.N.).

    Diese Abgabeanmeldung i.S. von § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 steht nach § 168 Satz 1 AO 1977 einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich ( BFHE 143, 523, 526 und Senatsurteil vom 10.November 1992 VII R 52/92 , BFHE 170, 193 ).

  • BFH, 10.11.1992 - VII R 52/92

    Berichtigung von Milchgarantiemengenangaben

    Auszug aus BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92
    Diese Abgabeanmeldung i.S. von § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 steht nach § 168 Satz 1 AO 1977 einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich ( BFHE 143, 523, 526 und Senatsurteil vom 10.November 1992 VII R 52/92 , BFHE 170, 193 ).
  • BFH, 14.03.1989 - VII R 152/85

    Haftungsbescheid - Konkursvorrecht - Haftungsforderung - Persönlich haftender

    Auszug aus BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92
    Da die Milch-Garantiemengenabgabe - wie dargestellt - nur durch ihre Festsetzung fällig wird, tritt gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 die Fälligkeit des nachgeforderten Abgabebetrages erst mit der Bekanntgabe des Nachforderungsbescheids an den Zahlungspflichtigen ein (vgl. Senatsurteil vom 14.März 1989 VII R 152/85 , BFHE 156, 73 , BStBl 1990 II S. 363, 364; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 14.Aufl., § 220 AO 1977 Rz.5 b).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99

    Milchgarantiemengenabgaben - Fälligkeit - Verzinsung

    Die Vorschrift regelt, was schon ihrem Wortlaut nach eindeutig ist, die Fälligkeit der geschuldeten Abgabe, wie der erkennende Senat sinngemäß bereits in seinem Urteil vom 17. August 1993 VII R 123/92 (BFHE 172, 558) erkannt hat.

    Dieser Rechtsauslegung tritt der erkennende Senat bei; an seinem Urteil in BFHE 172, 558, in dem er eine Konkretisierung des fälligen Betrages nach Maßgabe des nationalen Rechts für notwendig gehalten und eine solche Konkretisierung erst in der Abgabeanmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gesehen hat, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV (hier noch anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. August 1989, BGBl 1, 1654) abzugeben ist, hält der Senat nicht mehr fest.

    Denn ist die Milchgarantiemengenabgabe nicht, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV verlangt, in zutreffender Höhe angemeldet worden und deshalb zweifelsfrei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV fällig geworden, ergibt sich ihre Fälligkeit, wie ausgeführt, aus § 220 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88. Ob eine --möglicherweise gemeinschaftsrechtskonform-korrigierende-- Auslegung des § 11 Abs. 3 MGV, anders als es der Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 558 angenommen hat, zu dem gleichen Ergebnis führen könnte, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

  • BFH, 25.07.1995 - VII R 71/94

    Festsetzung von Milch-Garantiemengenabgaben - Vom vorherigen Einbehalt der Abgabe

    Durch die als Abgabenfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden berichtigten Anmeldungen der Klägerin (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VII R 52/92, BFHE 170, 193, und vom 17. August 1993 VII R 123/92, BFHE 172, 558) wurde im Streitfall nur W zur Zahlung der Milch-Garantiemengenabgabe verpflichtet, der die in seinem Betrieb erzeugte Milch an die Käuferin geliefert hat.

    Die Festsetzung der Milch-Garantiemengenabgabe wirkt gegenüber dem Erzeuger der Milch (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1985 VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553, und Urteil in BFHE 172, 558), der Schuldner der Milch-Garantiemengenabgabe ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- vom 14. Juli 1994 C-352/92, EuGHE 1994, I-3400).

    Sie ist aufgrund der durch ihre berichtigten Anmeldungen bewirkten Festsetzungen der Milch-Garantiemengenabgabe aber nicht verpflichtet worden, die zwar fälligen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 172, 558), aber bei W nicht erhobenen Abgaben an das HZA abzuführen.

  • FG Hessen, 26.03.1996 - 7 K 2359/95

    Haftung des Milcherzeugers für Milchgarantiemengenabgabe und die dafür

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  • BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

    Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids

    Das angefochtene Urteil stützt sich somit zu Unrecht auf diese Vorschrift und zieht auch zu Unrecht die Senatsurteile vom 16. Januar 1990 VII R 102/87 (BFHE 160, 87) und vom 17. August 1993 VII R 123/92 (BFHE 172, 558) für die vom FG vertretene Rechtsauffassung heran, da sich jene Urteile mit der Zuckerproduktionsabgabe bzw. der Milch-Garantiemengenabgabe, also mit Abgaben zu Marktordnungszwecken, befassen und --soweit es in der Entscheidung in BFHE 172, 558 um Zinsen geht-- mit § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG.
  • FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 160/03

    Zinsen und Ausfuhrerstattung

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch für den auf § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG gestützten Zinsbescheid ebenfalls die Vorschriften der AO 1977 entsprechend anzuwenden sind ( BFH-Urteil vom 17.08.1993, VII R 123/92 , BFHE 172, 558).

    Hiernach sind, wie die Rechtsprechung entschieden hat, auf nach § 14 Abs. 1 MOG festzusetzende Zinsen und nach § 14 Abs. 2 MOG gegebene Zinsansprüche die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden (BFH-Urteil vom 17.08.1993 a.a.O. und vom 29. April 1997, VII R 91/96 , BFHE 182, 253).

  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 1018/01

    Abgabe zu Marktordnungszwecken; Verzinsung bei verspäteter Zahlung

    Der vom Fälligkeitstag der Abgabenforderung an entstehende Zinsanspruch ist aber als Nebenforderung gegenüber dieser Hauptforderung akzessorisch, so dass es gerechtfertigt erscheint, ihn denselben verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung zu unterwerfen, denen auch der Abgabenanspruch selbst unterliegt (so im Ergebnis auch: BFH, Urteil vom 17. August 1993 - VII R 123/92 - ZfZ 1994 S. 19 f.).
  • BFH, 06.08.1996 - VII B 58/96

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Divergenz zu einem Urteil des

    Die bezeichnete Divergenz zwischen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 1993 VII R 123/92 (BFHE 172, 558) und dem Urteil des FG in dieser Sache liegt vor.
  • FG Hessen, 23.05.1997 - 7 K 2746/95

    Aufhebung der Änderung der Abgabenanmeldung in Form der Festsetzung der

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  • FG Hessen, 10.04.1995 - 7 V 3817/94

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Milchgarantiemengenabgabenbescheides

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