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   BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18   

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BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 (https://dejure.org/2020,40808)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 (https://dejure.org/2020,40808)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 (https://dejure.org/2020,40808)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 62 OWiG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind - allerdings sachgerechte Eingrenzung des ...

  • verkehrslexikon.de

    Zum Recht auf Einsicht in die Rohmessdaten

  • IWW
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind - allerdings sachgerechte Eingrenzung des ...

  • doev.de PDF

    Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen; Recht auf faires Verfahren

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung - Einsichtsrecht in Rohmessdaten

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Betroffener hat Recht auf Zugang zu Messdaten, um Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte (hier: Rohmessdaten); Sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangsrechts im OWi-Verfahren; Recht auf ein faires Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind - allerdings sachgerechte Eingrenzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rohmessdaten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Rohmessdaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - und der Zugang zu den Rohmessdaten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Zugang auch zu nicht in Akte befindlichen Informationen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten) ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geblitzt: Rohmessdaten müssen also doch herausgegeben werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensakte im Bussgeldverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Messdaten im Ordnungswidrigkeitsverfahren einsehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfolgsaussichten beim Vorgehen gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betroffener muss im Bußgeldverfahren der Zugang auch zu nicht in der Akte befindlichen Informationen ermöglicht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgeldverfahren: Pauschaler Verweis auf standardisiertes Messverfahren unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Autofahrern in Bußgeldsachen deutlich gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsverstoß - Anspruch auf Messdaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Betroffene haben Anspruch auf Herausgabe der Messdaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Einsicht in Messdaten bei Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Einsicht in die Rohmessdaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blitzer und Bußgeld - Rechte der Betroffenen im Bußgeldverfahren gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geblitzt wegen Tempoverstoß - Rechte der Verkehrsteilnehmer gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Rohmessdaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Messfehler Bußgeldverfahren? Vermeidung Fahrverbot, Vermeidung Punkteeintrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rohmessdaten müssen herausgegeben werden, sonst liegt kein faires Verfahren vor

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betroffener hat Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten bei Bußgeldverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geblitzt: BAB 3/ Suhl, Schweinfurt -EF/AD Sued Harz, km 131-129 - Bußgeld vermeiden!

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Blitzer-Bußgeldbescheide rechtswidrig bei Verweigerung von Blitzer Rohdaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zu schnell gefahren? Einsicht in Rohmessdaten nehmen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Einsicht in die Rohmessdaten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blitzer LEIVTEC XV3 / Messungen zur Zeit nicht gültig!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann Autofahrer bei Geschwindigkeitsverstößen Anspruch auf detaillierte Messdaten haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Akteneinsicht in Bußgeldverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsverstoß: Betroffene haben Anspruch auf Einsicht in Rohmessdaten - Bundesverfassungsgericht stärkt Verfahrensrechte in Bußgeldverfahren

Besprechungen u.ä. (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Rohmessdaten

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Es gibt Rohmessdaten in ganz Deutschland!

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Blitzer-Daten - Geblitzte haben Anspruch auf faires Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 327
  • NZV 2021, 41
  • openJur 2020, 79379
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (1) Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (4) Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. auch hierzu BVerfGE 63, 45 ).

    Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ).

    Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BGHSt 39, 291 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10).

    Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10).

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 ; 41, 376 ; 43, 22 ; 46, 358 ; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1).

    Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 ).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BGHSt 43, 277 ).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277 ; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 ; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43 f. m.w.N.; Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2171 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-OWi 1041/14 -, juris, Rn. 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Cierniak, ZfS 2012, S. 664).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BGHSt 39, 291 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10).

    Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10).

    Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 598/06 -, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 311 SsBs 58/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, a.a.O, Rn. 20; Fromm, NZV 2013, S. 16 ; Cierniak/ Niehaus, DAR 2014, S. 2).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ).

  • OLG Bremen, 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19

    Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH, bei der unter Einsatz eines (mobilen) Messgeräts mittels scannender Laserstrahlen eine Laufzeitmessung vorgenommen wird, ist als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; zur Funktionsweise vgl. Smykowski, NZV 2018, S. 358 ; H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer, in: Burhoff, Messungen im Straßenverkehr, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 803 ff. m.w.N.).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277 ; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 ; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43 f. m.w.N.; Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2171 f. m.w.N.).

    Insofern ist auch auf die Vielzahl fachgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen, die - zwar mit teils unterschiedlicher Begründung und in unterschiedlichem Umfang - davon ausgehen, dass Betroffenen auf Verlangen auch nicht bei der Bußgeldakte befindliche Informationen von den Verwaltungsbehörden zugänglich zu machen sind (vgl. hierzu die nicht abschließende Übersicht bei Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 228 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/12 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris, Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris, Rn. 7 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (OWi) 96/16 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2016 - 2 Ss-OWi 562/16 -, juris, Rn. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 - (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) -, juris, Rn. 12 ff.; wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019 - III-4 RBs 377/18 -, juris, Rn. 8; KG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 -, BeckRS 2019, 37019, beck-online, Rn. 7 ff.; wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2020 - 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, ZfSch 2020, S. 412; ausdrücklich offengelassen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - IV-2 RBs 63/15 -, juris, Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19 -, juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 16; ablehnend OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

  • OLG Schleswig, 05.06.2019 - I OLG 123/19

    Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beiziehung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Dieser wird durch den in Rede stehenden Informationszugang der Verteidigung auch nicht die Grundlage entzogen (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris, Rn. 26; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris, Rn. 10).

