Weitere Entscheidungen unten: BGH, 23.07.1997 | OLG Koblenz, 28.05.1997

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1997 - IV ZR 38/97   

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https://dejure.org/1997,2016
BGH, 23.07.1997 - IV ZR 38/97 (https://dejure.org/1997,2016)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - IV ZR 38/97 (https://dejure.org/1997,2016)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 (https://dejure.org/1997,2016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines revisionsfähigen Streitwertes - Streitwert bei Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung (Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung) - Auswirkungen von Überschussbeteiligung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Risikolebensversicherungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1562
  • r+s 1998, 43
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 9/94

    Festsetzung des Wertes der Beschwer für eine Klage auf Feststellung des

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - IV ZR 38/97
    Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3) den Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % zu bestimmen.
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2017 - 5 U 36/16

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung

    Es ist dann gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO analog vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsleistung (hier 42 mal die Rente von 1.500 ? monatlich plus 42 mal Beitragsfeststellung von 49, 52 ? monatlich = 65.079,84) abzüglich eines 80-prozentigen Feststellungsabschlags auszugehen (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 1515; Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, AUB Ziff 16, Anhang Rdn. 7, Tabelle Spalte 3, Zeile 3; siehe auch - zum Feststellungsabschlag bei der Lebensversicherung - BGH, Beschl. v. 23.07.1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562).
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .

    Jedoch ist davon ein pauschaler Abschlag zu machen, da in der Anwartschaftssituation wirtschaftlich noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird (zur Berücksichtigung eines vergleichbaren Risikos bei der Feststellung des Wertes der Beschwer BGH 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -) .

  • OLG Stuttgart, 17.04.2014 - 7 U 253/13

    Hinweispflichten des Versicherers im Antragsformular: Anforderungen an eine

    Der Senat bemisst den Streitwert auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dort bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines angefochtenen Vertrags über Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf die Hälfte des der sonst angemessenen 20 % aus der Versicherungssumme bzw. des 3, 5-fachen Rentenjahresbetrags (vgl. BGH VersR 2001, 601 f. unter Fortführung BGH NJW-RR 1997, 1562).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer

    Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung - auch hier ist der Eintritt eines Versicherungsfalles, nicht aber die vom Versicherer bei Eintritt zu erbringende Leistung ungewiß - hat der Senat demgemäß das Interesse des Rechtsmittelklägers auf 20% der versprochenen Versicherungssumme bemessen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
  • BGH, 01.12.2004 - IV ZR 150/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes

    Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versicherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2017 - 7 U 186/16

    Lebensversicherungsvertrag: Geltung einer durch den Zedenten erklärten

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO in Höhe der vereinbarten Ablaufleistung von 39.469,00 EUR abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % festzusetzen (BGH, Beschluss vom 23.07.1997 - IV ZR 38/97 -, NJW-RR 1997, 1562; Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 3495).
  • BGH, 12.03.2008 - IV ZR 123/06

    Streitwert einer Klage auf Fortbestand eines Gebäudeversicherungsvertrages

    Anders als bei der Risikolebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Berufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden.
  • OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22

    Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach

    Berühmt sich der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier, Bl. 36 GA - keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall, so rechtfertigt es die Ungewissheit dessen Eintritts, das Interesse an der begehrten Feststellung auf (lediglich) 20 Prozent der versprochenen Leistungen zu bemessen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 600; Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, Stichwort-ABC: "Streitwert/Gegenstandswert", Rn. 4; Herget, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 3 Rn. 16.184, "Versicherungsschutz"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97, NJW-RR 1997, 1562 zur Risiko-Lebensversicherung).
  • OLG Koblenz, 05.04.2004 - 10 W 207/03

    Zur Streitwertbemessung für Feststellungsantrag hinsichtlich Leistungspflicht der

    Der Streitwert für einen Feststellungsantrag, dass im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Versicherer für einen eingetretenen und diagnostizierten Bandscheibenvorfall eintritts- und leistungspflichtig ist, beträgt 80 % des 3, 5 Jahresbetrages der monatlichen Leistungen nebst Beitragsbefreiung (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1992, 608; NJW-RR 1997, 1562; NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 601 f. = R+S 2001, 264; NJW-RR 2000, 1266 = VersR 2001, 600 f.; OLG Koblenz Senatsbeschlüsse vom 26.9.1996 - 10 U 109/96 - und vom 28.4.1993 - 10 W 201/93).

