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   EuGH, 15.02.2001 - C-239/99   

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https://dejure.org/2001,772
EuGH, 15.02.2001 - C-239/99 (https://dejure.org/2001,772)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2001 - C-239/99 (https://dejure.org/2001,772)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - C-239/99 (https://dejure.org/2001,772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nachi Europe

  • EU-Kommission PDF

    Nachi Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.

    Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2849/92 des Rates, Artikel 1
    1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung, soweit sie Waren bestimmter Unternehmen mit einem Antidumpingzoll belegt - Keine Wirkung der Nichtigerklärung für die Gültigkeit eines Antidumpingzolls, der für die ...

  • EU-Kommission

    Nachi Europe

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan; Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage; Unlauterer Wettbewerb ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2849/92/EWG Art. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2849/92/EWG Art. 1 Nr. 2
    1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung, soweit sie Waren bestimmter Unternehmen mit einem Antidumpingzoll belegt - Keine Wirkung der Nichtigerklärung für die Gültigkeit eines Antidumpingzolls, der für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Gültigkeit von Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 181
  • DVBl 2001, 544
  • ZfZ 2001, 158
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    9 und 10, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass aufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit auch der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine ausschließlich an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben kann, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

    Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefrist haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).

    Es ist zu prüfen, ob die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung, wie der Rat und die Kommission behaupten, auf den Fall ausgeweitet werden kann, dass sich wie im Ausgangsverfahren ein Unternehmen, das sich in einer Lage wie Nachi Europe befindet, in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit auf die Ungültigkeit einer Antidumpingverordnung beruft.

    Nachi Europe hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung lasse sich nicht auf den Fall anwenden, in dem die Ungültigkeit einer Verordnung inzident geltend gemacht werde, da nach Artikel 241 EG jede Partei die Unanwendbarkeit einer Verordnung ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Klagefrist inzident geltend machen könne.

    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach diesem allgemeinen Grundsatz jeder Partei das Recht gewährleistet ist, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23).

    Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen (vgl. Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19).

    17 und 24, und Wiljo, Randnrn.

    Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefrist haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Auf die Klage von NTN und Koyo Seiko, mit der diese die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2849/92 beantragten, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig, "soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt".

    auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Der Gerichtshof wies das von der Kommission gegen das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401) zurück.

    auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (u. a. Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Mit seinem Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat hat das Gericht den Klagen dieser Gesellschaften im Rahmen der gestellten Anträge stattgegeben, d. h. indem es Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 nur insoweit für nichtig erklärt hat, als er den Unternehmen NTN Corporation und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt hatte; hierbei richtete sich das Gericht nach der Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837, 854, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 37/71, Jamet/Kommission, Slg. 1972, 483, Randnr. 12) und demgemäß die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 52).
  • EuGH, 28.06.1993 - C-64/93

    Donatab u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertragesanhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31/62 und 33/62, Wöhrmann und Lütticke, Slg. 1962, 1029, 1042, vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (u. a. Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    6 und 7, und 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1987 - 256/84

    Koyo Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
    7 und 8, 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

  • EuGH, 16.07.1981 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 28.06.1972 - 37/71

    Jamet / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 87/77

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 14.12.1962 - 31/62

    Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn KG und Alfons Lütticke GmbH gegen Kommission der

  • EuGH, 14.12.1962 - 46/59

    Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    In Anbetracht der Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), möchte das vorlegende Gericht weiterhin wissen, ob A u. a. das Recht zuzusprechen ist, vor ihm den Einwand der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte zu erheben, da diese Personen nicht die Nichtigerklärung dieser Maßnahmen vor den Unionsgerichten beantragt hätten.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das nationale Gericht wissen möchte, ob die in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), entwickelte Rechtsprechung auf eine Rechtssache wie die Ausgangsrechtssache übertragbar ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen ist, wurde beim Gerichtshof im Verlauf des Jahres 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, das sich auf eine im Verlauf des Jahres 1992 erlassene Antidumpingverordnung bezog, die mit Erfolg durch eine Nichtigkeitsklage angefochten worden war, die zum Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46), geführt hatte.

    Diese Nichtigkeitsklage war von einer Reihe von Herstellern erhoben worden, die von dieser Antidumpingverordnung betroffen waren, nicht aber von Nachi Fujikoshi, der Muttergesellschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen war, nämlich Nachi Europe.

    Nachdem der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), festgestellt hatte, dass Nachi Europe als von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen die bei Nachi Fujikoshi hergestellten Waren mit einem besonderen Antidumpingzoll belegt wurden, unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden konnte, hat er in Rn. 40 jenes Urteils entschieden, dass ein Importeur der von dieser Verordnung erfassten Waren, der wie Nachi Europe zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, der aber eine solche Klage nicht erhoben hatte, später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen konnte.

    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, liefe es, wenn man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten würde, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).

    Der Gerichtshof ist allerdings nur unter Umständen, unter denen eine Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen wäre, davon ausgegangen, dass sich ein Bürger vor einem nationalen Gericht nicht auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17 bis 25, vom 30. Januar 1997, Wiljo, C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40, und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39).

    Daraus ergibt sich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union offensichtlich zulässig gewesen wäre und die natürliche oder juristische Person, die eine solche Klage hätte erheben können, dies innerhalb der Ausschlussfrist nicht getan hat und sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts beruft, um das nationale Gericht dazu anzuhalten, den Gerichtshof mit dem in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, das sich auf die Gültigkeit dieses Rechtsakts bezieht, und so die Bestandskraft zu umgehen, die dieser Rechtsakt ihr gegenüber nach dem Ablauf der Klagefrist entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30).

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass es nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.

    Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der "Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)" in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Es ist diesem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren inhärent, dass die Bürger im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihnen gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, in Zweifel zu ziehen, indem sie die Ungültigkeit dieser Rechtsakte geltend machen, und das nationale Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, sie waren ohne jeden Zweifel befugt, gegen die fraglichen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, und haben von diesem Recht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45 und 46).

    Da eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage von Rosneft nach diesem Artikel offensichtlich zulässig gewesen wäre, kann sich Rosneft im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 36 und 37, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).

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