    Insofern ist auch auf die Vielzahl fachgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen, die - zwar mit teils unterschiedlicher Begründung und in unterschiedlichem Umfang - davon ausgehen, dass Betroffenen auf Verlangen auch nicht bei der Bußgeldakte befindliche Informationen von den Verwaltungsbehörden zugänglich zu machen sind (vgl. hierzu die nicht abschließende Übersicht bei Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 228 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/12 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris, Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris, Rn. 7 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (OWi) 96/16 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2016 - 2 Ss-OWi 562/16 -, juris, Rn. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 - (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) -, juris, Rn. 12 ff.; wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019 - III-4 RBs 377/18 -, juris, Rn. 8; KG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 -, BeckRS 2019, 37019, beck-online, Rn. 7 ff.; wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2020 - 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, ZfSch 2020, S. 412; ausdrücklich offengelassen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - IV-2 RBs 63/15 -, juris, Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19 -, juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 16; ablehnend OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. insoweit zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren auch BVerfGE 45, 272 ).

  • OLG Zweibrücken, 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Rüge des Verstoßes gegen das

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
    Etwaigen praktischen Bedenken dürfte durch eine verfahrenseffiziente Handhabung der Einsicht begegnet werden können (vgl. zu entsprechenden Ansätzen OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 1232/17 -, juris, Rn. 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 11).

    Insofern ist auch auf die Vielzahl fachgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen, die - zwar mit teils unterschiedlicher Begründung und in unterschiedlichem Umfang - davon ausgehen, dass Betroffenen auf Verlangen auch nicht bei der Bußgeldakte befindliche Informationen von den Verwaltungsbehörden zugänglich zu machen sind (vgl. hierzu die nicht abschließende Übersicht bei Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 228 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/12 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris, Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris, Rn. 7 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (OWi) 96/16 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2016 - 2 Ss-OWi 562/16 -, juris, Rn. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 - (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) -, juris, Rn. 12 ff.; wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019 - III-4 RBs 377/18 -, juris, Rn. 8; KG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 -, BeckRS 2019, 37019, beck-online, Rn. 7 ff.; wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2020 - 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, ZfSch 2020, S. 412; ausdrücklich offengelassen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - IV-2 RBs 63/15 -, juris, Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19 -, juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 16; ablehnend OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris).

  • OLG Oldenburg, 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18

    Kein Anspruch auf Herausgabe einer nicht in der Akte befindlichen Messdatei

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14

    PoliScanSpeed und Auswertesoftware TUFF-Viewer

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

  • BayObLG, 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19

    Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei

  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18

    Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der digitalen Messdatei und sonstiger

  • AG Hersbruck, 14.12.2017 - 5 OWi 708 Js 110716/17

    Fahrverbot, Geschwindigkeit, Messprotokoll, Messverfahren, Messung

  • OLG Bamberg, 19.06.2018 - 3 Ss OWi 672/18

    Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der digitalen Messdatei und sonstiger

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 Ss OWi 96/16

    Einräumen der Möglichkeit des Zugriffs eines Betroffenen auf die Rohmessdaten;

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

  • OLG Naumburg, 05.11.2012 - 2 Ss (Bz) 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Unzulässige Beschränkung

  • KG, 27.04.2018 - 3 Ws (B) 133/18

    Bußgeldverfahren: Betroffenenrechte bei standardisiertem Messverfahren

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

  • OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 53 Ss OWi 343/16

    Lebensakte, Messunterlagen, Einsichtsrecht, Beschränkung der Verteidigung

  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - Ss (BS) 6/16

    Rechtsbeschwerde im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verfahrensrüge einer

  • OLG Celle, 26.06.2009 - 311 SsBs 58/09

    Standardisiertes Messverfahren und Geschwindigkeitsverstoß

  • OLG Hamm, 03.01.2019 - 4 RBs 377/18

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Rohmessdaten; Rügevorbringen

  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 2 Ss OWi 598/06

    standardisiertes Messverfahren; Beweisantrag; technische Fehlfunktionen des

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • OLG Bamberg, 04.10.2017 - 3 Ss 1232/17
  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Geschwindigkeitsmessung; Beweisverwertungsverbot

  • OLG Jena, 01.03.2016 - 2 OLG 101 SsRs 131/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zurückweisung des

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03

    Zur überlangen Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im

  • OLG Frankfurt, 11.08.2016 - 2 Ss OWi 562/16

    Zur Frage der Verwertbarkeit von Falldatei und Messbild sowie der "fehlenden

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

  • OLG Schleswig, 11.11.2016 - 2 Ss OWi 161/16

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • OLG Bamberg, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17

    Anforderungen an einen Beweisantrag (Beweisthema); kein Verstoß gegen den

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • KG, 02.04.2019 - 3 Ws (B) 97/19

    Einsicht in aktenfremde Messunterlagen

  • OLG Bremen, 15.04.2020 - 1 SsRs 16/20

    Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 1 RBs 339/19

    Rohmessdaten, VerfGH Saarland, Geschwindigkeitsmessung

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 23 Ss 709/19

    Akteneinsicht, standardisiertes Messverfahren, Aussetzungsantrag

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).

