Weitere Entscheidung unten: EuGH, 29.04.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2010 - C-370/08   

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https://dejure.org/2010,3059
EuGH, 20.05.2010 - C-370/08 (https://dejure.org/2010,3059)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-370/08 (https://dejure.org/2010,3059)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-370/08 (https://dejure.org/2010,3059)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Data I / O

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - ...

  • EU-Kommission PDF

    Data I / O

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - ...

  • EU-Kommission

    Data I / O

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung eines Adapters mit Memory-Chip zur Herstellung der Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung eines Adapters mit Memory-Chip zur Herstellung der Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen; Data I/O GmbH gegen Hauptzollamt HannoverEin Adapter der im ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zur Einreihung eines Adapters in die Kombinierte Nomenklatur anhand seiner Funktionsweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Data I / O

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. August 2008 - Data I/O GmbH gegen Bundesfinanzdirektion Südost

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Kap 84 Anm 5B, KN Pos 8471
    Adapter; Computer; Einreihung; Elektrischer Adapter; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Anmerkung 5 B der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2010, 190
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
    Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
    Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-56/08

    Pärlitigu - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
    Um diesem in sachdienlicher Weise zu antworten, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Pärlitigu, C-56/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (BFH/NV 2008, 1899, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 270), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden Tarifierungsfragen vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 (ZfZ 2010, 190) wie folgt beantwortet hat:.

    Die Einreihung des Adapters als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190 erforderlich ist, um die in Anm. 5 B Buchst. c zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 327/1) genannte Voraussetzung zu erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu können, die vom System verwendbar sind.

    Zwar führt der auf dem Adapter vorhandene Memory-Chip eine Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung zählt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 35 f.).

    Gleichwohl reicht allein diese Funktion des Memory-Chips nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt (vgl. zur Definition der "Maschine": Anm. 5 zu Abschn. XVI KN), die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN für die tarifliche Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 25, 37).

    Wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 40, m.w.N.), folgt aus dem Begriff "Teil", dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist.

    8473 KN anzusehen, da unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 41 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System --ErlHS-- zu Pos.

    8536 KN eingereiht werden kann, weil --worauf der EuGH mit Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 44 hingewiesen hat-- nach der ErlHS zu Kap. 85 Rz 01.1, 02.0 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in Kap. 84 aufgeführten Art nicht zu Kap. 85 KN gehören.

  • EuGH, 14.07.2011 - C-196/10

    Paderborner Brauerei Haus Cramer - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der WZO ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile Olicom, Randnr. 17, und Data I/O, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Dieses Gericht fragt sich jedoch, ob diese Einreihung unter Berücksichtigung des Urteils Data I/O (C-370/08, EU:C:2010:284) mit Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN in Einklang steht.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 43 und 44 des Urteils Data I/O (EU:C:2010:284) aus Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 85 dieses Systems abgeleitet, dass ein Maschinenteil wie der dort fragliche Adapter, den Data I/O in Programmiersystemen einsetzte, nur dann in Position 8536 der KN eingereiht werden kann, wenn er nicht in deren Positionen 8471 oder 8473 einzureihen ist.

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteile Data I/O, C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-423/09

    X - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Gemüse

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur KN und von der Weltzollorganisation zur HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und Data I/O, Randnr. 30).

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 72/10

    Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden

    b) Die Anm. 5 C Nr. 3 zu Kap. 84 KN, wonach die Einheit in der Lage sein muss, Daten in Form von Codes oder Signalen zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind, ist dahin zu verstehen, dass die Einheit eine Datenverarbeitungsfunktion ausführen muss, wobei als "Datenverarbeitung" die Verwendung von Daten, etwa durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung anzusehen ist (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 --Data I/O--, Slg. 2010, I-4401).

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4401, das insofern auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Pos.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren in die KN allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, Slg. 2010, I-4401, Randnr. 29).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-12/10

    Lecson Elektromobile - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte

    Schließlich sind die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • FG München, 25.04.2013 - 14 K 2626/10

    Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN

    Diese Zweifel ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2010 in der Rs. C-370/08, in dem der EuGH unter Rz.43 wörtlich ausgeführt hat: "Nur wenn der Adapter weder in die Position 8471 noch in die Position 8473 der KN eingereiht werden könnte, wäre er als 'Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen' anzusehen und deshalb in die Position 8536 der KN einzureihen, die nach ihrem Wortlaut u. a. 'Elektrische Geräte zum ... Verbinden von elektrischen Stromkreisen' erfasst".

    Im EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 in der Rs. C-370/08 und daran anknüpfend in der genannten BFH-Entscheidung scheint also ein Vorrangverhältnis in der Form festgestellt worden zu sein, dass die Position 8473 KN der Position 8536 KN vorgeht.

  • EuGH, 26.05.2016 - C-198/15

    Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, EU:C:2006:681, Rn. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 30).
  • BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts -

  • EuGH, 16.12.2010 - C-339/09

    Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 70/10

    Zolltarif: Abgrenzung automatischer Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und

  • BFH, 05.06.2014 - VII B 167/13

    Tarifierung von Ventilkappen

  • EuGH, 27.10.2011 - C-559/10

    Deli Ostrich - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14

    Toorank Productions

  • EuGH, 06.11.2014 - C-546/13

    ADL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer

  • FG Düsseldorf, 19.09.2012 - 4 K 3107/11

    Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen -

  • FG München, 25.07.2013 - 14 K 1771/11

    Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2010 - C-123/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3098
EuGH, 29.04.2010 - C-123/09 (https://dejure.org/2010,3098)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - C-123/09 (https://dejure.org/2010,3098)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - C-123/09 (https://dejure.org/2010,3098)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116

