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   BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97   

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https://dejure.org/1998,257
BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97 (https://dejure.org/1998,257)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1998 - IV ZR 10/97 (https://dejure.org/1998,257)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 (https://dejure.org/1998,257)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes Fahrzeug bei angefertigtem Nachschlüssel - Verstoß gegen Aufklärungsobliegenheit bei angefertigtem Nachschlüssel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7; VVG § 6
    Grenzen der Aufklärungsobliegenheit bei Abtastspuren am Zündschlüssel

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 600
  • NZV 1998, 201
  • VersR 1998, 447
  • r+s 1998, 144
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.1967 - II ZR 17/65

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Das muß in der Belehrung klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 2 = NJW 1973, 365; BGHZ 48, 7, 9).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 57/71

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Das muß in der Belehrung klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 2 = NJW 1973, 365; BGHZ 48, 7, 9).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Danach kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die vorsätzliche, aber - wie hier - folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, seine berechtigten Interessen zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden traf (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter II 3 m.w.N. = NJW-RR 1993, 1049; BGHZ 84, 84, 87).
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Das Verschulden ist nicht erheblich, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228, 229 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 33/92

    Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schädigung durch volljährige

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Danach kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die vorsätzliche, aber - wie hier - folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, seine berechtigten Interessen zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden traf (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter II 3 m.w.N. = NJW-RR 1993, 1049; BGHZ 84, 84, 87).
  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 72/92

    Ehegatte als solcher kein Wissenserklärungsvertreter

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird aus der objektiven Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit der Vorsatz, vom Versicherungsnehmer widerlegbar, vermutet (Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 unter I 2 m.w.N. = NJW 1993, 2112).
  • BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des

    Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanzrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn - was das Berufungsgericht hier bejaht hat - die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 Tz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist weiterhin, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - VersR 2007, 683 Tz. 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 c).

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 174/09

    Versicherungsrecht: Wiederholung der Belehrung über die Rechtsfolgen einer

    a) Nach der so genannten Relevanzrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer nur dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn diese generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 16; vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 15; vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228, 229; jeweils m.w.N.).

    Die Leistungsfreiheit setzt weiter voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht (Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2009 aaO; vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05, VersR 2007, 683 Rn. 2; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 c; jeweils m.w.N.).

    Nach der Senatsrechtsprechung muss die Belehrung klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass vorsätzlich falsche oder unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers auch dann einen Anspruchsverlust nach sich ziehen, wenn der Versicherer keinen Nachteil erleidet (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 51/71, VersR 1973, 174 unter VI 2).

    Ein solches ist zu verneinen, wenn es sich bei der Obliegenheitsverletzung um ein Fehlverhalten handelte, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 aaO; vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter III 2; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 331/05

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe eines Schutzbriefs bei Beantragung

    b) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, könnte sich der Unfallversicherer nach der Relevanzrechtsprechung nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Kläger als Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b).
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