    (1) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 ).

    Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.N.).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Denn die Zulassung durch die PTB bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.N.).

    Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

    bb) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).

    Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56).

    Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57).

    Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.).

    Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten "Rohmessdaten" zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Beschwerdeführer versäumt es insoweit auch, sich mit den Maßstäben und Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) hinreichend auseinanderzusetzen.

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies sind namentlich die Unschuldsvermutung (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) einschließlich seiner Bestandteile wie dem Grundsatz nemo tenetur (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50 ff.), der Beweisregel in dubio pro reo (vgl. BVerfGK 1, 145 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 965/07 -, Rn. 3; vgl. auch BVerfGE 9, 167 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 32).
  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

    Der Verteidiger nahm dazu Stellung und vertrat die Ansicht, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) folge ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bei Nichtherausgabe dieser Messdaten und damit erst recht, wenn solche Messdaten bedingt durch die Konstruktion des verwendeten Messgerätes nicht gespeichert würden.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) zu dem Messgerät PoliScan Speed M1 mit ähnlicher Funktionsweise wie das vorliegend verwendete Messgerät TraffiStar S350 klargestellt, dass ein Betroffener in der Regel Anspruch auf Kenntnis von vorhandenen Rohmessdaten habe, wobei beim Messgerät TraffiStar S350 Rohmessdaten systemseitig nach Erhebung automatisiert wieder gelöscht würden.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).

    aa) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 ).

    Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.N.).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Denn die Zulassung durch die PTB bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.N.).

    Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsge-halt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

    b) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).

    Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56).

    Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57).

    Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Weiterhin führt sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 zum Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -).

    Zwar ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.).

    In dem Ausgangsverfahren der entsprechenden Stattgabeentscheidung verkannten die Fachgerichte bereits den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 62 ff.).

    Ob auch die von der Beschwerdeführerin vorliegend bezeichneten "Rohmessdaten", wenn diese vorhanden gewesen wären, zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Die Beschwerdeführerin versäumt es insoweit auch, an die - vorstehend dargestellten - Maßstäbe und Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) anzuknüpfen und darzulegen, dass die dort genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe von Verfassungs wegen fortzuentwickeln seien.

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).

  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

    Letztlich folge es auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Informationszugang der Verteidigung bei Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).

    (1) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 ).

    Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.N.).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Denn die Zulassung durch die PTB bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.N.).

    Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsge-halt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

    bb) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).

    Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56).

    Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57).

    Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass ein Betroffener auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Interesse daran haben kann, nicht zur Bußgeldakte genommene Informationen eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen und dass seine Verteidigungsinteressen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts sind und deutlich weitergehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 54, 57, 67 m.w.N.).

    Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.).

    Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten "Rohmessdaten" zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Beschwerdeführer versäumt es insoweit auch, an die - vorstehend dargestellten - Maßstäbe und Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) anzuknüpfen und darzulegen, dass die dort genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe von Verfassungs wegen fortzuentwickeln seien.

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21

    Messverfahren, Rohmessdaten, Nichtspeicherung, Verwertbarkeit

    Letzteres gelte auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18).

    Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 25. Mai 2020 - VGH B 17/20 -, n.v.; Beschluss vom 20. Juli 2020 - VGH B 46/20 u.a. -, n.v.; Beschluss vom 18. August 2020 - VGH B 49/20 -, n.v.; Beschluss vom 21. Juni 2021 - VGH A 39/21 -, juris Rn. 27 ; ebenso VerfG Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20 -, juris Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - Vf. 61-VI-19 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, NJW 2021, 455 [459 Rn. 60 a.E. und 460 Rn. 66]; offen lassend VerfGH Saarland, Beschluss vom 27. April 2018 - Lv 1/18 -?, juris Rn. 37).

    Denn dieser Kammerbeschluss verhält sich - anders als die Entscheidung vom 12. November 2020, die eine Geltendmachung bereits vor der Hauptverhandlung gegenüber der Bußgeldstelle einschließlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG explizit erwähnt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 66) - zu der angesprochenen Frage gerade nicht.

    b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1 [25 f.]; Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03 -, juris Rn. 25; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [273]; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, BVerfGE 133, 168 [201]; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 35).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die im Bereich der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufige und der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienende Rechtsfigur des sog. standardisierten Messverfahrens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 39 ff., Rn. 48; s. auch VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -?, AS 47, 350 [372]).

