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   BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01 (1)   

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https://dejure.org/2004,1713
BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01 (1) (https://dejure.org/2004,1713)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2004 - VII R 38/01 (1) (https://dejure.org/2004,1713)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 (1) (https://dejure.org/2004,1713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1, Art. 40, Art. 202, Art. 213, Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d; TabStG § 21; ZollV § 8 Satz 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des "Verbringens" im gemeinschaftsrechtlichen Zollrecht - Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft - Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gestellung von in das Zollgebiet ...

  • rabüro.de

    Zur zollrechtlichen Gestellungspflicht

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 4 Nr. 19; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 38 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 40; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 202; ; VO (EWG) Nr. 2913/... 92 (ZK) Art. 213; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d; ; TabStG § 21; ; ZollV § 8 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden - Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im Lkw

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gestellungspflicht auch für versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ? Auch gutgläubige Fahrzeugführer und Beifahrer sind gestellungspflichtig und Zoll- und Abgabenschuldner im Fall geschmuggelter Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zoll - Verletzung der Gestellungspflicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 202, ZK Art 40, ZollV § 8
    Gestellung; Vorschriftswidriges Verbringen; Zollschuldentstehung; Zollschuldner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 81
  • BB 2004, 2566
  • DB 2005, 266
  • ZfZ 2005, 13
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01
    Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02).

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil vom 4. März 2004 in den verbundenen Rs. C-238/02 und C-246/02 (Beilage zu BFH/NV 2004, 283) wie folgt entschieden:.

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01
    Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 07.05.2002 - VII B 184/01

    Tabaksteuer; "Einführer und Erlöschen"

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01
    Diese Regelung ist wegen der damit vom Gesetzgeber bezweckten Sanktions- und Präventionswirkung nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 VII B 184/01, BFH/NV 2002, 1186).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01
    Diese Konstruktion erschien dem Senat aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, da es jedenfalls dem nationalen Steuerrecht grundsätzlich fremd ist, an eine vom Pflichtigen subjektiv nicht erfüllbare Anmelde- bzw. Mitteilungspflicht die Entstehung einer Steuerschuld zu knüpfen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, mit dem der Senat in einer vergleichbaren Situation Prozesskostenhilfe gewährt hat).
  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04

    Nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig Verfassungsbeschwerde zur

    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 -.

    Der Bundesfinanzhof setzte die nachfolgenden Revisionsverfahren aus und legte die Frage, ob auch den gutgläubigen Verbringer eine zollrechtliche Gestellungspflicht treffe, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - VII R 38/01 -, BFH/NV 2002, S. 1191 und - VII R 39/01 -, BFHE 198, 255, DStRE 2002, S. 1086).

    Daraufhin hob der Bundesfinanzhof die Urteile des Finanzgerichts auf und wies die Klagen ab (Urteile vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 -, BFHE 207, 81; DStRE 2004, S. 1490 und - VII R 39/01 -, JURIS).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    a) Ein Erlöschen der Tabaksteuer durch Beschlagnahme und Einziehung der Zigaretten scheidet schon deshalb aus, weil § 21 TabStG diesen Erlöschensgrund von seinem Verweis auf zollrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausnimmt (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).

    Als Fahrer des Lastzuges ist der Kläger Verbringer der Ware und damit Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 23 f.; Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 207, 81).

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Dasselbe gilt für ein obiter dictum des Bundesfinanzhofs in dem Ausgangsverfahren nach der genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (BFH ZfZ 2005, 13, 15).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 24/04

    Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben

    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    a) Ein Erlöschen der Tabaksteuer durch Beschlagnahme und Einziehung der Zigaretten kommt von vornherein nicht in Betracht, weil § 21 TabStG diesen Erlöschensgrund von seinem Verweis auf zollrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausnimmt (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).

    Sofern einzelne zoll- und steuerrechtliche Vorschriften in bestimmten Fällen auch nach der Überführung der Waren in den freien Verkehr ein Erlöschen gesetzlich geschuldeter Abgaben in anderen Fällen als durch Zahlung vorsehen (Art. 233, 234 ZK, § 22 TabStG), handelt es sich um Ausnahmen von der Regel, die nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte übertragen werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).

