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   BGH, 20.11.1990 - IV ZR 202/89   

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https://dejure.org/1990,3984
BGH, 20.11.1990 - IV ZR 202/89 (https://dejure.org/1990,3984)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 - IV ZR 202/89 (https://dejure.org/1990,3984)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1990 - IV ZR 202/89 (https://dejure.org/1990,3984)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen des Verzugs - Freistellung des Versicherers - Versicherungsnehmer - Unverschuldeter Rechtsirrtum - Unterliegen im Rechtsstreit - Unverschuldeter Tatbestandsirrtum - Komplizierte Betrugsfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 285
    Rechtsfolgen eines unverschuldeten Rechts- und Tatsachenirrtums des Versicherers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1991, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.1990 - IV ZR 100/89

    Verzug einer Versicherung bei der Leistung - Recht der Versicherung bei Zweifeln

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - IV ZR 202/89
    Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz des behaupteten Verzugsschadens und führt zur Begründung - ebenso wie im Verfahren 9 O 540/87 (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage - IV ZR 100/89) - aus, es fehle an dem nach § 285 BGB vorauszusetzenden Verschulden.

    Anders als im Parallelverfahren IV ZR 100/89 verlangt der Kläger Ersatz seines Verzugsschadens für verspätete Leistungen aus allen drei Unfällen.

    Zur weiteren Begründung wird auf das genannte Urteil im Verfahren IV ZR 100/89 verwiesen (dort unter 2. c)).

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - IV ZR 202/89
    Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sich für den Versicherer mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt (Leistungsfreiheit) bei objektiver Beurteilung nicht stützen können (Senatsurteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 - VersR 1974, 639 unter I 1 Abs. 3; vgl. auch Prölss/Martin, VVG § 11 Anm. 5).
  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - IV ZR 202/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153, 154 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

    Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen;

    Der vom Berufungsgericht gewählte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter Leistung hinauslaufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2; 20. November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a).
  • LG Berlin, 24.07.2014 - 67 S 94/14

    Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein

    Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn sich für den Schuldner mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die vorliegenden Tatsachen die von ihm angenommene Leistungsfreiheit bei objektiver Beurteilung nicht stützen können (BGH, Urt. v. 20. November 1990 - IV ZR 202/89, RuS 1991, 491; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 286 Rz. 148 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 54/99

    Schadensersatzanspruch gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer wegen Verweisung

    Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (BGH VersR 1990, 153, 154; r + s 1991, 37).
  • OLG Stuttgart, 16.12.1993 - 7 U 293/92

    Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ; Leistungsfreiheit wegen

    Ein Tatsachenirrtum des Versicherers ist in den Regel dann unverschuldet, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht, wobei es von Bedeutung ist, ob er oder der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt (BGH r + s 1990, 243, 244; r + s 1991, 37, 38; VersR 1991, 331 ff. [BGH 09.01.1991 - IV ZR 97/89]).
  • LG Stuttgart, 04.01.2018 - 22 O 48/17

    Betriebshaftpflichtversicherung: Bereicherungsanspruch nach nachträgliche

    Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich (BGH vom 20.11.1990 - IV ZR 202/89; Ernst in MüKo BGB, 7. Aufl., § 286 Rn. 116).
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