    Hierdurch wird dem Gedanken der "Waffengleichheit" Rechnung getragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 37, 50, 59).

    Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, von erheblichen Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs (näher zum Ganzen VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413 f.]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 56).

    Auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das allgemeine Strafrecht in wesentlichen (auch dem Schutz des Betroffenen dienenden) Punkten voneinander unterscheiden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -, AS 47, 350 [371 f.]; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70, 361/75 -, BVerfGE 45, 272 [288 f.] m.w.N.) und es daher nicht zu beanstanden ist, wenn dem regelmäßig geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 48).

    Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt betont hat, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren erst dann vor, wenn sich aus einer Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde ( VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014 - VGH B 26/13 -, AS 42, 157 [165]; Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH B 71/20 -, AS 48, 115 [122]; Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [412]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 -, BVerfGE 64, 135 [145 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [272]; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1 [25 f.]; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Anschluss an den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) insoweit bereits klargestellt, dass dem Betroffenen auf seinen hinreichend konkreten Antrag hin vorhandene Unterlagen und Informationen mit erkennbarer Relevanz für die Verteidigung grundsätzlich zur Verfügung zu stellen sind ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413 f.]).

    Der rechtliche Ansatz der von dem Beschwerdeführer insoweit genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, NStZ 2019, 620; Beschluss vom 27. September 2019 - 1 Rb 10 Ss 531/19 -, BeckRS 2019, 26449) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 [B] -, BeckRS 2019, 37019), die die Einsicht in vorhandene Messunterlagen betreffen, ist nämlich durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris) überholt; in Fällen dieser Art ist die Sache dem Bundesgerichtshof nicht vorzulegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 1998 - 5 ARs [VS] 1-97 -, NJW 1998, 3653 f.; Feilcke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 GVG Rn. 28; ferner bereits BGH, Beschluss vom 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 -, NJW 1977, 686).

    In seiner aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesverfassungsgericht zur Frage eines Einsichtsrechts des Betroffenen in nicht zur Bußgeldakte genommene, aber vorhandene Unterlagen maßgeblich auf das Kriterium der Verteidigungsrelevanz der begehrten Information ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57; dazu auch VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [414 ff.]).

    Entscheidend ist, ob der Betroffene die begehrte Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.12.2021 - VGH B 46/21

    Einsicht, Unterlagen Bußgeldverfahren, standardisiertes Messverfahren

    Der Anspruch auf Einsicht in nicht zur Bußgeldakte gelangte Informationen besteht nicht, wenn gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 2 BvR 1616/18 ).

    Danach verletze das Urteil des Amtsgerichts vom 23. September 2020 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, da es der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) zum Anspruch auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen nicht hinreichend Rechnung trage.

    46 2. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [273]; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, BVerfGE 133, 168 [201]; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 35).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die im Bereich der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufige und der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienende Rechtsfigur des sog. standardisierten Messverfahrens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 39 ff., Rn. 48; s. auch VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -, AS 47, 350 [372]).

    Hierdurch wird dem Gedanken der "Waffengleichheit" Rechnung getragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 37, 50, 59).

    Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, von erheblichen Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 56).

    48 Ein Anspruch auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen setzt daher in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass die begehrten Informationen hinreichend konkret benannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

    In materieller Hinsicht erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

    49 Schließlich besteht der Anspruch auf Einsicht in nicht zur Bußgeldakte gelangte Informationen nicht, wenn gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 59).

    Wie erwähnt folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den außerhalb der Bußgeldakte vorhandenen Informationen, wenn die begehrten Informationen - formell - hinreichend konkret benannt werden, - materiell - einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen und dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57, 59).

    56 c) Auch wenn die Erwägungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Einsichtnahme in die Reparatur- und Wartungsunterlagen nur eine bloß theoretische Aufklärungschance zu begründen vermögen, ist ihre Eignung zur Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigung nach den vorstehenden Erwägungen nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

    Die begehrten Unterlagen enthalten weder personenbezogene Daten oder Informationen über Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer, noch ist ersichtlich, dass durch die Zugänglichmachung der Unterlagen die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt wäre (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 61).

    Die vorgenannten Aspekte sind sodann bei der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau einzustellen ( VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -, AS 47, 350 [371 f.]; allg. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57, 59; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 - juris Rn. 12 [Divergenzvorlage]).

    Verstoßen die angegriffenen Entscheidungen bereits gegen Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer benannten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH B 71/20 -, AS 48, 115 [128]; sowie entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 69).

  • OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20

    Rechtsstellung des Betroffenen im Bußgeldverfahren Anspruch auf Überlassung der

    Das bedeutet allerdings nicht, dass unter diesem Gesichtspunkt in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung in jeder Hinsicht ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.) oder verfahrensrechtliche Positionen Betroffener nicht auch eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren können, deren Erfordernisse in der vorzunehmenden Gesamtschau ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 bei juris).

