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   EuGH, 13.03.2008 - C-96/06   

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https://dejure.org/2008,8707
EuGH, 13.03.2008 - C-96/06 (https://dejure.org/2008,8707)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2008 - C-96/06 (https://dejure.org/2008,8707)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2008 - C-96/06 (https://dejure.org/2008,8707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen

  • EU-Kommission PDF

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen

  • EU-Kommission

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen“

  • Wolters Kluwer

    Kürzung einer Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen; Auslegung von Art. 5 Abs. 3 VO 615/98/EG der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3; ; Richtlinie 91/628/EWG

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen beim Tiertransport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Viamex Agrar Handel

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG) Nr 615/98 Art 5 Abs 3, VO (EG) Nr 615/98 Art 5 Abs 2, VO (EG) Nr 615/98 Art 5 Abs 2, EWGRL 628/91, Richtlinie 91/628/EWG
    Ausfuhrerstattung; Nachweis; Tier; Tierschutz; Transport

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2008, 106
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass das Ermessen der zuständigen Behörde nicht unbeschränkt ist, da es sich im Rahmen des Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 bewegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).

    Erstens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Art dieser Informationen u. a. entschieden, dass sich die zuständige Behörde nur auf die Unterlagen über die Gesundheit der Tiere nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98, die Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstige, das Wohlergehen der Tiere betreffende Informationen über die Einhaltung von Art. 1 dieser Verordnung stützen kann, um festzustellen, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnrn.

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass in Anbetracht des Wortlauts von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 und der Zweckbestimmung dieser Verordnung die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 91/628 eine Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen ist (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 37).

    Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie unvermeidbar auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) und dem mit dieser Verordnung errichteten Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31).

    Falls die zuständige Behörde im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußert, obliegt es dem Ausführer, gemäß den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleisch-Winter, Randnrn. 32 und 35).

    Folglich hat sich die zuständige Behörde bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere zu stützen, aus denen sich ergibt, dass die vom Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Verordnung Nr. 615/98 und der Richtlinie 91/628 anführt, nicht erheblich sind (vgl. entsprechend Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) und dem mit dieser Verordnung errichteten Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31).
  • FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 58/08

    Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Keine Versagung der Ausfuhrerstattung bei

    Da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06) der zuständigen Behörde und dem Gericht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben hat, hindert das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 27.10.2009 (4 K 174/08) eine Entscheidung in der Sache nicht.

    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06) wie folgt erkannt:.

    Vielmehr ist dieser Beweis nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund derer sie der Ansicht sein kann, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.3.2008, C-96/06, Rz. 34).

    Da die in Rede stehenden Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG auch als schwerwiegend einzustufen sind, kann die zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere im Prinzip auch versagen, obgleich es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.3.2008, C-96/06, Rz. 50 und 52).

    Allerdings hat diese Erklärung der Chef der Grenzveterinäre in C gegengezeichnet, worauf bereits der Generalanwalt Mengozzi in seinem Schlussantrag vom 15.11.2007 hingewiesen hatte (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 15.11.2007 in der Rechtssache C-96/06, Rz. 33).

    Aus dieser Erkenntnis folgt zum einen, dass die verbleibenden geringfügigen Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften nicht unausweislich den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge haben, sowie zum anderen, dass das beklagte Hauptzollamt nunmehr im Rahmen des nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 eingeräumten Ermessens unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat, "ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/07, Rz. 44, ebenso EuGH, Urteil vom 13.3.2008, C-96/06, Rz. 51).

    und 13.3.2008 (C-37/06 bzw. C-96/06) widerlegte Auffassung zugrunde, dass jeder Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport losgelöst von Verhältnismäßigkeitserwägungen zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt.

    Darüber hinaus hat das beklagte Hauptzollamt nicht nur bezogen auf den Bescheid vom 1.2.2001, sondern auch hinsichtlich der Einspruchsentscheidung vom 18.5.2001, was bereits der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 15.11.2001 (C-96/06, Rz. 33) gerügt hatte, nicht alle entscheidungserheblichen Sachverhaltsmomente in seine Entscheidung angemessen eingestellt.