  • Europäischer Gerichtshof

    Roeckl Sporthandschuhe

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116

  • EU-Kommission PDF

    Roeckl Sporthandschuhe

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116

  • EU-Kommission

    Roeckl Sporthandschuhe

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zolltarif; Einreihung von aus Spinnstoff bestehen Reithandschuhen in Position 3926 der Kombinierten Nomenklatur; Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt München

  • rechtsportal.de

    Gemeinsamer Zolltarif; Einreihung von aus Spinnstoff bestehen Reithandschuhen in Position 3926 der Kombinierten Nomenklatur; Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt München

  • rechtsportal.de

    Gemeinsamer Zolltarif; Einreihung von aus Spinnstoff bestehen Reithandschuhen in Position 3926 der Kombinierten Nomenklatur; Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt München

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Roeckl Sporthandschuhe

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 3. April 2009 - Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt München

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN UPos 3926 2000
    Einreihung; Handschuh; reithandschuh; Zolltarif

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 3926 UPos 2000, EGV 1789/2003, EWGV 2658/87, KN Kap 39, KN Pos 6116 UPos 1020, KN Kap 61 Anm 3
    Kombinierte Nomenklatur, Spinnstoffwaren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2010, 190
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489, Randnr. 26).

    Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und Olicom, Randnr. 18).

    Schließlich sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Da die im Ausgangsverfahren streitigen Reithandschuhe aus verschiedenen Stoffen bestehen und es für ihre Einreihung keine spezifische Tarifposition gibt, ist die einzige Bestimmung, die für die Einreihung dieser Handschuhe herangezogen werden kann, somit die Allgemeine Vorschrift 3 b (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).

    Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, Turbon International, Randnr. 21, und vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489, Randnr. 26).

    Andernfalls wären sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannt ist (vgl. Urteil Kip Europe u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Schließlich sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Die Erläuterungen zum HS stellen Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen der KN beitragen (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 36), ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-150/08

    Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, Turbon International, Randnr. 21, und vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, Turbon International, Randnr. 21, und vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Schließlich sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-400/05

    B.A.S. Trucks - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Die Erläuterungen zum HS stellen Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen der KN beitragen (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 36), ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-123/09
    Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und Olicom, Randnr. 18).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, EU:C:2010:237, Rn. 27).

    Zudem ist festzustellen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, EU:C:2010:237, Rn. 28).

  • BFH, 21.02.2017 - VII R 2/15

    Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 9/15

    Einreihung langer "Dehnhülsen" in die Kombinierte Nomenklatur

    Der Verwendungszweck kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt bzw. der Ware innewohnt; ob dies zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen (vgl. EuGH-Urteile Kawasaki Motors Europe vom 22. September 2016 C-91/15, EU:C:2016:716, ZfZ 2016, 265; Oliver Medical, EU:C:2015:139; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105; TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, m.w.N.; Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-339/09

    Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangehenden Anmerkungen als auch die HS-Erläuterungen wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Viertens ist zum Vorbringen von Skoma-Lux, der rote Dessertwein Kagor VK sei in die Position 2204 der KN einzureihen, weil er dazu bestimmt sei, als Wein getrunken zu werden, festzustellen, dass der Verwendungszweck des Erzeugnisses zwar ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, Randnr. 28).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 47/14

    Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46 und 139; Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-215/10

    Pacific World und FDD International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Dabei ist zu beachten, dass die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 36, und vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN sieht vor, dass für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (vgl. Urteile Kip Europe u. a., Randnr. 49, und Roeckl Sporthandschuhe, Randnr. 33).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dem Erzeugnis innewohnt; ob Letzteres zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, Olicom, Randnr. 18, und vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, Slg. 2010, I-4065, Randnr. 28).
  • FG München, 18.06.2015 - 14 K 3537/13

    Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle - Einreihungsverordnung für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 7. Mai 2009 Rs. C-150/08, Slg. 2009, I-3941; EuGH-Urteil vom 29. April 2010 Rs. C-123/09, Slg. 2010, I-4065; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 28. April 2014 VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794; BFH-Urteil vom 15. Januar 2014 VII R 22/13, ZfZ 2014, 129; vgl. auch AV 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteil vom 29. April 2010 Rs. C-123/09, a. a. O.; EuGH-Urteil vom 7. Mai 2009 Rs. C-150/08, a. a. O.; EuGH-Urteil vom 27. September 2007, Rs. C-208/06, Slg. 2007 I-7963).

  • BFH, 17.08.2016 - VII R 6/15

    Tarifierung von Getränketeilbasen

    Allerdings ergeben sich aus den einschlägigen Erläuterungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Zolltarifs angesehen werden können (EuGH-Urteile Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, Rz 29, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2010, 190, und Sysmex Europe vom 17. Juli 2014 C-480/13, EU:C:2014:2097, Rz 30), Hinweise, wie dieser Begriff ausgelegt werden kann.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-559/10

    Deli Ostrich - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Die in Bezug auf die KN von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteile vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, Slg. 2010, I-4065, Randnr. 37, und vom 28. Oktober 2010, X, C-423/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-380/12

    X - 'Tarifpositionen - Bleicherde - Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur -

  • FG Düsseldorf, 11.08.2010 - 4 K 2418/09

    Einreihung - Einreihung von Flachsteckhülsen und Flachsteckern mit Crimpanschluss

  • FG Düsseldorf, 23.02.2011 - 4 K 618/10

    Buchmäßige Erfassung des Differenzbetrags im Rahmen einer Zollschuld

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