    Für das Bußgeldverfahren, das vorrangig für die Massenverfahren des täglichen Lebens von Bedeutung ist und Verfehlungen mit geringerem Unrechtsgehalt betrifft, ist es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass es allgemein auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensganges ausgerichtet ist, die sich u. a. in geringeren Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe ausdrückt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, bei juris), dass sich die Urteilsgründe zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes, der im sog. Standardisierten Messverfahren ermittelt worden ist (also in einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren, nach dessen Ausgestaltung unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, BGH, Beschl. v. 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, bei juris), auf die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der gemessenen, um den Toleranzwert bereinigten Geschwindigkeit und des Toleranzwertes beschränken können, weil die der Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zugrunde liegende Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Regelfall die Freistellung des Tatgerichts von weiterer Prüfung in technischer Hinsicht rechtfertigt, und dass der Betroffene, der durch Beweis(ermittlungs)anträge auf die Beweisaufnahme Einfluss nehmen will, in den Fällen standardisierter Messwertermittlung konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen muss, um das Gericht im Rahmen der wie dargestellt reduzierten Feststellungs- und Darlegungspflichten ausnahmsweise zu weiterer Aufklärung zu veranlassen (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, a. a. O.).

    Wird ihm ein Geschwindigkeitsverstoß angelastet, muss er deshalb in gleicher Weise selbst nach Entlastungsmomenten suchen können, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, a. a. O.; vgl. auch OLG Düsseldorf; Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15).

    Maßgeblich ist insoweit die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers; er muss diese Informationen verständlicherweise als für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitsvorwurfs bedeutsam ansehen dürfen, wobei er grundsätzlich auch berechtigt ist, bloß theoretischen Aufklärungschancen nachzugehen (BVerfG, Beschl v. 12.11.2020, a. a. O.).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

    Nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - sei die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf über die Rohmessdaten erlangte Informationen geltend zu machen, zeitlich begrenzt.

    Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277 = juris Rn. 27; anknüpfend daran - wie das Berufungsgericht - u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 41; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 9 ff. jeweils m. w. N.).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 19) kam bei dem hier eingesetzten Messgerät des Typs VITRONIC PoliScan Speed FM 1 ein solches standardisiertes Messverfahren zur Anwendung (ebenso zu einem Messgerät dieses Typs: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - a. a. O. Rn. 2, 40; vgl. auch Kammerbeschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 1).

    Mit dieser Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen werde gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen müsse (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 39, 47 ff.).

    Daher mag - wie der Kläger geltend macht - bei Fahrtenbuchverfahren die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die einer der Gesichtspunkte für den reduzierten Umfang der Amtsermittlungspflicht bei durch standardisierte Messverfahren gewonnenen Geschwindigkeitsmessungen ist (so u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 35), nur in einem geringeren Umfang berührt sein.

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41) korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch VerfGH SL, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - LVerfGE 30, 325 zu Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20 Verf SL) hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe dort näher beschriebener Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen.

    Entscheidend sei, ob er eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 57).

    Fraglich erscheint indes bereits, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2020 mit dem Kriterium eines "rechtzeitigen" Zugangsantrags (2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 60) eine Anspruchsvoraussetzung in Form eines für alle Bußgeldverfahren gleichermaßen geltenden festen Zeitpunkts gemeint hat, oder nicht vielmehr - worauf die Erwähnung von § 77 Abs. 2 OWiG hindeutet - auf die prozessualen Möglichkeiten hingewiesen hat, die dem Gericht in Bußgeldverfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahrensstand eröffnet sind, um verspäteten, insbesondere zu einer Verfahrensverzögerung führenden Sachvortrag zurückzuweisen.

    Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sind sie - vorbehaltlich der verwaltungsprozessualen Möglichkeiten, die etwa nach § 87 b VwGO bestehen, um eine Verfahrensverzögerung durch verspätetes Vorbringen zu verhindern (vgl. zu § 77 Abs. 2 OWiG in Ordnungswidrigkeitenverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 60) - bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gekommen ist (zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 13 f., dort zum Arzneimittelrecht).

    Das Recht auf ein faires Verfahren, bei dem - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 33) - die Gesamtheit des Verfahrens in den Blick zu nehmen ist, begründet aber nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten des Betroffenen.

    Zur Begründung hat die Bußgeldstelle unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - (NZV 2021, 41) darauf abgestellt, dass durch die Einsichtnahme in Messunterlagen, die Dritte beträfen, deren Rechte tangiert sein könnten.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2022 - VGH B 57/21

    1. Bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens in

    b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1 [25 f.]; Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03 -, juris Rn. 25; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [273]; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, BVerfGE 133, 168 [201]; Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 35).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die im Bereich der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufige und der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienende Rechtsfigur des sog. standardisierten Messverfahrens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 39 ff., Rn. 48; s. auch VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -?, AS 47, 350 [372]).

    Hierdurch wird dem Gedanken der "Waffengleichheit" Rechnung getragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 37, 50, 59).

    Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, von erheblichen Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs (zum Ganzen VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413 f.]; Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, juris Rn. 31 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 56).