    Der Europäische Gerichtshof hat freilich in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06) klargestellt, dass "die zuständige Behörde zu prüfen (hat), ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05

    Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

    Aus Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68 und Art. 1 VO Nr. 615/98 folgt, dass der Ausführer zur Begründung seines Anspruchs auf Ausfuhrerstattung die Einhaltung der Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport gemäß RL 91/628/EWG nachzuweisen hat (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-96/06, ZfZ 2008, 106, Rz. 32).

    Die Vorlage der gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 geforderten Dokumente ist somit kein unwiderlegbarer Beweis für die Beachtung der sich aus Art. 1 VO Nr. 615/98 ergebenden Anforderungen; sie ist als Nachweis nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 34).

    Liegen solche objektiven Umstände vor, welche die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen, hat dieser ggf. nachzuweisen, dass diese Umstände für die Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG und der VO Nr. 615/98 nicht erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 38-41).

    Der EuGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 47-49).

    Der erforderliche Nachweis wird zwar --wie ausgeführt-- in der Regel durch die Vorlage der in Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 aufgeführten Dokumente erbracht; er ist jedoch nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 34).

    Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 41, 44).

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

    Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Auch in seinem zweiten Judikat zum Tierschutz (EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06) findet sich die entsprechende Formulierung bezüglich einer Heilung des Verstoßes wieder (Rz. 51).

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

    Da der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06) betont hat, dass die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, und in seinem Judikat vom 30.06.2011 (C-485/09) daran erinnert hat, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betreffe, die Ausfuhrerstattung zu versagen habe, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsse, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten hätten (C-485/09, Rz. 39), hält der erkennende Senat dafür, dass der vom Europäischen Gerichtshof verwandte Begriff der Heilung nicht in der Weise verstanden werden kann, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG dadurch geheilt werden kann, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nachweislich nicht beeinträchtigt worden ist.

  • EuGH, 28.07.2016 - C-469/14

    Masterrind - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.

    Zweitens ergebe sich aus den Urteilen vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), dass die positive Beurteilung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle keinen unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren darstelle und daher für die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde nicht verbindlich sei, wenn Beweismittel vorlägen, die diese Beurteilung in Frage stellten.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der zuvor geltenden Regelung in Bezug auf den umgekehrten Fall, bei dem der Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle die positive Beurteilung enthielt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Regelung zur Beförderung lebender Tiere eingehalten worden seien, entschieden hat, dass die so getroffene Feststellung des Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Einhaltung dieser Bestimmungen darstellte, so dass diese Feststellung für die Behörde, die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständig ist und der objektive und konkrete Umstände vorlagen, die das Gegenteil belegten, nicht verbindlich war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34, 35, 37 und 41, und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 25 und 30).

  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 -

    Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 bestätigt, wonach die zuständige Behörde die Zahlung der Ausfuhrerstattung für Tiere ablehnen kann, bei denen sie aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    Die zuständige Behörde kann ungeachtet der vom Ausführer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 vorgelegten Bescheinigung des amtlichen Tierarztes zu dem Schluss gelangen, dass der Ausführer weder Art. 1 dieser Verordnung noch die Richtlinie 91/628 eingehalten hat, sofern u. a. die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung erfüllt sind (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 36).

    Dieses Ermessen erscheint insbesondere hinsichtlich der Art und der Beweiskraft der Informationen, auf die sich diese Behörde beruft, begrenzt (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die zuständige Behörde bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere zu stützen hat, aus denen sich ergibt, dass die Unterlagen, die der Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügt hat, nicht den Beweis erbringen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Umstände, die die zuständige Behörde zum Beweis ihrer Feststellung anführt, dass die Verordnung Nr. 615/98 und die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden seien, nicht erheblich sind (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 41).

    Zu diesem Zweck hat sie u. a. eine objektive Bewertung der ihr vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass aufgrund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden kann, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet ist, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nachzuweisen (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 42).