    Demnach sind hierfür gemäß § 9 ZPO 80 % des 3, 5fachen Jahresbetrages der monatlichen Leistungen nebst Beitragsbefreiung in Ansatz zu bringen, mithin 80 % von 22.184,82 EUR, d.h. 17.747,86 EUR (vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 608; NJW-RR 1997, 1562; NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 601 f. = R+S 2001, 264; NJW-RR 2000, 1266 = VersR 2001, 600 f.; Senatsbeschlüsse vom 26.09.1996 - 10 U 109/96 - und vom 28.4.1993 - 10 W 201/93 ).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2002 - 4 U 78/02

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Eintritt in eine Direktversicherung mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach dem Wert der Versicherungssumme abzüglich 20 % (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1562; BGH NJW-RR 1992, 608).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2015 - 5 U 12/14

    Voraussetzungen der Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages in eine

  • OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06

    Bestimmung des Wertes eines auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit

  • OLG Hamm, 14.02.2001 - 20 W 29/99

    Streitwert bei Klage auf Fortbestand der Versicherung - Risikolebensversicherung

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 2/21

    In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen -

  • OLG Stuttgart, 06.04.2017 - 7 U 188/16

    Lebensversicherung: Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des

  • OLG Oldenburg, 07.04.2010 - 5 U 98/09

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines

  • OLG Saarbrücken, 08.01.2003 - 5 U 383/02

    Zur Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages in eine beitragsfreie

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

  • OLG Koblenz, 31.05.2002 - 10 U 1039/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2019 - 9 W 39/19

    Gegenstandwert eines Abfindungsvergleichs über die Neuwertspitze in der

  • BGH, 03.05.2000 - IV ZR 260/99

    Beschwer bei einer Feststellungsklage

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 114/99

    Rechtsmittelbeschwer bei Feststellungsklage

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 887/01

    Kostenentscheidung nach Vergleich im Deckungsprozess gegen eine

  • LG Landshut, 03.12.2019 - 73 O 3885/18

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines

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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1997 - IV ZR 94/97   

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https://dejure.org/1997,8592
BGH, 23.07.1997 - IV ZR 94/97 (https://dejure.org/1997,8592)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - IV ZR 94/97 (https://dejure.org/1997,8592)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - IV ZR 94/97 (https://dejure.org/1997,8592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • r+s 1998, 43
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1997 - VI ZB 24/96

    Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - IV ZR 94/97
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Vorlage der Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenablaufs verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598 und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69 unter 2b, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.04.1990 - VII ZR 215/89

    Zugang der Berufungsbegründung bei falscher Adressierung

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - IV ZR 94/97
    Die Versäumung der Revisionsrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 - NJW 1990, 2822 unter II 2 b).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 57/94

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Überprüfung des Ablaufs der

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - IV ZR 94/97
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Vorlage der Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenablaufs verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598 und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69 unter 2b, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.05.1997 - 14 W 267/97   

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https://dejure.org/1997,8830
OLG Koblenz, 28.05.1997 - 14 W 267/97 (https://dejure.org/1997,8830)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.05.1997 - 14 W 267/97 (https://dejure.org/1997,8830)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 14 W 267/97 (https://dejure.org/1997,8830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer vollstreckbaren Titelausfertigung für den Rechtsnachfolger; Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer; Beurteilung nicht bestrittener Tatsachenbehauptungen im Titelüberschreibungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 883
  • r+s 1998, 43
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 24.03.2003 - 14 W 197/03

    Rechtsschutzversicherer Rechtsnachfolger einer Prozesspartei-Titelumschreibung

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 1997, 14 W 267/97, MDR 1997, 883 = r + s 1998, 43 = VRS 1998, Bd. 94, 47 = ZfSch 1997, 390 = InVo 1998, 160 der Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen ( JurBüro 1990, 518 ), wonach § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO entsprechend anwendbar ist.
  • LG Stade, 21.02.2005 - 7 T 19/05

    Abtretung; Abtretungserklärung; Anhörung; Forderungsübergang; gesetzlicher

    Diese Auffassung wird zwar in der Rechtsprechung mit der Begründung vertreten, in solchen Fällen sei der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 3 ZPO heranzuziehen und das Schweigen des Schuldners deshalb als Zugeständnis der von dem Neugläubiger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu werten; zum Teil wird die Auffassung vertreten, es entspreche nicht den Anforderungen der Praxis, den Neugläubiger zur Erhebung einer Klage gem. § 731 ZPO zu veranlassen, weil jedenfalls in einem solchen Verfahren § 138 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt gelte (vgl. die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen; OLG Koblenz MDR 97, 883, MDR 2003, 1014, OLG Köln JurBüro 91, 1000, MDR 93, 381, s.a. die Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 25.Aufl.,Rn.20ff.zu§ 727).
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