    Ein Anspruch auf Zugang zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen setzt daher in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass die begehrten Informationen hinreichend konkret benannt werden ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [413]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57; vgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 48/20 -, juris Rn. 25).

    In materieller Hinsicht erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [414] im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -?, juris Rn. 57).

    Schließlich besteht der Anspruch auf Einsicht in nicht zur Bußgeldakte gelangte Informationen nicht, wenn gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 59).

    Es kommt deshalb für die Anerkennung eines Einsichtsrechts des Betroffenen in Messunterlagen nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57) oder ob die Relevanz der begehrten Information "auf der Hand liegt" ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [417]).

    Anderenfalls bedürfte es des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernisses einer "erkennbaren" Relevanz für die Verteidigung nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020, a.a.O.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat das Erfordernis einer solchen (theoretischen) Aufklärungschance mit der Formulierung aufgegriffen, die Eignung der begehrten Information zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung dürfe "nicht schlechthin ausgeschlossen" sein ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [416]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 51).

    Damit hat es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht sein Bewenden, da es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Information für erforderlich hält, sondern diese verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam "halten darf" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

    In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof zur Verteidigungsrelevanz von Reparatur- und Wartungsunterlagen ausgeführt, dass ihre Eignung zur Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigungen jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen ist, da sie jedenfalls eine theoretische Aufklärungschance begründen können ( VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21 -, AS 48, 403 [416 f.] mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

    Verstößt die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits gegen Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer benannten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH B 71/20 -, AS 48, 115 [128]; sowie entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 69).

  • BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf

    Den Beteiligten muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung ihrer Rechte mit der - durch Bevollmächtigte und Beistände vermittelten - erforderlichen Kompetenz auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen zu können (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - juris RdNr 32, 34; BVerfG Beschluss vom 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 - BVerfGE 38, 105 - juris RdNr 16, 18, 22 f) .

    Vielmehr ist der Ausschluss einer solchen Person dann mit den genannten Grundsätzen vereinbar, wenn er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist (vgl BVerfG Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - juris RdNr 35, 59; BVerfG Beschluss vom 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 - BVerfGE 38, 105 - Leitsatz 1 und juris RdNr 23, 27) .

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

  • OLG Zweibrücken, 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

    Divergenzvorlage an den BGH im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 28/22

    Rohmessdaten: Verfassungsbeschwerde verworfen (mit Sondervotum)

  • OLG Stuttgart, 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen im

  • OLG Bremen, 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23

    Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei nicht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.06.2021 - VGH A 39/21

    Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht

  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 VB 38/18

    Versagung der Einsicht in Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgeräts im

  • VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein aufgrund

  • OVG Saarland, 06.10.2021 - 1 A 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fahrtenbuchauflage - standardisiertes

  • OLG Frankfurt, 14.06.2022 - 3 Ss OWi 476/22

    Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung bei standardisiertem

  • BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20

    Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen

  • AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23

    Speicherung von Rohmessdaten

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 48/20

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 8 B 1781/20

    Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte, Informationsanspruch des Betroffen

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - SsRs 30/21

    Einsicht, Herausgabe von Unterlagen, Beschilderungsplan, verkehrsrechtliche

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2022 - SsRs 30/21

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtherausgabe Beschilderungsplan und

  • BVerfG, 28.04.2021 - 2 BvR 1451/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des

  • OLG Zweibrücken, 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Versagung des Zugangs zu nicht bei den Akten

  • OLG Koblenz, 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21

    Vorlage an den BGH betr. das Recht des Betroffenen auf Vorlage der vollständigen

  • OLG Celle, 18.06.2021 - 2 Ss OWi 69/21

    Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht sicher; Fehlerquellen bei LEIVTEC

  • BVerfG, 04.05.2021 - 2 BvR 868/20

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

  • AG Schleiden/Eifel, 02.09.2022 - 13 OWi 179/22

    ESO ES 8.0, Hilfsdaten, Rohmessdaten, Nichtspeicherung

  • AG Sinsheim, 26.04.2023 - 14 OWi 1/23

    Bußgeldverfahren: Anspruch auf Einsicht in Messreihe einer

  • OLG Zweibrücken, 07.01.2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20

    Anspruch im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren auf Zurverfügungstellung der

  • OLG Brandenburg, 19.02.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 684/20

    Informationsanspruch des Betroffenen, rechtzeitige Geltendmachung, Messunterlagen

  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 20.1327

    Klage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23

    Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Verurteilung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2022 - 1 Rb 34 Ss 9/22

    Rotlichtverstoß, qualifizierter, Urteilsfeststellungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 30/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Verurteilung zu einer Geldstrafe

  • AG Altötting, 30.01.2023 - 3 OWi 380 Js 19791/22

    Prüfungsmaßstab bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung

  • OLG Köln, 30.05.2023 - 1 RBs 288/22

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messdaten, Umfang der Einsicht, Messreihe,

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 54/21

    Verfassungsbeschwerde begründet; Rechtliches Gehör; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OLG Zweibrücken, 01.12.2021 - 1 OWi 2 SsBs 100/21