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes

    Die Gewährung von Ausfuhrerstattung dem Grunde oder der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen, liefe einer unionsweit einheitlichen Rechtsanwendung zuwider und führte für die Ausführer zu einer Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-96/06 --Viamex Agrar Handel--, Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40; ebenso Rüsken, Erstattungsanspruch und Tierschutzvorschriften, ZfZ 2008, 193, 195).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Ergeben die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 oder sonstige Informationen objektive und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen Vorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen wurde, welche das Wohlbefinden der transportierten Tiere betreffen, obliegt es dem Ausführer nachzuweisen, dass diese seitens der Behörde angeführten Anhaltspunkte nicht erheblich sind (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 41; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu versagen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52).

  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung -

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 VII R 32/05 (BFHE 221, 342, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 209) wird unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Viamex Agrar Handel vom 13. März 2008 C-96/06 (EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 34, 41 und 44) der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht.

    Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1080 mit Anmerkung Krüger, ZfZ 2011, 247, Rz 14, unter Hinweis auf EuGH-Urteile Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 41, und Schwaninger Martin vom 17. Juli 2008 C-207/06, EU:C:2008:414, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 639/2003 zu versagen (vgl. Senatsurteil in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52).

    Diese Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, und EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45).

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der

    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.01.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).

    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich zum einen in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unmittelbar vor seiner Antwort auf die Vorlagefrage des Senats daran erinnert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 51).

    Zum anderen muss die Antwort des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens dieser EuGH-Entscheidung gelesen werden.

    Vor diesem tatsächlichen Hintergrund reduziert sich die Antwort des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unter Rz. 52 auf die Erkenntnis, dass die zuständige Behörde im Rahmen des ihr nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 eingeräumten Ermessens, hat sich der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht feststellbar auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt, die Ausfuhrerstattung (nur) versagen kann, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG so schwerwiegend ist, dass es geradezu verwunderlich ist, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nicht konkret beeinträchtigt wurde.

    Auch der Generalanwalt Mengozzi hat in seinem Schlussantrag vom 15.11.2007 (C-96/06, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm) auf die dritte Vorlagefrage des Senats ausdrücklich betont, dass ungeachtet der Schwierigkeiten, Anzeichen für Leiden zu entdecken, die die betreffenden Tiere während der Transportphasen erdulden, und Umstände auszumachen, die den von ihnen erlittenen Schaden oder zumindest die Gefährdung ihres Wohlbefindens beweisen (Rz. 45), die Erstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 nur versagt werden kann, soweit es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Rz. 46).

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim

    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.1.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).

    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich zum einen in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unmittelbar vor seiner Antwort auf die Vorlagefrage des Senats daran erinnert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 51).

    Zum anderen muss die Antwort des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens dieser EuGH-Entscheidung gelesen werden.

    Vor diesem tatsächlichen Hintergrund reduziert sich die Antwort des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unter Rz. 52 auf die Erkenntnis, dass die zuständige Behörde im Rahmen des ihr nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 eingeräumten Ermessens, hat sich der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht feststellbar auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt, die Ausfuhrerstattung (nur) versagen kann, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG so schwerwiegend ist, dass es geradezu verwunderlich ist, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nicht konkret beeinträchtigt wurde.

    Auch der Generalanwalt Mengozzi hat in seinem Schlussantrag vom 15.11.2007 (C-96/06, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm) auf die dritte Vorlagefrage des Senats ausdrücklich betont, dass ungeachtet der Schwierigkeiten, Anzeichen für Leiden zu entdecken, die die betreffenden Tiere während der Transportphasen erdulden, und Umstände auszumachen, die den von ihnen erlittenen Schaden oder zumindest die Gefährdung ihres Wohlbefindens beweisen (Rz. 45), die Erstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 nur versagt werden kann, soweit es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Rz. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

    5 - Vgl. zu Ausfuhrerstattungen u. a. Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18), Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158) und Viamex Agrar Handel (C-485/09, EU:C:2011:440).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 48).

    28 - Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34 und 37 und erster Gedankenstrich des Tenors).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 31 und 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-383/16

    Vion Livestock - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

  • EuGH, 30.06.2011 - C-485/09

    Viamex Agrar Handel

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport -

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 56/06
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 57/06
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 58/06
  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Transport von Zuchtrindern - Tierschutz -

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 55/06
  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim

  • VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 2 E 11.1679

    Tierschutzrecht; europarechtliche Regelungen für Tiertransporte; Fahrtenbuch;

  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

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