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   FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01   

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FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01 (https://dejure.org/2004,19707)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2004 - IV 218/01 (https://dejure.org/2004,19707)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2004 - IV 218/01 (https://dejure.org/2004,19707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZK Art. 70 Abs. 1; ; ZK Art. 71; ; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 3; ; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs... . 4; ; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 6; ; VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe; Gewährung einer Ausfuhrerstattung für gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel; Anforderungen und Umfang einer Zollbeschau; Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2005, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 20/04

    Ausfuhrerstattung: Teilbeschau - Umfang einer repräsentativen Probe

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Wenn auch die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 für - wie hier - zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch keine unmittelbare Anwendung findet, so sind die den Normierungen des insbesondere Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 24.3.2004 - IV 20/04 - bereits entschieden hat, auch auf die vorliegend in Rede stehende Fragestellung der Bestimmung einer repräsentativen Probe im Rahmen des Art. 70 Abs. 1 ZK übertragbar.

    Unter Berücksichtigung dieser Wertungen des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 und vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97, der die zu verallgemeinernde Vorgabe des Gemeinschaftsverordnungsgebers zu entnehmen ist, dass eine repräsentative Probe vollständige Kartons der Ausfuhrsendung umfassen muss, hat der Senat mit Urteil vom 24.3.2004 - IV 20/04 - entschieden, dass die Zollbehörden wenigstens zwei vollständige Kartons - der erste Karton als Untersuchungsprobe, der zweite Karton als Rückstellprobe - als Probe ziehen und untersuchen lassen müssen.

    Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Ausfuhrsendung der Klägerin insgesamt 66.060 Kartons mit jeweils 10 Geflügelkörpern umfasste, während Gegenstand des Urteils vom 24.3.2004 - IV 20/04 - lediglich eine Warenmenge von 1.537 Kartons war.

  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996 Rs. C-121-95 -Vobis-, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; BFH, Urteil vom 9.5.2000 - VII R 60/98 -, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind.
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Außerdem gibt es Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur (KN) von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1997 Rs. C-143/96 -Knubben-, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Urteil vom 19.5.1994 Rs. C-11/93 -Siemens Nixdorf-, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • BFH, 09.05.2000 - VII R 60/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996 Rs. C-121-95 -Vobis-, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; BFH, Urteil vom 9.5.2000 - VII R 60/98 -, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind.
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Außerdem gibt es Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur (KN) von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1997 Rs. C-143/96 -Knubben-, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Urteil vom 19.5.1994 Rs. C-11/93 -Siemens Nixdorf-, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99

    Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere

    Auszug aus FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Zutreffend hat das FG in einem nahezu gleich liegenden Fall der Klägerin mit Urteil vom 24. März 2004 IV 218/01 (ZfZ 2005, 128) angenommen, dass gefrorene Hühner der Unterpos.
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04

    Ausfuhrerstattung - Umfang der Warenbeschau - Erfordernis einer repräsentativen

    Zutreffend hat das FG in einem nahezu gleich liegenden Fall der Klägerin mit Urteil vom 24. März 2004 IV 218/01 (ZfZ 2005, 128) angenommen, dass gefrorene Hühner der Unterpos.
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 36/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Zutreffend hat das FG in einem nahezu gleich liegenden Fall der Klägerin mit Urteil vom 24. März 2004 IV 218/01 (ZfZ 2005, 128) angenommen, dass gefrorene Hühner der Unterpos.
  • FG Hamburg, 30.11.2004 - IV 272/02

    Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben wenn das vorliegende die Teilbeschau

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden ( FG Hamburg, Urteil v. 24.3.2004, IV 218/01 ).
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