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beeinträchtigung der Verteidigung

  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 1019/23

    Fahrtenbuchauflage; 12 Monate; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messgerät;

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23

    Bußgeldverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt der

  • BVerfG, 04.05.2021 - 2 BvR 277/19

    Verfassungsbeschwerde wegen genereller Versagung des Begehrens auf

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

  • AG St. Ingbert, 13.01.2021 - 23 OWi 2105/20

    1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. November

  • OLG Zweibrücken, 10.03.2022 - 1 OWi 2 SsRs 107/21

    Lässt das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die konkrete

  • VG Köln, 28.07.2021 - 18 L 1180/21
  • AG Schleiden/Eifel, 02.09.2022 - 13 OWi 304 Js 802/22
  • LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20

    Bußgeldverfahren Geschwindigkeitsüberschreitung - verweigerte Akteneinsicht

  • AG St. Ingbert, 15.09.2022 - 23 OWi 1278/22

    Rüge der Richtigkeit der Messung bzw. des Messergebnisses im Falle von

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 4 Rb 25 Ss 1023/20

    Faires Verfahren bei Nichtüberlassung von Messreihe

  • OLG Koblenz, 13.01.2022 - 2 OWi 32 SsBs 310/21

    Verwaltungsbehörde hat Wartungsunterlagen des Messgeräts offenzulegen

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2022 - 2 RBs 71/22

    Aufklärungsrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags; Grenzen

  • OLG Zweibrücken, 27.04.2021 - 1 OWi 2 SsRs 173/20

    Angeblicher Geschwindigkeitsverstoß: Anspruch auf Überlassung der vorhandenen

  • LG Hagen, 30.09.2021 - 46 Qs 59/21

    Messreihe, Akteneinsicht, Aktenvervollständigung, Statistikdatei, Case-List,

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2023 - 6 A 1822/21

    Umsetzung; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr;

  • LG Würzburg, 29.12.2020 - 1 Qs 253/20

    Akteneinsicht gilt auch bei Abstandsmessungen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2023 - 7 B 10360/23

    Führen eines Fahrtenbuchs

  • BGH, 28.09.2022 - 5 StR 191/22

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung der Akteneinsicht

  • OLG Hamburg, 02.03.2021 - 2 Rb 5/21

    Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen einer

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 14/20

    Einstweilige Anordnung zum Zwecke der Inhaftnahme einer irakischen

  • KG, 20.04.2021 - 3 Ws (B) 84/21

    Anforderungen an die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen

  • KG, 03.06.2021 - 3 Ws (B) 148/21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs;

  • OLG Naumburg, 17.02.2021 - 1 Ws 31/21

    Mit der Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - hat das

  • OLG Brandenburg, 28.11.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 443/22

    Verletzung des rechtlichen Gehörs Betroffenen im Bußgeldverfahren durch Ablehnung

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 1949/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im

  • BVerwG, 22.03.2021 - 7 A 1.21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2023 - 8 B 960/23

    Fahrtenbuch, Anordnung zum Führen, Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns

  • OLG Zweibrücken, 26.07.2022 - 1 OWi 2 SsBs 84/21

    Beiziehung von Beschilderungsplan in Bußgeldverfahren wegen

  • AG St. Ingbert, 13.01.2022 - 25 OWi 2518/21

    1. Bei Messungen mit dem Geschwindigkeits-Messgerät Traffistar S 330 der Fa.

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21
  • OLG Frankfurt, 11.06.2021 - 2 Ss OWi 440/21

    Entbindungsantrag, Frist, rechtzeitiger Eingang, Missbrauch

  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 219/22

    Keine Gehörsrüge bei Nichtbeiziehung von Unterlagen außerhalb der Akte; Verstoß

  • AG Wiesbaden, 18.10.2021 - 90 OWi 24/21

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang, Rohmessdaten

  • AG Lippstadt, 03.07.2023 - 7 OWi 125/23

    Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren

  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 412/22

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen nicht hinreichend

  • AG Jülich, 17.08.2021 - 14 OWi 290/21

    Einsichtnahme, gesamte Messreihe, Rechtsprechung des BVerfG

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 102/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2166/19

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • AG Lippstadt, 03.07.2023 - 7 OWi 32 Js 876/23
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 66/20

    Überstellungshaft: Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Anhörung des

  • OLG Brandenburg, 05.05.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 167/22

    Rechtmäßigkeit der Messung trotz fehlender Rohmessdaten; Kein Anspruch auf Erhalt

  • OLG Zweibrücken, 01.03.2023 - 1 OWi 2 SsBs 49/22

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messreihe

  • KG, 24.03.2022 - 3 Ws (B) 53/22

    Reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts bei einer Messung der

  • OVG Saarland, 18.02.2021 - 1 A 259/20

    Fahrtenbuchauflage, Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes

  • VK Berlin, 06.01.2021 - VK-B2-53/20

    Vollständige Akteneinsicht ist die Regel, nicht die Ausnahme!

