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   BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01   

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https://dejure.org/2002,2630
BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01 (https://dejure.org/2002,2630)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2002 - VII R 39/01 (https://dejure.org/2002,2630)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - VII R 39/01 (https://dejure.org/2002,2630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 40, Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Anstrich 1, Art. 203 Abs. 1 Anstrich 1, Art. 206, Art. 233 Buchst. d; TabStG § 21; ZollV § 8 Satz 2

  • IWW
  • Judicialis

    ZK Art. 4 Nr. 19; ; ZK Art. 40; ; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ; ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1; ; ZK Art. 203 Abs. 1 Anstrich 1; ; ZK Art. 206; ; ZK Art. 233 Buchst. d; ; TabStG §... 21; ; ZollV § 8 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage an den EuGH; Zollkodex; Hauptzollamt; Mitteilung an die Zollbehörden; Hinweis auf versteckte Waren; Hinweis auf verheimlichte Waren; Besonders angebrachte Vorrichtung; Mitteilung des Fahres; Mitteilung des gleichberechtigten Beifahrers; Abgabenschuldner; Lastzug; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 255
  • BB 2002, 1529
  • BB 2002, 723
  • ZfZ 2002, 309
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01
    Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift über die Gestellungsmitteilung erscheint es dem Senat bedenklich, den notwendigen Inhalt der Mitteilung davon abhängig zu machen, ob die Person, die die Mitteilung macht, auch vom Vorhandensein versteckter oder verheimlichter Waren wusste oder hätte wissen müssen (zweifelnd allerdings Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01
    Hinsichtlich des Entstehens der Steuerschuld, des Steuerschuldners und der Erstattung der Steuer sind danach die zollrechtlichen Vorschriften maßgebend, für deren Auslegung bei Zweifelsfragen der EuGH zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-130/95, EuGHE 1997, I-4291).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Es ist jedoch zweifelhaft, ob zur Gestellung in jedem Fall die Mitteilung ausreicht, daß sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren an dem bestimmten Ort befinden, oder ob darüber hinaus auf versteckte oder verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dieser Rechtsfrage, ZfZ 2002, 309).

    (bb) Art. 202 Abs. 1 ZK als gegenüber Art. 203 Abs. 1 ZK grundsätzlich vorrangige Vorschrift (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311) stünde hier einer Entstehung der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht entgegen, weil die Zigaretten - wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf sie beim Verbringen der Container in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erforderlich wäre - ordnungsgemäß gestellt und damit nicht vorschriftswidrig im Sinne von Art. 202 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden wären.

    Diese Prüfungsmöglichkeit für die Zollbehörden auf dem Amtsplatz, von dem die Zigaretten nicht ohne ihre Zustimmung entfernt werden durften (vgl. Art. 47 ZK), wurde durch den Abtransport der Container zum Zwecke der Durchfuhr durch Deutschland unmöglich gemacht (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311; Bender aaO TZ 75 sub 2 lit. a).

  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04

    Nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig Verfassungsbeschwerde zur

    Der Bundesfinanzhof setzte die nachfolgenden Revisionsverfahren aus und legte die Frage, ob auch den gutgläubigen Verbringer eine zollrechtliche Gestellungspflicht treffe, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - VII R 38/01 -, BFH/NV 2002, S. 1191 und - VII R 39/01 -, BFHE 198, 255, DStRE 2002, S. 1086).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat in zwei im Vergleich zum Streitfall sachlich und rechtlich ähnlich liegenden Verfahren mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) und VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) gemäß Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu auch für den Streitfall maßgeblichen Auslegungsfragen betreffend Art. 202 ZK eingeholt.

    Im Hinblick auf diese Vorlagebeschlüsse hat der Senat auch das Revisionsverfahren im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in den Verfahren VII R 38/01 und VII R 39/01 ausgesetzt.

    Während der Senat mit seinen Beschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 es als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Zudem stand im Vordergrund des vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - VII R 38/01, BFH/NV 2002, 1191 und VII R 39/01, ZfZ 2002, 309) initiierten Vorabentscheidungsverfahrens allein die für die Zollschuldnerschaft (Art. 202 Abs. 3 erster Spiegelstrich ZK) der Personen, die sich bei der Einreise im Transportfahrzeug befunden haben, bedeutsame Frage, ob auch der Fahrer (oder gleichberechtigte Beifahrer), der von den in seinem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder Kenntnis hatte noch hätte haben müssen, auf diese Waren hinzuweisen hätte.
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01

    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat in einem sachlich und rechtlich ähnlich liegenden Verfahren mit Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) gemäß Art. 234 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu folgenden Auslegungsfragen eingeholt:.

    Im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss hat der Senat auch das Verfahren im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren VII R 39/01 ausgesetzt.

    Während der Senat es mit seinem Beschluss in BFHE 198, 255 und dem Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

    Zum einen wird --wie der Senat bereits mit seinen Vorlagebeschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 ausgeführt hat-- mit dieser Auslegung der Vorschrift von dem gutgläubigen Verbringer nichts objektiv Unmögliches verlangt, sondern allenfalls etwas, das evtl. billigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 39/01

    Entstehen einer Einfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen einer

    Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die drei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Verbringer einer Ware ist jedenfalls die Person, die diese --wie der verantwortliche Kapitän eines Schiffes-- zur Beförderung übernimmt und tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 VII R 39/01, BFHE 198, 255, 263).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2003 - 23 U 57/02

    Zigarettenschmuggel in das Zollgebiet der EU: Entstehen der Zollschuld

    Vielmehr muß darüber hinaus auf versteckte oder verheimlichte Ware ausdrücklich hingewiesen werden (BGH NJW 2003, 907, 908 und BFH ZfZ 2002, 309).

    Deshalb hat der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des EuGH zu dieser Frage eingeholt ( BFH ZfZ 2002, 309 ).

  • BFH, 23.10.2006 - VII B 248/05

    Vernichtung beschlagnahmter Zigaretten keine Beweisvereitelung

    Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob auch der Fahrer eines LKW in Bezug auf solche in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Waren gestellungspflichtig ist, die ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckt worden sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil der EuGH sie auf ein Vorabentscheidungsersuchen des beschließenden Senats vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) bereits beantwortet hat.
  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2980/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

    Denn die vorgelegten Fragen zur Gestellungspflicht betrafen Fälle, in denen der Verbringer von den versteckten Waren weder etwas wusste noch hätte wissen müssen (BFH-Vorlagen vom 07.05.2002 VII R 38/01, BFHE 198, 255 , EuGH C-246/02; und VII R 39/01, BFH/NV 2002, 1191 , EuGH C-238/02) bzw. nichts wusste und auch unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nichts wissen konnte (BFH VII R 45/01, noch anhängig), bzw. nichts wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können (BFH VII R 20/02, noch anhängig).
  • FG München, 13.10.2011 - 14 K 3642/08

    Steuerschuldnerschaft des Busfahrers für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 312/99

    Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

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