  • BFH, 13.10.2005 - VII S 46/05

    PKH - keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision; Beteiligung am

    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    Es besteht aber Einigkeit darin, dass die Ware nicht nur objektiv in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen darf, sondern dass dies auch willentlich geschieht (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 207, 81; Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Februar 2005 4 K 5532/03 VTa, Z, EU; Witte, a.a.O., Art. 37 Rn. 3).

    Der Sache nach handelt es sich hierbei aber nur um die Verweigerung einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung, was der Senat bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet hat (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2002 VII B 184/01, BFH/NV 2002, 1186; BFH-Urteil in BFHE 207, 81).

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 1/00

    Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der

    So hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den rechtfertigenden Grund für die Besteuerung der Zigaretten trotz Einziehung in einer vom Gesetzgeber erhofften oder erwarteten Sanktions- und Präventionswirkung gesehen (vgl. so im Anschluss an Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 236, im Hinblick auf die vergleichbare Nachfolgeregelung des § 21 Satz 1 TabStG 1993 die Senatsentscheidungen vom 7. Mai 2002 VII B 184/01, BFH/NV 2002, 1186, und vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81).
  • BFH, 14.09.2005 - VII S 7/05

    Gestellungspflichtiger bei Einfuhr von Waren in Reisebus mit Fahrgästen

    Das sind nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Senat folgt, regelmäßig diejenigen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 22 f.; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81).

    Dies zeigt der der vorgenannten EuGH-Entscheidung zugrunde liegende Fall anschaulich: Dort waren bereits vor der Beladung des Aufliegers von Dritten Zigaretten an unscheinbarer Stelle in die Dachverkleidung eingearbeitet worden, was Fahrer und Beifahrer weder erkannt hatten noch erkennen mussten und was sie gleichwohl nicht entlastete (Senatsurteil in BFHE 207, 81).

    In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger überdies, dass die Besteuerung der Zigaretten bei dieser Fallkonstellation gesetzlich angeordnet ist, da nach dem ausdrücklichen Vorbehalt in § 21 TabStG die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften im Falle des Erlöschens der Zollschuld durch Einziehung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).

  • BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04

    PKH: keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision

    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    Es besteht aber Einigkeit darin, dass die Ware nicht nur objektiv in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen darf, sondern dass dies auch willentlich geschieht (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 207, 81; Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Februar 2005 4 K 5532/03 VTa, Z, EU; Witte, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 37 Rn. 3).

  • BVerfG, 03.03.2008 - 1 BvR 2733/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 -,.
  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

    Wird in der Anmeldung ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass dieser Teil vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, C-195/03, Papismedov; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 38/01, BFH/NV 2004, 1739).

    Hinter einer Tarnladung versteckte Waren - wie im Streitfall der Tabak - sind mithin wegen der fehlenden qualifizierten Mitteilung - mitgeteilt wurden nur Dampfkessel - nicht gestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Anmelder oder Beförderer selbst Kenntnis von den betreffenden Waren hatte (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 2004, VII R 38/01, BFH/NV 2004, 1739).

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15

    Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei Tabak in

  • BFH, 27.03.2007 - VII R 13/05

    Eingeschmuggelte Zigaretten; vorschriftswidriges Verbringen

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 30/04

    Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

  • BFH, 02.07.2008 - VII B 67/08

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidrigen Verbringens bereits bei objektiver

  • FG Düsseldorf, 23.08.2006 - 4 K 5272/05

    Inanspruchnahme für Tabaksteuer; Schmuggel von Zigaretten über die Grenze von

  • FG Düsseldorf, 09.02.2005 - 4 K 5532/03

    Einfuhr; Zigaretten; Beschlagnahme; Verbringen; Zollschuld - Auch bei subjektiver

  • FG Hamburg, 20.12.2022 - 4 K 79/22

    AO; Einfuhrumsatzsteuer: Erlass aus Billigkeitsgründen der EUSt

  • FG Düsseldorf, 01.08.2005 - 4 V 2072/05

    Unzulässiges Verbringen von Zigaretten im Gemeinschaftsgebiet - Tabaksteuer;

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 1174/06

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen und

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

  • FG Hamburg, 04.09.2014 - 4 K 86/14

    Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein

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