  • VG Köln, 16.08.2023 - 18 L 1042/23
  • VerfG Brandenburg, 11.03.2022 - VfGBbg 2/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Kontrollkompetenz

  • AG Trier, 03.09.2021 - 27c OWi 8143 Js 10147/20

    Absehen von Regelfahrverbot bei langer Verfahrensdauer

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2021 - 3 RBs 21/21

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen abgelehnter Beweisanträge

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2022 - 12 ME 115/22

    Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Messbild; Messdaten; Messfoto;

  • OLG Hamm, 07.06.2022 - 5 RBs 148/22

    Vorenthalten von Rohmessdaten als Verletzung des Grundsatzes auf faires

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 4 RBs 106/21
  • AG Duisburg, 05.02.2021 - 408 OWi 76/20
  • AG Meiningen, 21.01.2021 - OWi 1/21

    Einsichtsrecht, Messdaten, Messunterlagen

  • BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20

    Unbegründete Rechtsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im

  • AG Schweinfurt, 08.03.2021 - 1 OWi 99/21

    Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung

  • AG Beckum, 11.01.2024 - 20 OWi 136/23

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Speichermedium, Messserie

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2022 - 3 RBs 82/22

    Verletzung des Rechts auf faires Verfahren im Bußgeldverfahren; Einsichtsrecht in

  • OLG Brandenburg, 30.05.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 153/22

    Kein Verstoß gegen Grundsatz fairen Verfahrens wegen Nichtspeicherung von

  • KG, 07.01.2021 - 3 Ws (B) 314/20

    Rechtszeitige Geltendmachung des Rechts auf Informationszugang, hier:

  • AG Würzburg, 19.12.2022 - 7 OWi 952 Js 5972/22

    Herausgabe von Messdatenreihen unter dem Gesichtspunkt "faires Verfahrens"

  • AG Dillingen, 14.01.2022 - 304 OWi 7/22

    Standardisiertes Messverfahren - Einsicht in Messunterlagen

  • OLG Saarbrücken, 12.11.2021 - SsRs 57/21

    Einsicht in die Falldaten der Messreihe im Bußgeldverfahren

  • AG Dillingen, 07.07.2021 - 304 OWi 58/21

    Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren

  • AG Bernau, 09.09.2021 - 2 OWi 79/21

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang

  • AG Mannheim, 24.05.2021 - 20 OWi 151/21

    Akteneinsicht bei VKS 4.5-Messungen

  • LG Wiesbaden, 24.02.2021 - 3 Qs 2/21

    Antrag auf Einsichtnahme in eine Messreihe im Rahmen eines Bußgeldbescheides

  • OLG Oldenburg, 05.01.2021 - 2 Ss OWi 298/20

    Antrag auf Einsicht in Messunterlagen, Verfahrensrüge, Anforderungen an die

  • AG Ellwangen/Jagst, 14.01.2022 - 6 OWi 3/22

    Einsicht, Messunterlagen, Lebensakte, Beschilderungsplan

  • AG Herne, 04.06.2021 - 22 OWi 697/21

    Akteneinsicht, gesamte Messreihe, Datenschutz

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 5 RBs 148/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs, faires Verfahren, Rohmessdaten

  • AG Bad Saulgau, 13.12.2021 - 1 OWi 25 Js 27436/21

    Akteneinsicht, Messreihe, Falldateien

  • AG Bergisch Gladbach, 24.11.2021 - 48 OW1411/21
  • AG Heilbad Heiligenstadt, 15.11.2021 - OWi 201/21

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.10.2021 - 1 VB 131/21
  • BayObLG, 20.02.2023 - 202 ObOWi 1584/22

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren

  • LG Hof, 05.10.2021 - 4 Qs 135/21

    Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht im

  • AG Bergisch Gladbach, 09.09.2021 - 48 OWi 410/21

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  • AG Stuttgart, 04.01.2021 - 18 OWi 65 Js 87970/20

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  • AG Bamberg, 01.12.2021 - 23 OWi 1318 Js 16568/21

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  • AG Bergisch Gladbach, 24.11.2021 - 48 OWi 411/21

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  • AG Eilenburg, 11.08.2023 - 8 OWi 252/23

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  • AG Tübingen, 26.05.2022 - 15 OWi 628/22

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  • AG Wittlich, 25.06.2021 - 36b OWi 8046 Js 27430/19

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  • AG Ratingen, 08.04.2021 - 22 OWi 46/21
  • OLG Zweibrücken, 04.05.2022 - 1 OWi 2 SsRs 125/21

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  • AG Kaiserslautern, 28.05.2021 - 4 OWi 6070 Js 18624/20

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  • AG Stuttgart, 30.11.2020 - 18 OWi 61 Js 106304/20
  • AG Bad Kreuznach, 26.07.2021 - 47 OWi 184/21

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  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 4 RBs 118/21
  • AG Ahrensburg, 05.10.2021 - 520 E OWi 173/21

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  • OLG Düsseldorf, 20.09.2021 - 1 RBs 219/18

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