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   BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00   

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BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00 (https://dejure.org/2001,880)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2001 - VII R 69/00 (https://dejure.org/2001,880)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - VII R 69/00 (https://dejure.org/2001,880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 8473 30 90, KN 9009 90 10, KN 7608 20 99
    Allgemeine Vorschriften; Einreihung; Fotoleitertrommel; Tarifierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2002, 46
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91

    Tarifierung von Hauptplatinen (Mainboards expandable und Baby Boards)

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Wie der Senat außerdem bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Urteil vom 3. November 1992 VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451), hat das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware für sich allein nicht zwingend zur Folge, dass (noch) nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen.

    Fehlen mithin bei einem derart vorbereiteten anodisierten Aluminiumrohr lediglich noch zwei Schichten, so liegt zwar kein fertiges Teil vor, gleichwohl können die vorhandenen übrigen Elemente die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Teils i.S. der AV 2a Satz 1 verkörpern (vgl. das Senatsurteil in BFH/NV 1993, 451 zu unvollständigen Hauptplatinen).

  • EuGH, 30.09.1982 - 317/81

    Howe & Bainbridge

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Es kommt nach der Entscheidung des EuGH (vgl. Urteil vom 30. September 1982 Rs. 317/81, EuGHE 1982, 3257) lediglich auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, ohne dass Sachverständige zur Entscheidung dieser Frage heranzuziehen wären.
  • BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96

    Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Welches die wesentlichen, d.h. charakterbestimmenden, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall regelmäßig aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 91/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Zolltarifliche Einreihung - Zubehör für

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    cc) Die gegebenen Merkmale und Eigenschaften der Ware, die den Verwendungszweck der Ware erkennen lassen, müssen im Augenblick der Zollabfertigung vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 78/98

    Gartenpavillons; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Dann muss die erfolgte Behandlung unmittelbar erkennbar sein und darf sich nicht aus anderen Eigenschaften, die das Gewebe auf Grund dieser Behandlung möglicherweise erworben hat, herleiten lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898).
  • BFH, 23.05.2000 - VII R 1/99

    Aluminiumraster; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Für die Kennzeichnung kann zum Teil bereits ein Beschaffenheitsmerkmal allein ausreichen, in anderen Fällen müssen mehrere Merkmale zusammentreffen, um die ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2000 VII R 1/99, BFH/NV 2000, 1266).
  • BFH, 30.11.1960 - VII 95/59
    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Ungeachtet dieser fehlenden Definition im Zolltarif ist ein Teil einer Ware immer ein unselbständiger Gegenstand, der in besonderer Beziehung zu einer anderen Ware steht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 30. November 1960 VII 95/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 70).
  • BFH, 18.07.1972 - VII R 123/69
    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Es kommt aber nicht darauf an, ob der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle aufgrund eigener Kenntnisse bei einer Untersuchung der Ware die Zweckbestimmung erkennt (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 1972 VII R 123/69, BFHE 106, 395); er kann insbesondere vom Einführer u.a. nach Art. 68 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) weitere Nachweise verlangen oder Sachverständige hinzuziehen, um damit sämtliche Beschaffenheitsmerkmale der entsprechenden Ware im Hinblick auf den Verwendungszweck zu ermitteln.
  • BFH, 07.11.2000 - VII R 46/98

    Einreihung von sog. Controllern (Netz-Steuereinheiten)

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047 Rdnr. 13; Senatsurteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften --AV-- 1 und 6 für die Auslegung der KN).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047 Rdnr. 13; Senatsurteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften --AV-- 1 und 6 für die Auslegung der KN).
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, der Ware beiliegende Zeichnungen und Skizzen, die Bezeichnung im Handelsverkehr usw. nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (vgl. z.B. EuGH-Urteil Ikegami vom 17. März 2005 C-467/03, EU:C:2005:182, ZfZ 2005, 161; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2015 VII B 145/14; vom 9. Oktober 2008 VII B 31/08, BFH/NV 2009, 236; Senatsurteile vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46; vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690), es sei denn, die KN bestimmt ausdrücklich etwas anderes und stellt z.B. auf die Etikettierung oder die Aufmachung der Ware ab (vgl. etwa Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 30 KN; Erläuterungen zum Harmonisierten System 03.0 zu Pos.

    Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft (und dabei, wie etwa in der Unterpositions-Anm. 2 zu Kap. 17 KN oder der Anm. 8 zu Kap. 62 KN beispielsweise ausdrücklich oder sinngemäß auf die visuelle Erkennbarkeit abstellt oder wie in der Anm. 3 Buchst. a zu Abschn. VI KN auf die Aufmachung), genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46, und vom 18. Juli 1972 VII R 123/69, BFHE 106, 395; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom 3. August 2010 VII B 71/10, BFH/NV 2011, 321, Rz 14).

    Für das Tatbestandsmerkmal der "Erkennbarkeit" ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht auf die Sichtweise eines Durchschnittsbetrachters abzustellen, sondern es kann, wie ausgeführt, auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46), weil die KN die "Erkennbarkeit" in der Anm. 3 zu Abschn. XVII KN in Bezug auf die Pos.

  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 VII R 1/99, BFH/NV 2000, 1266, 1267; vom 14. November 2000 VII R 83/99, BFH/NV 2001, 499; vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, 561) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.

    Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2000, 1266, 1267; in BFH/NV 2001, 499; in BFH/NV 2002, 560, 562).

    Derartige Herstellerprospekte sind zur Feststellung der objektiven Beschaffenheit einer Ware insbesondere bei nicht gängigen Handelswaren, bei denen es nicht nur einen Verwendungszweck gibt oder dieser nicht auf der Hand liegt, heranzuziehen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2002, 560, 562, sowie vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690, 692).

  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

    Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften (vgl. BFH, Urteile vom 19. Oktober 2001, VII R 69/00; vom 14. November 2000, VII R 83/99; vom 23. Mai 2000, VII R 1/99; vom 23. Juli 1998, VII R 91/97, jeweils in juris; FG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010, 4 K 58/10, juris, Rn. 23).

    Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein (BFH, Urteile vom 19.10.2001, Az.: VII R 69/00, vom 14. November 2000, Az.: VII R 83/99, vom 23. Mai 2000, Az.: VII R 1/99 und vom 23. Juli 1998, Az.: VII R 91/97, jeweils in juris; FG Hamburg, Urteile vom 20. Oktober 2010, 4 K 58/10, juris, Rn. 23; vom 28. Oktober 2009, 4 K 1/09, juris, Rn. 36).

    Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann (BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001, VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, Rn. 22, m.w.N.).

    Dann muss die Behandlung unmittelbar bei einer einfachen visuellen Überprüfung erkennbar sein und darf sich nicht aus anderen Eigenschaften, die das Gewebe auf Grund dieser Behandlung möglicherweise erworben hat, herleiten lassen (BFH, Urteile vom 14. Dezember 1999, VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898; vom 9. Oktober 2001, VII R 69/00, juris, Rn. 23).

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